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Entzug des privat nutzbaren Dienstwagens – Berechnung des Äquivalents

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1154

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen entzogen, den er auch privat nutzen durfte, hat er grundsätzlich Anspruch auf eine entsprechende geldwerte Leistung als Äquivalent für den Dienstwagen. Bei der Ermittlung des Geldwerts kommt es auf den tatsächlichen Wert des Dienstwagens an. Das amtliche Kilometergeld stellt dabei eine angemessene Berechnungshilfe dar. In welchem Umfang der Arbeitnehmer aber letztlich Anspruch auf Geldersatz hat, ist danach festzustellen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Anspruch auf die Privatnutzung des Dienstwagens hatte, was durch Auslegung der konkret getroffenen Vereinbarung im Einzelfall zu eruieren ist bzw allenfalls nach der betrieblichen Übung bzw nach der zwischen den Parteien einvernehmlich gelebten Übung.

Mangels konkreter Vereinbarungen über den Umfang der Privatnutzung des Dienstwagens richtet sich die Ermittlung des Werts nach der tatsächlichen Nutzung bis zum Entzug, ausgehend von einem Monatsdurchschnitt des letzten Jahres.

OGH 29. 11. 2016, 9 ObA 25/16s

Entscheidung

Tatsächlicher Wert maßgeblich

In der E OGH 29. 10. 1993, 9 ObA 220/93, ARD 4529/30/94, hat der OGH zwar die amtlichen Sachbezugswerte als brauchbare Richtlinien angesehen, später aber auch klargestellt, dass dies nichts daran ändert, dass Naturalbezüge grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen sind und bei einem erheblichen Auseinanderfallen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert auf diese Berechnungshilfe daher nicht zurückgegriffen werden kann (vgl OGH 7. 2. 2008, 9 ObA 68/07a, ARD 5863/3/2008).

Für diese Fälle wurden sowohl in der Literatur als auch der Judikatur wiederholt die Wiederbeschaffungskosten als angemessene Abgeltung bezeichnet (vgl zB Schramm in Runggaldier, Abfertigungsrecht 173; Rauch in ASoK 2006, 93 ff), wobei aber zugleich darauf verwiesen wurde, dass die Zugrundelegung des Wiederbeschaffungswerts im Einzelfall zu schwierigen Bewertungsproblemen führen könne. Es sei allenfalls nach § 273 Abs 1 ZPO vorzugehen (vgl OGH 25. 1. 1995, 9 ObA 247/94, ARD 4644/17/95).

Kilometergeld als Berechnungshilfe

Der Kläger geht davon aus, dass der Wert seiner privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens erheblich von der fiskalischen Bewertung abweicht, und hat bei Bewertung seiner Ansprüche zunächst das amtliche Kilometergeld als Richtwert zu Grunde gelegt.

Der OGH stimmt dem BerufungsG grundsätzlich darin zu, dass das amtliche Kilometergeld eine angemessene Berechnungshilfe für den Geldersatz der entzogenen Privatnutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs darstellt, entspricht es doch am ehesten den Kosten, die dem Kläger bei Nutzung eines eigenen Wagens statt eines Dienstwagens entstehen, weil durch das Kilometergeld sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs abgegolten werden sollen (wie Wertverlust, Treibstoff, Versicherungen, Steuern und Gebühren).

Dass – bei Fehlen einer Vereinbarung über das Ausmaß der zulässigen privaten Nutzung – auf den Monatsdurchschnitt des letzten Jahres vor Entzug des Dienstwagens abzustellen ist, begründet der OGH va mit einem Verweis auf seine Rsp zur Berechnung von Abfertigungen, weil der Ermittlung des Geldwerts von (unregelmäßigen) Naturalbezügen gerade iZm Abfertigungen besondere Bedeutung zukommt (vgl zB OGH 8. 8. 2007, 9 ObA 79/07v, ARD 5813/5/2007).

Zur tatsächlichen privaten Nutzung des Dienstwagens bis zur Entziehung fehlen im vorliegenden Fall Feststellungen, weil der Kläger seine Ansprüche fälschlich unter Zugrundelegung der Kilometer berechnet hat, die er nach Entziehung des Dienstwagens mit anderen Fahrzeugen gefahren ist; die Unrichtigkeit seines Standpunkts wurde mit ihm bisher nicht erörtert.

In diesem Zusammenhang verweist der OGH auch darauf, dass es irrelevant ist, ob dem Kläger nach dem Entzug des Dienstwagens leihweise und unentgeltlich ein Fahrzeug zur Verfügung stand bzw inwieweit er ein eigenes Fahrzeug anschaffen musste. Eine Berechnung anhand von Mietwagenkosten oder Leasingraten für die Zeit nach Entzug des Dienstwagens lehnt der OGH ab: Der Zuspruch des gesamten Mietentgelts bzw der vollen Leasingraten würde unberücksichtigt lassen, in welchem Umfang tatsächlich eine Privatnutzung erfolgte, und dem Kläger würde letztlich mehr zukommen, als durch die zuvor eingeräumte Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstwagens.

Zu berücksichtigen sein wird allerdings, inwieweit der Kläger ab einem bestimmten Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, im Unternehmen zu tanken, und auf diese Weise die entzogene Naturalleistung wieder teilweise erhalten hat. Das BerufungsG hat für diesen Zeitraum nach § 273 ZPO einen Abzug von einem Drittel des Kilometergeldes angenommen, wogegen der OGH keine Bedenken hegt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23024 vom 27.01.2017