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EuGH: Haftungsklage gegen Gläubigerausschuss – internationale Zuständigkeit?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VO (EU) 1215/2012 : Art 1

Art 1 Abs 2 Buchstabe b VO (EU) 1215/2012 [über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; EuGVVO 2012] nimmt „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ vom Anwendungsbereich der VO aus. Ausgeschlossen sind danach Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen. Eine deliktische Schadenersatzklage gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen ihres Verhaltens bei einer Abstimmung über einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren leitet sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren her und steht in engem Zusammenhang damit, so dass sie nicht in den Anwendungsbereich der VO (EU) 215/2012 fällt. Sie fällt daher in den Anwendungsbereich der EuInsVO (VO (EG) 1346/2000 über Insolvenzverfahren [nunmehr VO (EU) 2015/848]).

EuGH 20. 12. 2017, C-649/16, Valach ua

Entscheidung

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 1 Abs 2 Buchst b der VO (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung auf eine deliktische Schadensersatzklage anzuwenden ist, die gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen ihres Verhaltens bei einer Abstimmung über einen Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren erhoben worden ist, und dass eine solche Klage folglich vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24693 vom 21.12.2017