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Gemäß § 4 Abs 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gem § 4 Abs 1 VVG „gegen nachträgliche Verrechnung“ auftragen.
Die gesetzliche Determinierung der Nachverrechnung bedeutet nicht nur, dass dem Verpflichteten eine allfällige Nachzahlung bei Anfall höherer Kosten aufgetragen werden kann, sondern auch, dass eine allfällige Kostenminderung bei der tatsächlichen Durchführung der Ersatzvornahme in die Nachverrechnung miteinzubeziehen ist. Die Differenz zwischen dem gem Vorauszahlungsauftrag bezahlten Betrag und den tatsächlich angefallenen Kosten ist dem Verpflichteten somit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zu erstatten. Der Auffassung, dass § 4 Abs 2 VVG die Herausgabe eines allfälligen Verwertungserlöses nicht vorsehe, kann daher aufgrund des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts („gegen nachträgliche Verrechnung“) nicht gefolgt werden.
VwGH 26. 2. 2015, 2011/07/0181
Entscheidung
In der Beschwerde wurde auch gerügt, die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich vorab mit dem zu erwartenden Verwertungserlös (der hier zu entfernenden Altautos) auseinanderzusetzen; hätte sie dies getan, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass ein Kostenvorauszahlungsauftrag gar nicht notwendig ist, weil der Verwertungserlös die Kosten der Ersatzvornahme übersteigen werde. Da die Verwertung durch Private erfolge, sei außerdem die seriöse Ermittlung des Restwerts sowie dessen Refundierung an den Verpflichteten nicht sichergestellt.
Diesem Vorbringen entgegnete der VwGH, dass mit der Durchführung der Ersatzvornahme zunächst jedenfalls Kosten anfallen. Er verwies auf seine Judikatur, wonach keine Bedenken bestehen, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl VwGH 29. 4. 2005, 2004/05/0132, mwN). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hielt es der VwGH für nicht erforderlich, ein Gutachten zum Verkehrswert der zu entsorgenden Altautos einzuholen; es sei vielmehr praktikabel und sinnvoll, dass die eingehobenen, bloß geschätzten Kosten der Ersatzvornahme mit den tatsächlich angefallenen Kosten unter Berücksichtigung eines etwaigen Erlöses erst nach Durchführung der Ersatzvornahme zwischen Behörde und Verpflichtetem zu verrechnen, weil erst zu diesem Zeitpunkt ein allfälliger Verwertungserlös betragsmäßig feststehe bzw sich kostenmindernd auswirken könne.