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Im Fall bestehender Sachwalterschaften, die mit Inkrafttreten des 2. ErwSchG in gerichtliche Erwachsenenvertretungen übergeleitet wurden (§ 1503 Abs 9 Z 10 ABGB), ist gem § 1503 Abs 9 Z 14 ABGB von Amts wegen ein Erneuerungsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Erneuerungsverfahrens muss nicht unverzüglich, sondern in einem Zeitrahmen bis zum Ablauf des Jahres 2023 erfolgen.
Die Pflicht zur Einleitung des Erneuerungsverfahrens trifft das Erstgericht. Eine Einleitung durch das Rechtsmittelgericht kommt nicht in Betracht.
Ein Antrag auf Einleitung des Erneuerungsverfahrens ist nicht zulässig.
OGH 25. 10. 2018, 6 Ob 186/18y
Anmerkung
Bezüglich der Unzulässigkeit eines Antrags folgt der OGH Zierl/Schweighofer/Wimberger, Erwachsenenschutzrecht2 Rz 911.