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EuGH: Einstellung eines Abschlussprüfers bei geprüftem Unternehmen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2006/43/EG idF RL 2014/56/EU: Art 22a

Für den Fall, dass ein Abschlussprüfer von einem geprüften Unternehmen eingestellt wird, sieht Art 22a Abs 1 RL 2006/43/EG (AbschlussprüfungsRL) idF RL 2014/56/EU eine Karenzzeit von mindestens einem Jahr nach Einstellung seiner Tätigkeit als Abschlussprüfer iZm dem Prüfungsauftrag vor (bei Unternehmen von öffentlichem Interesse: zwei Jahre); während dieses Zeitraums darf ein solcher Abschluss- oder Rechnungsprüfer gem Art 22a Abs 1 Buchst a der RL keine zentrale Führungsposition in dem geprüften Unternehmen “übernehmen“.

Mit diesem Verbot will der Unionsgesetzgeber insb verhindern, dass der Prüfer in die Versuchung gerät, seine eigenen gegenwärtigen oder potenziellen Interessen zu begünstigen, indem er einen Bestätigungsvermerk erstellt, der einem solchen Unternehmen gefällig ist und den dieses kurz- oder mittelfristig belohnen würde, indem es ihm eine zentrale Führungsposition anböte. Schon das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen einem Abschlussprüfer und einem geprüften Unternehmen und sogar die Aufnahme entsprechender Verhandlungen sind geeignet, nicht nur zu einem Interessenkonflikt zu führen, sondern darüber hinaus den Anschein davon zu erwecken. Selbst nach Beendigung des Prüfungsauftrags bei diesem Unternehmen kann die Aushandlung oder die Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Prüfer und diesem Unternehmen ausreichen, um bei Dritten rückwirkend Zweifel an der Qualität und Integrität der Prüfung zu wecken.

Insbesondere angesichts der Bedeutung, die der Wahrnehmung durch Dritte in Bezug auf die Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers zukommt, ist dieser somit als eine Person anzusehen, die eine zentrale Führungsposition innerhalb eines geprüften Unternehmens iSv Art 22a Abs 1 Buchst a AbschlussprüfungsRL “übernimmt“, sobald er – wie hier – mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag für diese Position schließt, auch wenn er seine Tätigkeit in dieser Position noch nicht tatsächlich aufgenommen hat.

EuGH 24. 3. 2021, C-950/19, A

Zu einem finnischen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30654 vom 26.03.2021