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VO (EG) 1346/2000: Art 4, Art 13
Gem Art 4 Abs 2 Buchst m VO (EG) 1346/20001 regelt grds das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus), welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
Art 13 VO (EG) 1346/2000 schließt die Anwendung von Art 4 Abs 2 Buchstabe m VO (EG) 1346/2000 aus und führt unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung des Rechts, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Handlung gilt (lex causae).
Nach Ansicht des EuGH ist Art 13 VO (EG) 1346/2000 anwendbar, wenn die von einem Insolvenzverwalter angefochtene Auszahlung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Geldbetrags erst nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist.
Die in Art 13 VO (EG) 1346/2000 enthaltene Ausnahmeregelung erfasst auch die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen, die nach dem Recht vorgesehen sind, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt.
Die Formvorschriften für die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage richten sich im Hinblick auf die Anwendung von Art 13 VO (EG) 1346/2000 nach dem Recht, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt.
EuGH 16. 4. 2015, C-557/13, Lutz; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen
VO (EG) 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren