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Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

PSG: § 7, § 8, § 17

Die Privatstiftung entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch (§ 7 Abs 1 zweiter Halbsatz PSG). Die Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen ist durch das Ableben des Stifters aufschiebend bedingt. Mit Ableben des Stifters entsteht die Privatstiftung von Todes wegen als Vorstiftung. Diese ist ein Rechtsträger eigener Art, auf den – soweit möglich – die Bestimmungen des PSG Anwendung finden. Die Vorstiftung ist rechtsfähig und parteifähig und wird vom (ersten) Stiftungsvorstand vertreten. Die Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands (§ 17 PSG) umfasst – auch hinsichtlich der Vorstiftung – sowohl die gerichtliche als auch außergerichtliche Vertretung und gewöhnliche und außergewöhnliche Handlungen.

OGH 26. 11. 2015, 6 Ob 148/15f

Entscheidung

Der OGH hat zudem zusammengefasst ua ausgesprochen:

-Bestimmt – wie im vorliegenden Fall – die Stiftungserklärung nichts anderes, so sind sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Privatstiftung befugt. Der Stiftungsvorstand kann einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstands zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen (§ 17 Abs 3 Satz 1 und 2 PSG).
Bevollmächtigt der Stiftungsvorstand der Vorstiftung seinen Vorsitzenden, die Privatstiftung im Verfahren zur Eintragung im Firmenbuch zu vertreten, lässt sich darunter auch ein dem Eintragungsverfahren vorausgehendes Verfahren zur Bestellung eines Stiftungskurators (§§ 8 Abs 3, 40 PSG) einordnen.
Dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstands kommt auch als emeritierter Rechtsanwalt und organschaftlicher Vertreter der Vorstiftung das Privileg des § 28 Abs 1 ZPO iVm § 6 Abs 4 AußStrG zugute, sodass er die Vorstiftung im Revisionsrekursverfahren (§ 6 Abs 2 AußStrG) vertreten kann.
-Gemäß § 8 Abs 3 PSG ist auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht (§ 40 PSG) ein Stiftungskurator zu bestellen, wenn die Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch nicht in angemessener Frist zu erwarten ist.
Die Hauptaufgabe des Stiftungskurators ist es, den ersten Stiftungsvorstand (und wenn erforderlich den ersten Aufsichtsrat) zu bestellen (ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP 23).
Das Vertretungsrecht des Stiftungskurators nach § 8 Abs 3 Z 2 PSG [Geltendmachung des Anspruchs aus der Stiftungserklärung und Verwaltung des gewidmeten Vermögens] ist beschränkt und durch die Bestellung der Mitglieder des (ersten) Stiftungsvorstands auflösend bedingt. Ist bereits durch den Stifter ein (erster) Stiftungsvorstand bestellt, kommt dem Stiftungskurator diese Befugnis überhaupt nicht zu.
Da ein Stiftungskurator „für das Entstehen der Privatstiftung Sorge zu tragen“ hat (§ 8 Abs 3 Z 1 PSG), ist es – auch wenn schon ein (erster) Stiftungsvorstand eingesetzt wurde – nicht ausgeschlossen, dass bei entsprechenden Verzögerungen ein Stiftungskurator bestellt wird (vgl ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP 23). Dem Stiftungskurator kommt aber auch in diesem Fall nicht die Befugnis zu, den Anspruch aus der Stiftungserklärung geltend zu machen. Er hat die Tätigkeit des (ersten) Stiftungsvorstands zu überwachen und auf ein baldiges Entstehen der Privatstiftung hinzuwirken.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21011 vom 29.01.2016