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EuGH: Europäischer Haftbefehl – Dauer der Inhafthaltung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GRC: Art 6

Rahmenbeschluss 2002/584/JI: Art 1, Art 12, Art 15, Art 17

Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI [über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten] steht einer nationalen Bestimmung entgegen, die eine allgemeine und unbedingte Verpflichtung zur Freilassung des Festgenommenen vorsieht, sobald eine Frist von 90 Tagen seit der Festnahme abgelaufen ist, wenn eine sehr ernsthafte Fluchtgefahr dieser Person besteht, die nicht durch geeignete Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann.

Für die Inhafthaltung über 90 Tage hinaus muss jedoch eine rechtfertigende Rechtsgrundlage bestehen, die den Anforderungen der Klarheit, Vorhersehbarkeit und Zugänglichkeit entsprechen muss, um jede Gefahr von Willkür zu vermeiden (Art 6 GRC, Recht auf Freiheit und Sicherheit). Ist eine nationale Regelung mit Bestimmungen des Unionsrechts nicht vereinbar und gibt es in der nationalen Rsp unterschiedliche Auffassungen darüber, wie diese nationale Bestimmung unionsrechtskonform auszulegen ist – was zu einer unterschiedlichen Dauer der Inhafthaltung führen kann –, ist es der betroffenen Person nicht möglich, die Dauer der Inhafthaltung mit der geforderten Klarheit und Vorhersehbarkeit zu bestimmen.

EuGH 12. 2. 2019, C-492/18 PPU, TC

Zu einem niederländischen Vorabentscheidungsersuchen.

Entscheidung

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. 6. 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die eine allgemeine und unbedingte Verpflichtung zur Freilassung einer gesuchten und aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommenen Person vorsieht, sobald eine Frist von 90 Tagen seit ihrer Festnahme abgelaufen ist, wenn eine sehr ernsthafte Fluchtgefahr dieser Person besteht, die nicht durch geeignete Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann.

Art 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rsp entgegensteht, wonach die Inhafthaltung einer gesuchten Person über die Frist von 90 Tagen hinaus zulässig ist und die auf einer Auslegung dieser nationalen Bestimmung beruht, nach der diese Frist ausgesetzt wird, wenn die vollstreckende Justizbehörde entweder beschließt, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen oder die Beantwortung einer von einer anderen vollstreckenden Justizbehörde zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage abzuwarten bzw die Übergabeentscheidung wegen des möglichen Bestehens einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat aufzuschieben, wenn diese Rsp nicht sicherstellt, dass die nationale Bestimmung mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 in Einklang steht, und Abweichungen aufweist, die zu einer unterschiedlichen Dauer der Inhafthaltung führen können.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26802 vom 13.02.2019