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EuGH-GA: Karfreitagsregelung – unzulässige Diskriminierung

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

ARG: § 7 Abs 3

GRC: Art 21 Abs 1

RL 2000/78/EG: Art 2 Abs 2

Nach dem ARG ist der Karfreitag ausschließlich für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein Feiertag. Arbeitet ein Angehöriger einer dieser Kirchen am Karfreitag, erhält er zusätzlich zum Feiertagsentgelt noch ein Feiertagsarbeitsentgelt, während andere Arbeitnehmer, die nicht Angehörige dieser Kirchen sind, keinen solchen Anspruch auf doppeltes Entgelt am Karfreitag haben.

Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH schlägt nun der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen dem EuGH als Antwort vor, dass diese nationale Sonderstellung der Angehörigen der oben genannten Kirchen eine unzulässige Diskriminierung wegen der Religion darstellt (Art 21 Abs 1 GRC iVm Art 2 Abs 2 Buchst a der RL 2000/78/EG). Die betreffenden Vorschriften des ARG sind mit dem Unionsrecht unvereinbar und müssen unangewendet bleiben, solange der Gesetzgeber keine diskriminierungsfreie Rechtslage geschaffen hat.

Allerdings können zur Beseitigung der Diskriminierung nach Ansicht des Generalanwalts nicht die Arbeitgeber verpflichtet werden, jedem Arbeitnehmer, der am Karfreitag arbeitet, unabhängig von dessen religiösen Überzeugungen das Feiertagsentgelt zusätzlich zum normalen Arbeitslohn zu zahlen. Die geschädigten Arbeitnehmer wären vielmehr auf eine Schadenersatzklage gegen den Staat zu verweisen

Schlussanträge des Generalanwalts 25. 7. 2018, C-193/17, Cresco Investigation GmbH

Ausgangsfall

Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 9 ObA 75/16v siehe ARD 6545/6/2017.

Der Kläger gehört keiner der Kirchen an, für die das ARG für den Karfreitag einen Feiertag bzw bei Arbeit an diesem Tag einen Anspruch auf Feiertagszuschlag vorsieht. Für seine Arbeitsleistung am Karfreitag 2015 bezahlte ihm sein Arbeitgeber daher kein Feiertagsarbeitsentgelt.

Im Ausgangsverfahren begehrt der Kläger daher die Bezahlung des Feiertagsarbeitsentgelt und beruft sich dabei auf das Vorliegen einer Diskriminierung, die er aus der EU-Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf aus Gründen der Religion ableitet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und sprach ihm das begehrte Feiertagsarbeitsentgelt zu.

Im anschließenden Verfahren hatte der OGH Zweifel, ob die Sonderstellung der Angehörigen bestimmter Konfessionen als unmittelbar diskriminierend wegen der Religion gegen Art 21 der Grundrechtecharta verstößt oder als Maßnahme zum Schutz der Freiheit der Religionsausübung gerechtfertigt ist. Weiters stellt sich die Frage nach den Folgen einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit, konkret ob dann der Karfreitag für alle Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Religionsangehörigkeit, ein Feiertag ist oder § 7 Abs 3 ARG insgesamt unangewendet zu bleiben hat (zum Wortlaut der konkreten Fragen an den EuGH siehe ARD 6545/6/2017)

Im Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH hat der Generalanwalt nun zusammengefasst ausgeführt:

Begründung der Schlussanträge

Diskriminierung wegen der Religion

Nach dem Arbeitsruhegesetz ist der Karfreitag ausschließlich für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein (bezahlter) Feiertag (§ 7 Abs 3 ARG). Ein Arbeitnehmer, der an einem Feiertag (zulässigerweise) arbeitet, behält nicht nur das volle Arbeitsentgelt für diesen Tag, sondern erhält auch ein Feiertagsarbeitsentgelt (§ 9 Abs 5 ARG).

Nach Ansicht des Generalanwalts stellt die Gewährung eines bezahlten Feiertags nur für die Angehörigen der vier Kirchen, verbunden mit einem Feiertagsentgelt, falls sie an diesem Tag arbeiten, eine Diskriminierung wegen der Religion iSv Art 21 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und eine unmittelbare Diskriminierung iSv Art 2 Abs 2 Buchst a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 [zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf] dar. Der Generalanwalt geht dabei von einem weiten Vergleichsrahmen aus, indem er alle am Karfreitag arbeitenden Arbeitnehmer für vergleichbar hält. Diese Arbeitnehmer werden in Bezug auf die Vergütung für diesen Tag nach der Religion unterschieden und die Anwendung von Bestimmungen wie § 7 Abs 3 ARG iVm § 9 Abs 5 ARG bewirkt, dass Arbeitnehmer wie der Kläger weniger günstig behandelt werden als die Angehörigen der vier Kirchen, die ein doppeltes Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie am Karfreitag arbeiten. Diese Ungleichbehandlung knüpft direkt an die Religion an. Dabei ist nach Ansicht des Generalanwalts auch unerheblich, dass der Wortlaut von § 9 Abs 5 ARG tatsächlich dem Anschein nach neutral ist: Der Anspruch auf eine Vergütung nach dieser Vorschrift wird von § 7 Abs 3 ARG ausgelöst und letztere Bestimmung ist nicht neutral, sondern differenziert ausdrücklich nach der Religion.

