News

Entsendung: Höchstbetrag für Anrechnung ausländischer Lohnsteuer

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

DBA-Italien: Art 23 Abs 3 lit a

Bei Entsendung eines unbeschränkt steuerpflichtigen österreichischen Arbeitnehmers (hier: nach Italien) ergibt sich der Höchstbetrag an anrechenbarer ausländischer Steuer aus der Formel „(österreichische) Einkommensteuer x Auslandseinkünfte / Welteinkommen“. In dieser Formel dürfen die mit dem festen Steuersatz besteuerten sonstigen Bezüge sowie die darauf entfallende Einkommensteuer nicht außer Ansatz bleiben. Fixbesteuerte Sonderzahlungen sind vielmehr in sämtliche Daten der Formel einzubeziehen.

VwGH 27. 6. 2017, Ro 2015/13/0019

Sachverhalt

Der Mitbeteiligte wurde von seinem österreichischen Arbeitgeber im Zeitraum 1. 3. 2010 bis 29. 2. 2012 nach Italien entsandt; seinem Vorbringen nach behielt er während der Entsendung seinen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich bei.

Im Streitjahr 2010 war er in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Zur Anrechnungsmethode nach Art 23 Abs 3 lit a DBA-Italien brachte er vor, dass die tatsächliche italienische Lohnsteuer für 2010 laut seinem Gehaltszettel € 25.551,57 betragen habe.

Während das Finanzamt bei der Ermittlung der Einkommensteuer für 2010 (schlussendlich) bloß eine anrechenbare Lohnsteuer iHv € 16.344,86 berücksichtigte, errechnete das BFG – unter Anwendung der Formel „Einkommensteuer (€ 22.759,75) x Auslandseinkünften (€ 51.970,96) / Einkommen (€ 65.739,50)“ – den gleichen Höchstbetrag wie der Mitbeteiligte, nämlich € 17.992,93. Strittig war offensichtlich va, inwieweit bei dieser Berechnung Bezüge zu berücksichtigen sind, die in Österreich mit einem fixen Sondersteuersatz besteuert werden. Das BFG erklärte eine Revision an den VwGH für zulässig, weil noch keine Rsp des VwGH zur Frage vorliegt, „ob eine ausländische Steuer, für die in einem Doppelbesteuerungsabkommen die Anrechnungsmethode vorgesehen ist, in voller Höhe, nämlich auf die Summe aus österreichischer Tarifsteuer und Fixsteuer, anzurechnen ist“.

Über die Amtsrevision des Finanzamts hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf:

Entscheidung

Der VwGH stimmt dem BFG darin zu, dass es bei der Anrechnung der ausländischen Steuer nicht auf die speziellen Tarifregelungen des österreichischen Steuerrechts ankommen kann. Die Zulässigkeitsfrage beantwortet der VwGH daher dahingehend, dass die Anrechnung der ausländischen Steuer unabhängig davon zu erfolgen hat, ob bestimmte Bezüge in Österreich mit einem festen Steuersatz oder nach dem progressiven Tarif besteuert werden. Die ausländische Steuer ist auf die gesamte österreichische Einkommensteuer (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) anzurechnen.

Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags sind in diesem Sinne zur Ermittlung des auf die ausländischen Einkünfte anzuwendenden Durchschnittssteuersatzes die gesamte österreichische Einkommensteuer (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) und das gesamte Einkommen zu berücksichtigen (vgl Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, 37. EL, Z 23 Tz 167 ff, zur Auslandssteueranrechnung im Fall „sonstiger Bezüge“; die fixbesteuerten ausländischen Sonderzahlungen sind dabei in sämtliche Daten der Formel - „Einkommensteuer“, „Auslandseinkünfte“, „Einkommen“ - einzubeziehen).

Dennoch erwies sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig: Das Finanzamt wirft dem BFG nämlich zu Recht eine widersprüchliche Berechnung vor, weil bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags von € 17.992,93 eben diese sonstigen Bezüge gerade keine Berücksichtigung gefunden hätten. Für das fortgesetzte Verfahren weist der VwGH daher darauf hin, dass die fixbesteuerten Sonderzahlungen (wie oben erwähnt) in sämtliche Daten der Formel einzubeziehen sind. Sie erhöhen damit auch die „Auslandseinkünfte“ (Anm: was vom Finanzamt in seinem Berechnungsblatt zur Berufungsvorentscheidung ebenfalls übersehen worden sein dürfte).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24151 vom 04.09.2017