News

EuGH: Computer mit vorinstallierter Software

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2005/29/EG: Art 5, Art 7

Der Verkauf eines Computers ausschließlich mit vorinstallierter Software (dh ohne Möglichkeit für den Verbraucher, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen), stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis iSv Art 5 Abs 2 der RL 2005/29/EG (RL über unlautere Geschäftspraktiken) dar, sofern diese Praxis den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht entspricht und das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers nicht wesentlich beeinflusst bzw beeinflussen kann. Es ist Sache des nationalen Gerichts, dies anhand der konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen.

Im Rahmen eines solchen Kopplungsangebots (Computer mit vorinstallierter Software) stellt das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme keine irreführende Geschäftspraxis iSv Art 5 Abs 4 Buchstabe a und Art 7 der RL 2005/29/EG dar.

EuGH 7. 9. 2016, C-310/15, Deroo-Blanquart

Zu einem französischem Vorabentscheidungsersuchen.

Entscheidung

Berufliche Sorgfalt

Den Erfordernissen der anständigen Marktgepflogenheiten oder des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben im Bereich der Herstellung von Hardware für die breite Öffentlichkeit genügt es nach Ansicht des EuGH, wenn

-der Verbraucher über die vorinstallierte Software und die genauen Merkmale jeder einzelnen Anwendung zutreffend informiert wurde,
-das Kopplungsangebot mit den Erwartungen eines wesentlichen Teils der Verbraucher vereinbar ist, die den Erwerb eines so ausgestatteten und sofort nutzbaren Computers dem getrennten Kauf von Computer und Software vorziehen, und wenn
-der Verbraucher die Möglichkeit hat, dieses Angebot in allen seinen Bestandteilen anzunehmen oder den Kauf zu widerrufen.

Damit hat der Gewerbetreibende nach Ansicht des EuGH entsprechende berufliche Sorgfalt gegenüber einem Verbraucher an den Tag gelegt hat.

Information der Verbraucher

Hinsichtlich der Aufklärung der Verbraucher erinnert der EuGH daran, dass es für einen Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, dass er vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert ist; insbesondere auf der Grundlage dieser Informationen entscheide er, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden vertraglich binden möchte, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft (vgl EuGH 30. 4. 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn 70, RdW 2014/361). Das nationale Gericht hat daher hier zu klären, ob die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt wurde, wenn er vor dem Kauf gebührend informiert wurde, dass das betreffende Computermodell nicht ohne vorinstallierte Software vertrieben wird, und er sich daher grundsätzlich frei entscheiden konnte, ein anderes Computermodell einer anderen Marke mit ähnlichen technischen Merkmalen zu wählen, das ohne Software oder verknüpft mit anderer Software verkauft wird.

Der Preis der einzelnen vorinstallierten Programme ist nach Ansicht des EuGH keine wesentliche Information iSv Art 7 Abs 4 der RL 2005/29: Das Fehlen einer Preisangabe hindere den durchschnittlichen Verbraucher nicht daran, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und sei auch nicht geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme stelle daher keine irreführende Geschäftspraxis iSv Art 5 Abs 4 Buchstabe a und Art 7 der RL 2005/29/EG dar, so der EuGH.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

1.Eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis iSv Art 5 Abs 2 der RL 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 5. 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der RL 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der VO (EG) 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (RL über unlautere Geschäftspraktiken) dar, es sei denn, eine solche Praxis widerspricht den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht und beeinflusst in Bezug auf dieses Erzeugnis das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich oder ist dazu geeignet, es wesentlich zu beeinflussen; es ist Sache des nationalen Gerichts, dies unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen.
2.Im Rahmen eines im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software bestehenden Kopplungsangebots stellt das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme keine irreführende Geschäftspraxis iSv Art 5 Abs 4 Buchst a und Art 7 der RL 2005/29/EG dar.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22272 vom 08.09.2016