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EuGH: Erwerb einer Finanzanlage durch AG – Grundsatz der Bilanzwahrheit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

RL 78/660/EWG: Art 2

Der in Art 2 Abs 3 RL 78/660/EWG [aufgrund von [Art 44 Abs 2 Buchstabe g EG] über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen]] aufgestellte Grundsatz der Bilanzwahrheit ist in dem Fall, in dem eine Aktiengesellschaft eine Finanzanlage erwirbt, deren Bezahlung über einen längeren Zeitraum gestaffelt und zinsfrei unter Bedingungen, die denen eines Darlehens gleichen, vorgesehen ist, dahin auszulegen, dass er der Verwendung einer Buchungsmethode nicht entgegensteht, bei der ein Skonto zum marktüblichen Zinssatz für eine unverzinsliche Verbindlichkeit in Bezug auf diesen Erwerb mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwendung und die Anschaffungskosten dieser Anlage auf der Aktivseite der Bilanz unter Abzug des Skontos ausgewiesen werden.

EuGH 23. 4. 2020, C-640/18, Wagram Invest

Zu einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen.

Hinweis:

Die RL 78/660/EWG ist durch RL 2013/34/EU [über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen ...] aufgehoben worden. aArt 2 Abs 3 RL 78/660/EWG ist nunmehr in Art 4 Abs 3 RL 2013/34/EU geregelt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28956 vom 27.04.2020