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EuGH-GA: Internationale Zuständigkeit – Prospekthaftung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VO (EG) 44/2001: Art 5

Im vorliegenden Fall stützt eine geschädigte (österreichische) Anlegerin ihre Klage gegen die Emittentin der Inhaberschuldverschreibung auf Prospekthaftung. Die Emittentin hat ihren Sitz in London und eine Zweigniederlassung in Frankfurt. Der Prospekt war in Deutschland erstellt worden.

Sind Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung Gegenstand des Verfahrens (hier: Irreführung durch die Veröffentlichung eines angeblich mangelhaften Prospekts über Inhaberschuldverschreibungen), kann eine Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Art 5 Nr 3 VO (EG) 44/2001 auch in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, und zwar vor dem „Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

Im vorliegenden Fall, in dem die Inhaberschuldverschreibungen auch auf einem bestimmten nationalen Sekundärmarkt erworben werden konnten, ist nach Ansicht des Generalanwalts die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ dahin auszulegen, dass

-dieser Ort sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet (und zwar im gesamten Hoheitsgebiet), in dem diese Zertifikate rechtsgültig gezeichnet werden konnten (im vorliegenden Fall ist das Österreich), sowie
-an dem Ort, an dem der Anleger auf dem Sekundärmarkt (wie die Kl) auf der Grundlage des mangelhaften Prospekts eine rechtlich bindende und durchsetzbare Anlageverpflichtung eingegangen ist.

Schlussanträge des Generalanwalts 8. 5. 2018, C-304/17, Löber

Schlussanträge:

Im Hinblick auf eine Klage wegen der unerlaubten Handlung der Irreführung durch die Veröffentlichung eines angeblich mangelhaften Prospekts über Inhaberschuldverschreibungen, die auf einem bestimmten nationalen Sekundärmarkt erworben werden können und zu einem Anlageverlust führen, ist die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art 5 Nr 3 der VO (EG) 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass dieser Ort sich im Hoheitsgebiet, und zwar im gesamten, des Mitgliedstaats befindet, in dem diese Zertifikate haben rechtsgültig gezeichnet werden können, sowie an dem Ort, an dem der Anleger auf dem Sekundärmarkt, wie die Kl, auf der Grundlage dieses Prospekts eine rechtlich bindende und durchsetzbare Anlageverpflichtung eingegangen ist.

Hinweis:

Das vorliegende Verfahren wurde am 16. 11. 2012 eingeleitet, weshalb noch die VO (EG) 44/2001 (EuGVVO) anzuwenden ist. Die Neufassung der EuGVVO [VO (EG) 2015/2012] gilt gem ihrem Art 66 Abs 1 nur für Verfahren, die nach dem 9. 1. 2015 eingeleitet wurden. Art 5 Nr 3 VO (EG) 44/2001 ist nun in Art 7 Nr 2 VO (EU) 1215/2012 geregelt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25399 vom 09.05.2018