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EuGH-GA: E-Banking – „Mitteilen auf einem dauerhaften Datenträger“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2007/64/EG: Art 4, Art 41, Art 44

Nach Ansicht des Generalanwalts zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH handelt es sich um kein „Mitteilen auf einem dauerhaften Datenträger“, wenn die Bank eine Information (elektronische Nachricht) über Änderungen des Rahmenvertrags an das Postfach des Kunden im Rahmen des E-Banking übermittelt (E-Banking-Mailbox).

Die Informationen, die ein Zahlungsdienstleister an die E-Banking-Mailbox des Kunden übermittelt, können zwar unter bestimmten Voraussetzungen Informationen auf einem „dauerhaften Datenträger“ darstellen (der Nutzer muss sie speichern können und der Zahlungsdienstleister darf sie nicht mehr verändern oder löschen können bzw bei elektronischen Dokumenten muss das System den Nutzer zum Speichern und/oder Ausdrucken anhalten). Informationen über Änderungen eines Rahmenvertrags, die ein Zahlungsdienstleister ausschließlich über eine E-Banking-Mailbox übermittelt, sind jedoch nicht „mitgeteilt“ iSv Art 41 Abs 1 RL 2007/64/EG, sondern dem Zahlungsdienstnutzer lediglich „zugänglich gemacht“.

Schlussanträge des Generalanwalts 15. 9. 2016, C-375/15, BAWAG

Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 27. 5. 2015, 8 Ob 58/14h, RdW 2016/18.

Schlussanträge

Der Generalanwalt schlägt dem EuGH vor, das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten:

1.Art 44 Abs 1 iVm Art 41 Abs 1 und Art 4 Nr 25 der RL 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 11. 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der RL 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der RL 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass Informationen, die ein Zahlungsdienstleister an die E-Banking-Mailbox des Kunden übermittelt, Informationen auf einem „dauerhaften Datenträger“ darstellen, sofern die E-Banking-Mailbox es dem Zahlungsdienstnutzer ermöglicht, an ihn persönlich gerichtete Informationen so zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann. Sie muss außerdem die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen erlauben und somit verhindern, dass der Dienstleister auf die Informationen zugreift, sie verändert oder löscht. Eine E-Banking-Mailbox kann außerdem einen geeigneten Kanal für die Übermittlung von Informationen in Form elektronischer Dokumente darstellen, wenn diese Dokumente selbst die Anforderungen an einen „dauerhaften Datenträger“ erfüllen und wenn ein solches System den Nutzer dazu anhält, die Dokumente mit Hilfe einer leicht zugänglichen Funktion elektronisch zu speichern und/oder auszudrucken.
2.Art 44 Abs 1 iVm Art 41 Abs 1 der RL 2007/64/EG ist dahin auszulegen, dass Informationen über Änderungen eines Rahmenvertrags, die ein Zahlungsdienstleister ausschließlich über eine E-Banking-Mailbox übermittelt, nicht iSv Art 41 Abs 1 der RL „mitgeteilt“, sondern dem Zahlungsdienstnutzer lediglich „zugänglich gemacht“ werden.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22311 vom 16.09.2016