News

EuGH: Disziplinarstrafe vor Anwendbarkeit des Unionsrechts

Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2000/78/EG: Art 2

Nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2000/78/EG (GleichbehandlungsrahmenRL), dh ab dem 3. 12. 2003, ist Art 2 der RL 2000/78/EG auch auf die zukünftigen Wirkungen einer rechtskräftigen Disziplinarentscheidung anwendbar, mit der – vor dem Inkrafttreten der RL – die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand unter Kürzung seiner Ruhebezüge angeordnet wurde (hier: nach einer Verurteilung im Jahr 1975 wegen „gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Jugendlichen“). In einer Situation wie im Ausgangsfall muss das nationale Gericht daher für die Zeit ab dem 3. 12. 2003 zwar nicht die bestandskräftige Disziplinarstrafe der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand überprüfen, sehr wohl aber die Kürzung seiner Ruhebezüge: Das nationale Gericht muss dabei den Betrag ermitteln, den der Betroffene erhalten hätte, wenn er nicht aufgrund der sexuellen Orientierung diskriminiert worden wäre.

EuGH 15. 1. 2019, C-258/17, E.B.

Zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH 27. 4. 2017, Ra 2016/12/0072 (EU 2017/0001), siehe Rechtsnews 23583.

Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 5. 9. 2018 siehe Rechtsnews 25985.

Entscheidung

Das Disziplinarerkenntnis aus dem Jahr 1975 war zentral auf die (damalige) gerichtliche Strafbarkeit der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen (unter 18) gestützt; Unzucht durch eine heterosexuelle Person oder durch eine homosexuelle Person weiblichen Geschlechts mit Jugendlichen war hingegen nicht unter Strafe gestellt. Der EuGH geht somit von einer unmittelbaren Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung iSv Art 2 Abs 2 Buchst a der RL 2000/78/EG aus.

Mit seinen weiteren Fragen möchte der VwGH va wissen, ob und inwiefern das nationale Gericht die Rechtsgestaltungswirkung des rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses überprüfen muss.

Ruhestandsversetzung bleibt unberührt

Insofern die Disziplinarstrafe darin bestand, E.B. in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, wurde sie zum 1. 4. 1976 wirksam und hat damit nach Ansicht des EuGH zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RL 2000/78/EG alle ihre Wirkungen erschöpft. Sie kann daher – so der EuGH – auf der Grundlage dieser RL nicht mehr in Frage gestellt werden. Dass die Versetzung in den Ruhestand als Disziplinarstrafe nicht hätte verhängt werden dürfen, wenn die vorgeworfenen Taten damals nicht strafbar gewesen wären, ändert an dieser Feststellung nichts.

Ein Betroffener wie E.B. kann sich daher nicht auf die RL 2000/78/EG berufen, um die Wiederherstellung der beruflichen Laufbahn zu erlangen, die er gehabt hätte, wenn das Disziplinarerkenntnis nicht erlassen worden wäre. Der Betroffene kann daher für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Ruhebezüge auch nicht so angesehen werden, als habe er sich in der Zeit vom Wirksamwerden des Disziplinarerkenntnisses bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters in der Situation eines Beamten im Aktivstand befunden. Das Unionsrecht verlangt vom österreichischen Staat also nicht die Zahlung eines Entgelts oder die Anerkennung eines Pensionsanspruchs für diesen Zeitraum.

Höhe der Kürzung ist zu überprüfen

Hinsichtlich der Sanktion der Kürzung der Ruhebezüge von E.B. um 25 % auf der Grundlage seiner Versetzung in den Ruhestand verweist der EuGH aber darauf, dass diese Ruhebezüge weiterhin regelmäßig an E.B. gezahlt werden. Damit verlangt die Anwendung der RL 2000/78/EG ab dem Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Umsetzungsfrist, dass ab diesem Zeitpunkt die Kürzung der Ruhebezüge von E.B. überprüft wird, um die Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung zu beenden. Das vorlegende Gericht muss dabei prüfen, inwiefern gegen einen Beamten, der zur selben Zeit einen vergleichbaren Verstoß gegen seine Standespflichten begangen hat, eine Disziplinarstrafe verhängt worden wäre, wenn der männlich gleichgeschlechtliche Charakter dieses Verstoßes außer Acht gelassen worden wäre.

Im vorliegenden Fall hat der VwGH erklärt, dass eine vergleichbare Aufforderung eines Minderjährigen zu heterosexuellen oder lesbischen Handlungen wohl auch als Verletzung der Standespflichten ausgelegt und geahndet worden wäre, dass die Disziplinarstrafe aber wohl ungleich milder ausgefallen wäre. Der VwGH muss daher nun ermitteln, ob eine solche Verletzung der Standespflichten bei Fehlen jeder Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung zur Disziplinarstrafe einer Kürzung der Ruhebezüge geführt hätte und gegebenenfalls, wie hoch diese Kürzung der Ruhebezüge ausgefallen wäre.

Unerheblich ist dabei – so der EuGH abschließend –, ob sich der Betroffene vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters spontan darum bemüht hat, eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufzunehmen, oder ob er während seines Vorruhestands in der Privatwirtschaft gearbeitet hat.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

1.Art 2 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie, dh ab dem 3. 12. 2003, auf die zukünftigen Wirkungen einer in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarentscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieser RL erlassen wurde und mit der die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand unter Kürzung seiner Ruhebezüge angeordnet wurde, anwendbar ist.
2.Die RL 2000/78 ist dahin auszulegen, dass sie in einer Situation wie der in Nr 1 des Tenors des vorliegenden Urteils beschriebenen das nationale Gericht verpflichtet, für die Zeit ab dem 3. 12. 2003 zwar nicht die bestandskräftige Disziplinarstrafe, mit der der betreffende Beamte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, aber die Kürzung seiner Ruhebezüge zu überprüfen, um den Betrag zu ermitteln, den er erhalten hätte, wenn er nicht aufgrund der sexuellen Orientierung diskriminiert worden wäre.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26675 vom 22.01.2019