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EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 - Regierungsvorlage

Bearbeiter: Sabine Sadlo / Bearbeiter: Barbara Tuma

Regierungsvorlage 14. 6. 2016, 1190 BlgNR 25. GP

Gegenüber dem Ministerialentwurf wurde in der Regierungsvorlage insb im Verrechnungspreisdokumentationsgesetz die Stellungnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in einigen Punkten berücksichtigt.

Die wichtigsten Abänderungen gegenüber dem Ministerialentwurf:

-Statt den Begriffen „Stammdokumentation“ und „landesspezifische Dokumentation“ werden jetzt generell die originären Begriffe „Master File“ und „Local File“ verwendet und der „konsolidierte Abschluss“ wurde in die Liste der Definitionen aufgenommen. Daneben haben der Gesetzestext und die Erläuterungen weitere Präzisierungen erfahren.
-Die maßgeblichen Schwellenwerte - 750 Mio € für einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report) sowie 50 Mio € für das Master File und Local File - wurden zwar nicht angehoben. Um im Hinblick auf Master- und Local File eine möglichst konsistente Dokumentationsverpflichtung zu schaffen, sind aber die Umsatzerlöse in den beiden Wirtschaftsjahren ausschlaggebend, die vor dem jeweiligen Berichtsjahr liegen:
Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe hat ein Master- und Local File zu erstellen, wenn in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren die Umsatzerlöse 50 Mio € überschritten haben.
Analog zum Eintritt in die Berichtspflichten entfallen diese Pflichten erst dann, wenn die Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren die maßgeblichen Beträge nicht mehr überschritten haben.
Eine weitere Entschärfung stellt die von der KWT angeregte Streichung der Grenze von 5 Mio € für Vertriebseinheiten mit konzerninternen Provisionserlösen dar, mit der insb Downsizing-Strukturen erfasst werden sollten.
-Die Gliederungstiefe von Master File und Local File ist ergänzend zur Verordnungsermächtigung auch direkt im Gesetz vorgesehen. Das „Master File“ beinhaltet die Stammdokumentation einer multinationalen Unternehmensgruppe, während das „Local File“ die landesspezifische Dokumentation einer einzelnen Geschäftseinheit umfasst.
Das Master File besteht aus einer Verrechnungspreisdokumentation mit umfassenden Informationen zur gesamten Unternehmensgruppe und deckt insbesondere folgende Teilbereiche ab:
  • Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe,
  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit,
  • Dokumentation der immateriellen Werte,
  • Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten,
  • Dokumentation der Finanzanlage- und Steuerpositionen.
Das Local File umfasst spezielle Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe und deckt insbesondere folgende Teilbereiche ab (Informationen zu Finanztransaktionen der Geschäftseinheit sowie zur Vergleichbarkeitsanalyse):
  • Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit,
  • Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle,
  • Finanzinformationen.
-Entfallen ist das Erfordernis einer beglaubigten und vollständigen Übersetzung einer englischsprachigen Dokumentation: Grundsätzlich hat die Dokumentation in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache oder in englischer Sprache zu erfolgen. Da es für die Übermittlung des länderbezogenen Berichts (Country-by-Country Reports) an ausländische Behörden jedoch erforderlich sein kann, Teile davon in englischer Sprache zu übermitteln, wird der BMF ermächtigt, das Führen entsprechender Teile verpflichtend in englischer Sprache vorzusehen.
-Bei den Strafbestimmungen (für vorsätzliche Verletzung der Übermittlungspflichten der länderbezogenen Berichte) wurde die Strafdrohung von 80.000 € auf 50.000 € reduziert.

Ankündigung: Das ÖStZ-Heft 14/2016 erscheint Mitte Juli 2016 und wird sich schwerpunktmäßig dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 widmen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21857 vom 24.06.2016