Die daraus folgende Ungleichbehandlung stellt eine Diskriminierung dar, die auch nicht mit dem „Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“ iSv Art 52 GRC bzw Art 2 Abs 5 RL 2000/78/EG gerechtfertigt werden könne. Neben anderen Argumenten weist der Generalanwalt insbesondere darauf hin, dass es keinen ersichtlichen Bezug zwischen dem Schutz der Religionsfreiheit und dem Anspruch auf ein Feiertagarbeitsentgelt gibt, wenn man am Karfreitag arbeitet. Aus den gleichen Gründen sei auch die Gewährung eines Feiertagsarbeitsentgelts für die Angehörigen der vier Kirchen, die am Karfreitag arbeiten, unverhältnismäßig in dem Sinne, dass sie ungeeignet sei, das Ziel des Schutzes der Religionsfreiheit zu erreichen. Es sei schwer nachvollziehbar, wie der Erhalt eines doppelten Arbeitsentgelts dafür, dass am Karfreitag die Religion nicht ausgeübt wird, geeignet sein soll, das Ziel des Schutzes der (selbst selektiv gewährten) Religionsfreiheit und Religionsausübung zu erreichen.

Keine Maßnahme zur Beseitigung von Benachteiligungen

Nach Ansicht des Generalanwalts dürfte es auch nicht möglich zu sein, diese Sonderstellung der Angehörigen der vier genannten Kirchen als „positive und spezifische Maßnahme“ iSv Art 7 der RL 2000/78/EG zu qualifizieren. Nach dieser Bestimmung hindert der Gleichbehandlungsgrundsatz die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der völligen Gleichstellung im Berufsleben spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsgrunds verhindert oder ausgeglichen werden.

Das Feiertagsarbeitsentgelt könne auf keinen Fall eine positive und spezifische Maßnahme darstellen, weil die Maßnahme auf eine sehr spezifische Gruppe abzielt und keine Maßnahmen verabschiedet wurden, um die volle Gleichheit aller Gruppen sicherzustellen, die in der Vergangenheit generell benachteiligt wurden oder, konkreter, im Gegensatz zur katholischen Mehrheit an einem wichtigen Fest keinen Feiertag haben. Weiters müsse eine Maßnahme, die eine positive und spezifische Maßnahme sein soll, jedenfalls mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang stehen, was auf die gegenständliche Maßnahme – wie bereits ausgeführt – nicht zutreffe.

Rechtsfolgen der Diskriminierung

Die nach Ansicht des Generalanwalts komplexere Frage als jene der Diskriminierung ist diejenige, welche rechtlichen Folgen in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen diese (abstrakte) Feststellung einer Diskriminierung hat, die auf eine Richtlinie (die keine horizontale unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen entfaltet) und eine Bestimmung der Charta gestützt wird. Der Grundsatz des Vorrangs verlangt, dass die nationale Regelung unangewendet bleibt, solange der Gesetzgeber keine diskriminierungsfreie Rechtslage geschaffen hat. Doch lasse sich aus diesem Grundsatz oder einer möglichen horizontalen unmittelbaren Wirkung von Art 21 Abs 1 GRC – die vom Generalanwalt ausdrücklich verneint wird – nicht ableiten, dass ein (privatrechtlicher) Arbeitgeber unionsrechtlich verpflichtet ist, das Feiertagsarbeitsentgelt zusätzlich zum normalen Arbeitslohn jedem Arbeitnehmer, der am Karfreitag arbeitet, unabhängig von dessen religiösen Überzeugungen zu zahlen.

Das Unionsrecht verlangt zwar einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Diskriminierung; in einer Rechtssache, in der der Arbeitgeber – wie hier – im Einklang mit nationalem Recht gehandelt hat, dieses jedoch gegen Art 21 Abs 1 GRC (iVm der RL 2000/78/EG) verstößt, verlange das Unionsrecht nicht, dass ein Rechtsbehelf gegen den Arbeitgeber besteht (der sich dann wieder gegen den Staat wenden könnte). Es sprechen nach Ansicht des Generalanwalts Gründe dafür, dass ein wirksamer Rechtsschutz in der Praxis in einer Schadensersatzklage gegen den Staat besteht könnte.

Hinweis: Ob der EuGH der Rechtsansicht des Generalanwalts folgen wird (insbesondere hinsichtlich der möglichen Folgen einer Diskriminierung) bliebt abzuwarten. Mit dem Urteil des EuGH ist erfahrungsgemäß in rund 3-4 Monaten zu rechnen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25761 vom 27.07.2018