News

Ernsthafte Benutzung einer Marke

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

GMV: Art 15

Nach der Rsp des EuGH zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Art 15 Abs 1 GMV hat das in der Sache zuständige Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen unter Berücksichtigung aller erheblichen Fakten und Umstände erfüllt sind, wie insb Merkmale des betreffenden Markts, Art der durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen, Größe des Gebiets und des quantitativen Umfangs der Benutzung sowie deren Häufigkeit und Regelmäßigkeit. Die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wird, ist also einer jener Faktoren, der - neben anderen Umständen - bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist, ob die Benutzung ernsthaft ist. So hat bspw das EuG die ernsthafte Benutzung einer Marke in der Gemeinschaft ua auch wegen des nur lokal beschränkten Vertriebs (ungeachtet der Werbung im Internet) verneint (Rechtsmittel dagegen vom EuGH zurückgewiesen).

Im Rahmen dieser EuGH-Rsp hält sich die vorliegende Entscheidung des RekursG in einem Sicherungsverfahren, das die Größe des Gebiets, in dem die Kl ihre Marke benutzt (Restaurant in einem Stadtteil von London), als ein Kriterium für die Beurteilung nach Art 15 Abs 1 GMV herangezogen, die Verneinung einer ernsthaften Benutzung in der Gemeinschaft aber nicht allein darauf gestützt hat. Vielmehr hat das RekursG auch geprüft, welche Aktivitäten der Markeninhaber unternommen hat, die auf eine Nutzung der Marke für die Dienstleistungen Verpflegung und Beherberung von Gästen oder die Bewerbung ihres Restaurants hindeuten, und sich auch mit dem Betrieb einer Website und der Aufnahme des Lokals in einem Restaurantführer auseinandergesetzt. Damit stellte das RekursG (für das Sicherungsverfahren ausreichend) auf die vom EuGH aufgestellten Kriterien ab.

OGH 22. 4. 2015, 4 Ob 57/15h

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20098 vom 24.08.2015