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EuGH-GA: Sicherheitsleistung iZm Lohndumping unionswidrig

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

AEUV: Art 56

RL 2006/123/EG: Art 16, Art 19

AVRAG: § 7m idF BGBl I 2014/94

Ist ein Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig, kann dem inländischen Auftraggeber gemäß § 7m AVRAG idF BGBl I 2014/94 betreffend den noch offenen Werklohn ein Zahlungsstopp und der Erlag einer Sicherheitsleistung aufgetragen werden, wenn der begründete Verdacht bestimmter Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG iZm Lohn- und Sozialdumping besteht und Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.

Nach Ansicht des Generalanwalts beim EuGH verstößt diese Regelung gegen die RL 2006/123/EG (DienstleistungsRL). Auch mit Art 56 AEUV über die Dienstleistungsfreiheit ist sie nicht vereinbar, weil die Maßnahmen jedenfalls über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den nationalen Behörden die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von nationalem Arbeitsrecht zu ermöglichen, das zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Vermeidung von unlauterem Wettbewerb und Sozialdumping erlassen wurde.

Schlussanträge des Generalanwalts 8. 5. 2018, C-33/17, Čepelnik

Sachverhalt

Der vorliegenden Rechtssache liegt ein Rechtsstreit zwischen der Čepelnik d.o.o. und Herrn V**** über die Zahlung des ausstehenden Werklohns für Bauleistungen am Haus von Herrn V**** in Österreich zugrunde. Čepelnik ist eine in Slowenien ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Baudienstleistungen im Wert von € 12.200,- erbrachte sie durch entsandte Arbeitnehmer. Nachdem V**** eine Vorauszahlung iHv € 7.000,- an Čepelnik geleistet hatte, legte die österreichische Finanzpolizei Čepelnik nach einer Baustellenkontrolle Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG zur Last (unterlassene Meldung von zwei Arbeitnehmern, fehlende Lohnunterlagen). V**** wurde gem § 7m AVRAG ein Zahlungsstopp und die Erlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe des noch ausstehenden Werklohns (€ 5.200,-) aufgetragen, weil „aufgrund des Sitzes des Dienstleistungserbringers“ (Slowenien) „anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung und Strafvollstreckung wesentlich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird“. V**** leistete die Sicherheit.

Wegen der Verstöße gegen das AVRAG wurden über Čepelnik in weitere Folge Geldstrafen iHv insg € 9.000,- verhängt.

Nach Beendigung der Arbeiten klagte Čepelnik Herrn V**** auf Zahlung des ausstehenden Werklohns iHv € 5.000,-, nachdem V**** mit Hinweis auf die erlegte Sicherheitsleistung die Zahlung verweigert hatte. Das zuständige BG Bleiburg unterbrach das Verfahren und leitete beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren hinsichtlich der Vereinbarkeit der Bestimmungen über den Zahlungsstopp und die Sicherheitsleistung mit dem Unionsrecht ein (siehe dazu Škof in ARD 6556/6/2017).

Schlussanträge

Unvereinbarkeit mit der DienstleistungsRL

Der Generalanwalt vertritt in seinen Schlussanträgen die Auffassung, dass die DienstleistungsRL (RL 2006/123/EG) im vorliegenden Fall anwendbar ist und Zahlungsstopp und Sicherheitsleistung (im Folgenden: die fragliche Maßnahme) nicht unter die Ausnahme für das Arbeitsrecht (Art 1 Abs 6 RL 2006/123/EG) fallen: Der gesetzliche Zweck der fraglichen Maßnahme besteht nämlich darin, zum Vorteil des Fiskus die Vollstreckung möglicher künftiger Sanktionen gegen einen Dienstleistungserbringer sicherzustellen (polizei- und verwaltungsrechtliche Befugnisse der Behörden). Die fragliche Maßnahme wird auch nicht gegen die Person verhängt, der ein Verstoß zur Last gelegt wird, sondern gegen deren Vertragspartner, dessen Rechtsposition sich an sich nicht nach den Vorschriften des Arbeitsrechts richtet, weil er zumindest in Bezug auf diesen Sachverhalt weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer ist. Zudem werden die durch die fragliche Maßnahme eingenommenen Gelder nicht für den Schutz von Arbeitnehmern oder für einen anderen sozialen Zweck verwendet.

Unabhängig davon, ob die fragliche Maßnahme diskriminierend ist oder nicht, ist sie nach Ansicht des Generalanwalts ihrer Natur nach geeignet, österreichische Kunden davon abzuhalten, Dienstleistungen von ausländischen Anbietern in Anspruch zu nehmen; ausländische Dienstleistungserbringer hält sie davon ab, ihre Dienstleistungen vorübergehend in Österreich anzubieten. Die Maßnahme stellt daher eine Beschränkung dar, die grundsätzlich nach Art 16 und Art 19 der DienstleistungsRL verboten sei.

