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EuGH-GA: Lebensversicherung – Rücktritt

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 90/619/EWG idF RL 92/96/EWG: Art 15

RL 92/96/EWG: Art 31

RL 2002/83/EG: Art 35, Art 36

RL 2009/138/EG: Art 185, Art 186

Zu Vorabentscheidungsersuchen des LG Salzbzurg und des BGHS Wien vertritt die Generalanwältin ua die Ansicht, dass nur eine rechtsverbindliche Bestimmung der Form, die zur Abgabe der Rücktrittserklärung einzuhalten ist, die Möglichkeit einer effektiven Ausübung des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers sichergestellen kann. Eine Formvereinbarung ist daher unionsrechtlich nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Soweit also die einzuhaltende Form nicht gesetzlich bestimmt wurde, hat deren Bestimmung durch eine genaue Angabe in der vorvertraglichen Information zum Rücktrittsrecht zu erfolgen.

Wenn das nationale Recht die Wirkungen einer unterbliebenen oder fehlerhaften Rücktrittsbelehrung nicht regelt, kann der Versicherungsnehmer nach Ansicht der Generalanwältin seinen Rücktritt wegen unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung auch noch erklären, nachdem ihm der Rückkaufswert aufgrund seiner Kündigung des Vertrags bereits ausbezahlt worden ist. Eine Beschränkung durch das nationale Recht nur auf eine Auszahlung des Rückkaufswerts hält die Generalanwältin für nicht zulässig und für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts aufgrund einer unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung darf eine nationale Regelung ihrer Ansicht nach auch nicht vorsehen, dass der Anspruch auf eine pauschale Verzinsung der rückerstatteten Prämien wegen Verjährung auf jenen Anteil beschränkt werden kann, der den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Klageerhebung umfasst.

Schlussanträge der Generalanwältin 11. 7. 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner

Sachverhalt

Zu Vorabentscheidungsersuchen des LG Salzburg und des BGHS Wien.

Hinweis:

Wegen der verschiedenen Zeitpunkte, zu denen die Lebensversicherungsverträge abgeschlossen wurden, sind unterschiedliche Richtlinien anzuwenden und auszulegen: Während die Vorlagefragen in den Rs C-355/18, C-356/18 und C-357/18 sowie die zweite Vorlagefrage in der Rs C-479/18 anhand der Zweiten und der Dritten RL Lebensversicherung zu prüfen sind, sind für die übrigen Vorlagefragen in der Rs C-479/18 darüber hinaus auch die RL 2002/83/EG und die RL 2009/138/EG maßgeblich. Aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung zwischen den auszulegenden Richtlinienbestimmungen ergeben sich hieraus jedoch keine Unterschiede.

Gegenstand aller Ausgangsverfahren sind Ansprüche natürlicher Personen auf Rückzahlung aller gezahlten Versicherungsprämien einschließlich kapitalisierter Zinsen, die diese als Versicherungsnehmer gegen die jeweiligen Lebensversicherer geltend machen. Diese Forderungen stützen sich auf Rücktrittserklärungen, die die Versicherungsnehmer lange nach Vertragsschluss abgegeben haben – zum Teil sogar nach Kündigung des betreffenden Vertrags (sogenannter Spätrücktritt).

Die Kl berufen sich im Wesentlichen darauf, dass sie von den Versicherern entweder gar nicht (Verfahren B zur Rechtssache C-479/18) oder jedenfalls unrichtig über das ihnen zustehende Rücktrittsrecht belehrt worden seien. Die Fehlerhaftigkeit der Belehrung ergebe sich daraus, dass diese die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung von der Einhaltung der Schriftform abhängig mache, während nach nationalem Recht eine formfreie Erklärung ausreiche. Die Versicherungsnehmer seien dadurch an der Ausübung ihres unionsrechtlich gewährleisteten Rücktrittsrechts gehindert worden, sodass die Frist zur Erklärung des Rücktritts nicht zu laufen begonnen habe.

Zwischen den klagenden Versicherungsnehmern und den beklagten Versicherern in den Ausgangsverfahren ist strittig, ob das Rücktrittsrecht zum Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen war. Weiters besteht Uneinigkeit darüber, ob die Zahlungsansprüche des Versicherungsnehmers auf den zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung maßgeblichen Rückkaufswert beschränkt sind oder ob alle erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zurückzugewähren sind.

In den Rs C-355/18 bis C-357/18 stützen die Versicherungsnehmer ihre Ansprüche im Wesentlichen darauf, dass sie zu einem Spätrücktritt berechtigt waren (in den Rs C-355/18 und C-356/18 sogar nach Kündigung bzw Rückkauf), weil sie unrichtig über die Form der Rücktrittserklärung belehrt worden seien. Das vorlegende LG Salzburg hegt insb Zweifel daran, inwieweit eine Belehrung als „fehlerhaft“ anzusehen ist, wenn sie keine Irreführung des Versicherungsnehmers über den Bestand seines Rücktrittsrechts bewirkte.

