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EuGH: Amtshilfe iZm Steuern – Anfechtung in der Insolvenz

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2010/24/EU: Art 13, Art 14

Aus den Bestimmungen der RL 2010/24/EU [über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen] ergibt sich, dass die Vollstreckungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat durch die in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften geregelt werden und dass Streitigkeiten in Bezug auf diese Maßnahmen bei der zuständigen Instanz des ersuchten Mitgliedstaats anhängig zu machen sind, der sie im Hinblick auf die Vorschriften seines nationalen Rechts zu prüfen hat. Dabei hat der Unionsgesetzgeber nicht nach der Art des Verfahrens unterschieden, in dem diese Streitigkeit auftritt (hier: Verfahren zur Rückgewähr von Vermögen in die Insolvenzmasse einer im ersuchten Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft).

Demnach ergibt sich aus der allgemeinen Systematik und dem Zweck der RL 2010/24/EU, dass eine Klage (wie hier) gegen den ersuchten Mitgliedstaats zu richten ist, wenn mit ihr die Gültigkeit eines von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaats eingeleiteten Zwangsbeitreibungsverfahrens zur Beitreibung von Forderungen des ersuchenden Mitgliedstaats im Hinblick auf das Recht des ersuchten Mitgliedstaats angefochten wird. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Anfechtung wie hier zu einem Verfahren zur Rückgewährung von Vermögen in die Insolvenzmasse einer Gesellschaft gehört, die im ersuchten Mitgliedstaat niedergelassen ist. Bei erfolgreicher Anfechtung obliegt es grundsätzlich dem ersuchenden Mitgliedstaat, alle Beträge zu erstatten, die aufgrund dieser Maßnahme beigetrieben wurden und die ihm der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt hat.

EuGH 14. 3. 2019, C-695/17, Metirato

Ausgangsfall

Zu einem finnischen Vorabentscheidungsersuchen.

Auf Grundlage eines Beitreibungsersuchens der Steuerverwaltung Estlands gem Art 10 der RL 2010/24/EU beauftragte die finnische Steuerverwaltung die finnische Vollstreckungsbehörde, ihre eigenen Forderungen und die Forderungen Estlands beim Steuerschuldner (Metirato) beizutreiben.

Am 12. 2. 2013 leistete Metirato eine freiwillige Zahlung von 17.500 € an die Vollstreckungsbehörde, von der die finnische Steuerverwaltung aufgrund des Beitreibungsersuchens 15.541,67 € an den estnischen Staat weiterleitete. Zusätzlich leistete Metirato am 23. 4. 2013 eine freiwillige Zahlung von 17.803 € an die finnische Steuerverwaltung.

Am 8. 5. 2013 wurde über Eigenantrag von Metirato das Insolvenzverfahren über diese Gesellschaft eröffnet. In der Folge erhob der Insolvenzverwalter von Metirato auf Grundlage des finnischen Insolvenzanfechtungsgesetzes wegen Gläubigerbenachteiligung beim erstinstanzlichen Gericht Helsinki gegen den finnischen Staat und seine Steuerverwaltung Klage mit dem Antrag, den Gesamtbetrag der Zahlungen zurückzugewähren.

Der finnische Staat trat der Klage des Insolvenzverwalters ua mit dem Vorbringen entgegen, dass die Klage gegen den estnischen Staat gerichtet werden müsse, soweit es um die Zahlung gehe, die der estnische Staat erhalten habe. Indem der finnische Staat den estnischen Behörden Amtshilfe gem Art 10 der RL 2010/24/EU geleistet habe, habe er lediglich im Auftrag der estnischen Steuerverwaltung gehandelt und die Forderung sei nie in das Eigentum des finnischen Staates gelangt.

Entscheidung

Die Bestimmung der Modalitäten für die Sicherung der vom ersuchten Mitgliedstaat beigetriebenen Beträge vor ihrer Überweisung an den ersuchenden Mitgliedstaat fällt mangels Regelung in der RL 2010/24/EU grds in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Ohne Relevanz ist im gegebenen Zusammenhang daher, ob der Betrag der beigetriebenen Forderungen vom Vermögen des Mitgliedstaats getrennt oder mit diesem vermischt ist.

Zudem beruht die RL 2010/24/EU auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl EuGH 26. 4. 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn 41).

Wird daher eine Vollstreckungsmaßnahme zur Beitreibung einer Forderung des ersuchenden Mitgliedstaats vor der zuständigen Instanz des ersuchten Mitgliedstaats erfolgreich angefochten, obliegt es demnach grds dem ersuchenden Mitgliedstaat, alle Beträge zu erstatten, die aufgrund dieser Maßnahme beigetrieben und ihm vom ersuchten Mitgliedstaat übermittelt wurden.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 13 Abs 1 und Art 14 Abs 2 der RL 2010/24/EU des Rates vom 16. 3. 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen sind dahin auszulegen, dass sie zum einen auf ein Verfahren anzuwenden sind, mit dem Forderungen, die auf Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats beigetrieben wurden, zur Insolvenzmasse einer im ersuchten Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft zurückgewährt werden sollen, wenn dieses Verfahren auf der Anfechtung von Vollstreckungsmaßnahmen iS dieses Art 14 Abs 2 beruht, und dass zum anderen der ersuchte Mitgliedstaat iS dieser Bestimmungen als Bekl dieses Verfahrens anzusehen ist, ohne dass der Umstand, dass der Betrag dieser Forderungen vom Vermögen dieses Mitgliedstaats getrennt ist oder mit diesem vermischt ist, in diesem Zusammenhang relevant ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26992 vom 18.03.2019