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Ersatz einer Strafe durch Vertragspartner des Dienstgebers

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

EStG: § 2 Abs 3 Z 4, § 25

Im vorliegenden Fall hat eine österreichischen GmbH mit einem ungarischen Unternehmen einen „Werkvertrag“ über die Zerlegung von Rindfleisch am Standort der GmbH abgeschlossen, der vom UVS aber später als Arbeitskräfteüberlassung an die GmbH eingestuft wurde; über den Geschäftsführer der GmbH wurde deshalb eine Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen das AuslBG verhängt. Ersetzt das ungarische Unternehmen (aufgrund einer Schad- und Klagloserklärung) dem Geschäftsführer diese Verwaltungsstrafe stellt dieser Ersatz beim Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar.

Ersetzt nicht der Dienstgeber selbst dem Dienstnehmer die Verwaltungsstrafe, sondern ein mit dem Dienstgeber in Vertragsbeziehung stehender Dritter, wird die Ersatzleistung im Allgemeinen - jedenfalls nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage vor dem 2. AbgÄG 2014, BGBl I 2014/105, ARD 6430/22/2015 - nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, sondern nur im Wege der Veranlagung zu erfassen sein.

VwGH 10. 2. 2016, 2013/15/0128

Entscheidung

Dass der Ersatz von Geldstrafen iZm der nichtselbstständigen Arbeit grds zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehört, entspricht der stRsp des VwGH (vgl VwGH 29. 1. 1991, 91/14/0002; VwGH 11. 6. 1991, 91/14/0094, ARD 4297/24/91; VwGH 23. 5. 1984, 83/13/0092, ARD 3608/7/84). In seinen Entscheidungsgründen hält der VwGH auch fest, dass sich an dieser Rsp durch das AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76, ARD 6161/8/2011, keine Änderung ergeben hat, und verweist diesbezüglich auf VwGH 29. 3. 2012, 2009/15/0035, ARD 6237/7/2012 (betr Abzugsverbot für Disziplinarstrafen).

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sieht der VwGH im Beschwerdefall auch einen klaren Veranlassungszusammenhang zwischen der Abdeckung der Strafzahlung und dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer der GmbH: Die Ersatzleistung wurde dem Mitbeteiligten ja nur deshalb zuteil, weil das „schädigende“ Ereignis iZm seiner dienstlichen Tätigkeit gestanden ist und das ungarische Unternehmen im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung mit dem Dienstgeber des Mitbeteiligten eine Schad- und Klagloserklärung betreffend „die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten hinsichtlich der Ausländerbeschäftigung“ abgegeben hat. Diese Erklärung und die daraus folgende Schadloszahlung an den Mitbeteiligten hat das ungarische Unternehmen zweifelsfrei nur im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung zum Dienstgeber des Mitbeteiligten und nicht im Hinblick auf dessen private Lebenssphäre geleistet, weshalb - in den Worten der belangten Behörde - auch der Mitbeteiligte „die Zuwendung vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Dienstgeber ansehen“ musste.

Für die Frage der Steuerbarkeit von Ersatzleistungen aufgrund eines Veranlassungszusammenhangs zum Dienstverhältnis kann es nach Ansicht des VwGH darüber hinaus keinen Unterschied machen, ob der Dienstgeber selbst seinem Dienstnehmer eine Verwaltungsstrafe ersetzt oder ein Vertragspartner des Dienstgebers aufgrund einer vertraglicher Nebenpflicht (zur Erfassung im Wege der Veranlagung jedenfalls nach der hier anzuwendenden Rechtslage vor dem 2. AbgÄG 2014, BGBl I 2014/105, vgl näher VwGH 29. 4. 2010, 2007/15/0293, ARD 6054/12/2010, mwN).

Anmerkung: Seit dem 2. AbgÄG 2014, BGBl I 2014/105, ARD 6430/22/2015, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers auch dann einzubehalten, wenn im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten Vergütungen geleistet werden, von denen der Arbeitgeber weiß oder wissen muss. (Birgit Bleyer)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21269 vom 11.03.2016