News

EuGH-Gutachten: CETA – Investitionsgerichtsbarkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

CETA: Art 8

Das CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) ist ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada, das neben den Vorschriften über den Abbau von Zöllen und nicht tarifären Handelshemmnissen insb Vorschriften zu den Bereichen Investitionen, öffentliche Beschaffungen, Wettbewerb, Schutz des geistigen Eigentums und nachhaltige Entwicklung enthält. Mit Kapitel 8 Abschnitt F CETA (Art 8.18 bis 8.45) soll ein Mechanismus der Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten eingerichtet werden (Investor-State Dispute Settlement, ISDS; ISDS-Mechanismus). Hierzu sollen ein Gericht (Art 8.27 CETA) und eine Rechtsbehelfsinstanz (Art 8.28 CETA) eingesetzt werden. Ferner ist die spätere Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs mit Rechtsbehelfsinstanz (Art 8.29 CETA) vorgesehen, mit der die Tätigkeit des CETA-Gerichts und der CETA-Rechtsbehelfsinstanz enden soll. Es soll also letztendlich ein System der Investitionsgerichtsbarkeit geschaffen werden (Investment Court System, ICS) und das CETA-Gericht und die CETA-Rechtsbehelfsinstanz einen Schritt zur Schaffung des ICS darstellen.

Nach Ansicht des EuGH ist Kapitel 8 Abschnitt F CETA mit dem Primärrecht der EU vereinbar.

EuGH 30. 4. 2019, Gutachten 1/17 (Avis 1/17), Accord ECG UE-Canada

Entscheidung

Nach Ansicht des EuGH ist der im CETA vorgesehene ISDS-Mechanismus vereinbar mit

-der Autonomie der Rechtsordnung der Union;
-dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Gebot der Wirksamkeit und
-dem Recht auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht.

Hinweis:

Die dem CETA-Gericht übertragene Zuständigkeit beschränkt sich auf die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des CETA, die nach den völkerrechtlichen Regeln und Grundsätzen zu erfolgen hat.

Insoweit unterscheidet sich Kapitel 8 Abschnitt F CETA von dem Entwurf eines Übereinkommens zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems, zu dem mit dem Gutachten 1/09 festgestellt wurde, dass er nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (EuGH 8. 3. 2011, Gutachten 1/09 = Rechtsnews 10721 = RdW 2011/187).

Kapitel 8 Abschnitt F CETA unterscheidet sich auch von dem Investitionsschutzabkommen, um das es in der Rs Achmea ging (EuGH 6. 3. 2018, C-284/16, Achmea = Rechtsnews 25082 = RdW 2018/233). Mit jenem Abkommen wurde ein Gericht eingerichtet, dass über Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden hat, die die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts betreffen können. Im Übrigen wurde jenes Abkommen zwischen Mitgliedstaaten geschlossen; ob die Einrichtung oder Beibehaltung eines derartigen Investitionsschutzgerichts mit dem Unionsrecht vereinbar ist, ist eine andere Frage als die, ob die Einrichtung eines Investitionsschutzgerichts durch ein Abkommen zwischen der EU und einem Drittstaat mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27240 vom 02.05.2019