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EuGH-GA: Dokumente ausländischer SV-Träger – Bindungswirkung

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

VO (EG) 987/2009: Art 5 Abs 1

VO (EG) 883/2004: Art 12 Abs 1

1. Gemäß Art 5 VO (EG) 987/2009 sind bestimmte Dokumente von Sozialversicherungsträgern eines EU-Mitgliedstaates für die SV-Träger anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich verbindlich (hier: vom ungarischen SV-Träger ausgestellte A1-Dokumente betreffend die SV-Pflicht in Ungarn von ungarischen Arbeitnehmern, die nach Österrreich entsendet wurden). Die Bindungswirkung solcher Dokumente besteht nach Ansicht des Generalanwalts auch in einem Verfahren vor einem Gericht iSd Art 267 AEUV, solange das Dokument nicht widerrufen oder für ungültig erklärt wird, und auch dann, wenn das Dokument erst nach dem Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats ausgestellt wurde (in einem solchen Fall kann das Dokument auch rückwirkend gelten).

2. Nach Art 12 Abs 1 VO (EG) 883/2004 unterliegt eine Person, die von ihrem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat zur Erbringung einer Arbeitsleistung entsendet wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und „diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst“. Nach Ansicht des Generalanwalts kommt dieses „Ablöseverbot“ nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer zur Ausführung einer Arbeit entsendet wird, die zuvor ein Arbeitnehmer ausgeführt hat, der von einem anderen Arbeitgeber entsendet worden war; ob diese beiden entsendenden Arbeitgeber ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben oder nicht, hält der Generalanwalt dabei für nicht maßgeblich. Bestehen jedoch personelle und/oder organisatorische Verflechtungen zwischen diesen Arbeitgebern, ist zu prüfen, ob die Entsendungen auf die Umgehung des „Ablöseverbots“ abzielen.

Schlussanträge des Generalanwalts 31. 1. 2017, C-527/16, Alpenrind

Zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH Ro 2016/08/0013 und Ro 2016/08/0014, siehe Rechtsnews 22472

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24902 vom 02.02.2018