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Bei der Erwirkung einer Gewaltschutzverfügung zum Schutz des Betroffenen handelt es sich um keine derart höchstpersönliche Angelegenheit, dass eine Vertretung durch den Sachwalter ausgeschlossen wäre.
Obwohl die Erlassung einer Gewaltschutzverfügung (hier: gegen den Ehemann der Betroffenen) als wichtige Angelegenheit iSd § 275 Abs 2 ABGB zu qualifizieren ist, bedarf der vom Sachwalter eingebrachte Antrag keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, weil der Ausnahmefall Gefahr im Verzug vorliegt.
Anmerkung
Seit einer Gehirnblutung ist die Betroffene körperlich und geistig schwer behindert. Sie wird im Haushalt ihres Sohnes betreut, in dem sie und ihr Ehemann ein Wohnrecht haben. Nach den Feststellungen behandelt der Ehemann die Betroffene herabwürdigend und verängstigst sie durch falsche Behauptungen und Beschimpfungen der gemeinsamen Kinder. Sie fürchtet sich mittlerweile massiv vor ihm. Dies führt zu Rückschlägen im Genesungsprozess. Die Verlegung der Betroffenen in einen anderen Wohnbereich, an dem kein Wohnrecht des Ehemanns besteht, brachte keine dauerhafte Besserung, weil der Ehemann die Betroffene beim Verlassen ihres Zimmers abfängt. Im vorliegenden Verfahren beantragte die Tochter als Sachwalterin, deren Wirkungsbereich alle Angelegenheiten umfasst, die Erlassung einer Gewaltschutzverfügung nach § 382e EO, mit der dem Ehemann aufgetragen wird, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der Betroffenen zu vermeiden. Das Erstgericht erließ die Verfügung. Das Rekursgericht und der OGH bestätigten diese Entscheidung.