Folglich stellt sich die Frage, ob eine solche Maßnahme dennoch gerechtfertigt sein kann – was der Generalanwalt verneint: Nationale Maßnahmen zur Beschränkung der Rechte von Dienstleistungserbringern können zwar unter den Voraussetzungen der Art 16 bis 18 DienstleistungsRL gerechtfertigt sein. Nationale Maßnahmen, die die Rechte von Dienstleistungsempfängern beschränken, können jedoch gemäß Art 19 der Dienstleistungsrichtlinie grundsätzlich nicht gerechtfertigt sein.

Da die fragliche Maßnahme (auch) für den Dienstleistungsempfänger eine Beschränkung enthält und fällt sie unter die in den Art 16 Abs 2 Buchst g und Art 19 DienstleistungsRL enthaltenen Verbote. In Bezug auf die in diesen Vorschriften genannten Anforderungen ist grundsätzlich keine Rechtfertigung zulässig.

Der Generalanwalt schlägt daher dem EuGH vor, auf die Vorlagefragen des BG Bleiburg zu antworten, dass es die Art 16 und 19 der RL 2006/123/EG einem Mitgliedstaat verbieten, gegen einen Dienstleistungsempfänger einen Zahlungsstopp und die Bezahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des ausstehenden Werklohns für eine von einem Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat durch entsandte Arbeitnehmer erbrachte Dienstleistung zu verhängen, wenn die fragliche Maßnahme der Sicherung eines Bußgelds dient, das der Aufnahmemitgliedstaat möglicherweise später gegen den Dienstleistungserbringer wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitsrecht des Aufnahmemitgliedstaats verhängt.

Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit

Mit Unionsrecht unvereinbar wäre die fragliche Maßnahme nach Ansicht des Generalanwalts auch, wenn der EuGH die DienstleistungsRL für hier nicht einschlägig halten und dementsprechend die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit Art 56 AEUV über die Dienstleistungsfreiheit prüfen sollte:

Eine Beschränkung dieser Freiheit ist nämlich nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit den Verträgen zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Sie muss außerdem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Die österreichische Regierung hat die Maßnahme mit dem Ziel gerechtfertigt, den nationalen Behörden die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von nationalem Arbeitsrecht zu ermöglichen, das zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Vermeidung von unlauterem Wettbewerb und Sozialdumping erlassen wurde. Dies ist nach Ansicht des Generalanwalts zwar ein zwingender Grund des Allgemeininteresses; ob die fragliche Maßnahme dieses Ziel aber tatsächlich und konsequent verfolgt, erscheint dem Generalanwalt zweifelhaft. Die fragliche Maßnahme wird nämlich zur Sicherstellung der Zahlung von Sanktionen für Verstöße verhängt, die sehr gut rein formal sein können und deren schädliche Folgen eher begrenzt sein dürften, während die Maßnahme bei Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften, die schwerwiegendere Folgen für die Arbeitnehmer haben, nicht anwendbar ist (zB bei Missachtung der Rechte auf Krankheits- oder Mutterschutzurlaub, bezahlten Jahresurlaub, Mindestruhezeiten oder Mindestlöhne oder bei Missachtung zwingender Gesundheits-, Sicherheits- und Hygienestandards am Arbeitsplatz).

Jedenfalls erscheint die Maßnahme dem Generalanwalt aber unverhältnismäßig:

Der Dienstleistungserbringer wird vor Erlass der Sicherheitsleistung an den Dienstleistungsempfänger nicht gehört wird, obwohl die Maßnahme auch seine Rechtsposition sowohl unmittelbar als auch sofort berührt, indem seine Rechte aus dem Vertrag mit dem Dienstleistungsempfänger stark eingeschränkt werden. Außerdem sei unklar, ob der Dienstleistungserbringer das Recht hat, bei einem österreichischen Gericht Beschwerde auf Aufhebung der Sicherheitsleistung gegen den Dienstleistungsempfänger zu erheben. Jedenfalls sei nicht erkennbar, wie das Recht auf effektiven Rechtsschutz sinnvoll ausgeübt werden kann, wenn – wie im Ausgangsfall – der Dienstleistungserbringer von der österreichischen Verwaltung noch nicht einmal unverzüglich über die Verhängung der fraglichen Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird.

Weiters betont der Generalanwalt, dass die fragliche Maßnahme nach Angaben des vorlegenden Gerichts nur aufgrund des Umstands verhängt worden ist, dass Čepelnik nicht in Österreich ansässig war und die Behörde dementsprechend angenommen hat, dass eine etwaige Sanktion gegen dieses Unternehmen gar nicht oder nur ausgesprochen schwer vollstreckt werden könnte. Der allgemeine und präventive Erlass einer restriktiven Maßnahme gegen (potenziell) alle ausländischen Dienstleistungserbringer kann nach Ansicht des Generalanwalts aber nicht gerechtfertigt sein und es kann auch nicht angenommen werden, dass die slowenischen Behörden nicht willens wären, ihren österreichischen Kollegen die erforderliche Hilfe bei der Vollstreckung zu leisten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25421 vom 16.05.2018