Anlass des Vorabentscheidungsersuchens in der Rs C-479/18 sind vier Verfahren – als Verfahren A bis D bezeichnet –, die vergleichbare Klagen von Versicherungsnehmern gegen den jeweiligen Versicherer auf Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen zum Gegenstand haben. Diese Versicherungsnehmer hatten ebenfalls lange nach Vertragsschluss ihren Rücktritt wegen fehlerhafter bzw fehlender Belehrung erklärt. Im Verfahren B hatte der Versicherungsnehmer seinen Rücktritt wegen fehlender Belehrung nach Kündigung des Vertrags und anschließender Auszahlung des Rückkaufwerts erklärt.

Schlussanträge

1.Art 15 Abs 1 der RL 90/619/EWG (Zweite RL Lebensversicherung) in der durch die RL 92/96/EWG (Dritte RL Lebensversicherung) geänderten Fassung iVm Art 31 der RL 92/96/EWG ist dahin gehend auszulegen, dass die Mitteilung über die Rücktrittsmöglichkeit keinen Hinweis darauf zu enthalten hat, dass der Rücktritt keiner bestimmten Form bedarf. Vielmehr ist ein Hinweis auf eine bestimmte einzuhaltende Form unionsrechtlich nicht nur zulässig, sondern geboten (erste Vorlagefrage in den Rechtssachen C-355/18 und C-356/18, Vorlagefrage in der Rechtssache C-357/18);
2.Art 15 Abs 1 der RL 90/619/EWG (Zweite RL Lebensversicherung) in der durch die RL 92/96 (Dritte RL Lebensversicherung) geänderten Fassung iVm Art 31 der RL 92/96/EWG bzw Art 35 Abs 1 iVm Art 36 Abs 1 der RL 2002/83/EG bzw Art 185 Abs 1 iVm Art 186 Abs 1 der RL 2009/138/EG sind dahin auszulegen, dass – im Fall fehlender innerstaatlicher Regelungen über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss – die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts zu laufen beginnt, wenn das Versicherungsunternehmen in der Belehrung angibt, dass die Ausübung des Rücktritts in schriftlicher Form zu erfolgen hat, obwohl der Rücktritt nach innerstaatlichem Recht formfrei möglich ist (erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-479/18);
soweit relevant,
3.Art 15 Abs 1 der RL 90/619/EWG (Zweite RL Lebensversicherung) in der durch die RL 92/96/EWG (Dritte RL Lebensversicherung) geänderten Fassung iVm Art 31 der RL 92/96/EWG ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach im Fall einer unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Versicherungsnehmer – auf welchem Weg auch immer – von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat (zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-479/18);
4.Art 15 Abs 1 der RL 90/619/EWG (Zweite RL Lebensversicherung) in der durch die RL 92/96/EWG (Dritte RL Lebensversicherung) geänderten Fassung iVm Art 31 der RL 92/96 und Art 35 Abs 1 iVm Art 36 Abs 1 der RL 2002/83 sind dahin auszulegen, dass der Versicherungsnehmer seinen Rücktritt wegen unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung auch noch erklären kann, nachdem ihm der Rückkaufswert aufgrund seiner Kündigung des Vertrags bereits ausbezahlt wurde, wenn das nationale Recht die Wirkungen einer unterbliebenen oder fehlerhaften Rücktrittsbelehrung nicht regelt (zweite Vorlagefrage in den Rechtssachen C-355/18 und C-356/18, dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-479/18);
5.Art 15 Abs 1 der RL 90/619/EWG idF der RL 92/96/EWG bzw Art 35 Abs 1 der RL 2002/83/EG bzw Art 186 Abs 1 der RL 2009/138/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach dem Versicherungsnehmer im Fall der Ausübung seines Rücktrittsrechts stets nur der Rückkaufswert (der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Zeitwert der Versicherung) auszuzahlen ist (vierte Vorlagefrage in der Rechtssache C-479/18);
6.Art 15 Abs 1 der RL 90/619/EWG idF der RL 92/96/EWG bzw Art 35 Abs 1 der RL 2002/83/EG bzw Art 186 Abs 1 der RL 2009/138/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts aufgrund einer unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung der Anspruch auf eine pauschale Verzinsung der rückerstatteten Prämien wegen Verjährung auf jenen Anteil beschränkt werden kann, der den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Klageerhebung umfasst (fünfte Vorlagefrage in der Rechtssache C-479/18).
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27607 vom 12.07.2019