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EuGH: Insolvenz - Anfechtungsklage

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

VO (EG) 1346/2000: Art 4, Art 13

Nach Art 4 Abs 2 Buchstabe m VO (EG) 1346/2000 regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus), welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Nach Art 13 VO (EG) 1346/2000 findet Art 4 Abs 2 Buchstabe m VO (EG) 1346/2000 keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung (im Folgenden: lex causae) maßgeblich ist und dass im gegebenen Fall diese Handlung in keiner Weise nach der lex causae angreifbar ist.

Dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats, in dem die Anfechtungsklage anhängig ist, unterliegen

-die Frage, in welcher Form und innerhalb welcher Frist der Begünstigte eine Einrede gem Art 13 VO (EG) 1346/2000 erheben muss, um einer Klage entgegenzutreten, mit der diese Handlung gem der lex fori concursus angefochten wird, sowie
-die Frage, ob diese Vorschrift von dem zuständigen Gericht auch von Amts wegen angewandt werden darf - gegebenenfalls nach Ablauf der für die betreffende Partei geltenden Frist.

Dieses Recht darf allerdings nicht ungünstiger sein als dasjenige, das gleichartige Sachverhalte regelt, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und darf die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

Lässt die lex causae die Anfechtung einer als benachteiligend angesehenen Handlung zu, muss die beweisbelastete Partei nachweisen, dass im konkreten Fall die von der lex fori concursus abweichenden Voraussetzungen nicht vorliegen, die für eine erfolgreiche Anfechtung dieser Handlung erfüllt sein müssen.

Haben die Vertragsparteien, die in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind, in dem auch alle anderen maßgeblichen Elemente des betreffenden Sachverhalts belegen sind, als auf diesen Vertrag anzuwendendes Recht das Recht eines anderen Mitgliedstaats bestimmt, kann Art 13 VO (EG) 1346/2000 wirksam geltend gemacht werden, vorausgesetzt, dass die Parteien dieses Recht nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise gewählt haben.

EuGH 8. 6. 2017, C-54/16, Vinyls Italia

Sachverhalt

Zu einem italienischem Vorabenscheidungsersuchen.

Der vorliegenden Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Vinyls Italia SpA in Insolvenz und der Mediterranea di Navigazione SpA über eine Insolvenzanfechtung. Mediterranea soll die Beträge zurückgewähren, die Vinyls Italia ihr in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (iZm mit einen in Italien geschlossenen Schiffschartervertrag zum Zweck des Transports von chemischen Stoffen mit unter italienischer Flagge fahrenden Schiffen) gezahlt haben soll.

Beide Parteien (Gesellschaften italienischen Rechts) sind in Italien ansässig. Der Vertrag ist in englischer Sprache verfasst und enthält eine Klausel, die auf das englische Recht verweist, sowie eine Klausel, mit der die London Maritime Arbitrators Association (Londoner Verband von Seerechtsschiedsrichtern) für zuständig erklärt wird.

Strittig ist, welches Recht anwendbar ist.

Entscheidung

Missbräuchliches Verhalten

Nach stRsp des EuGH darf sich niemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Union berufen.

Die Feststellung eines missbräuchlichen Verhaltens setzt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Tatbestandsmerkmals voraus:

Es muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der von der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde (objektive Tatbestandsmerkmal).

Zudem muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass wesentlicher Zweck der fraglichen Handlungen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils ist (subjektives Tatbestandsmerkmal). Denn das Missbrauchsverbot greift nicht, wenn die fraglichen Handlungen eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung eines Vorteils (Urteil vom 28. 7. 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn 38 bis 40 und die dort angeführte Rsp).

Der EuGH hat außerdem entschieden, dass zum Beweis für das Vorliegen dieses zweiten Tatbestandsmerkmals, das auf die Absicht der Handelnden abstellt, ua der rein künstliche Charakter der fraglichen Handlungen berücksichtigt werden kann. Es ist Sache des nationalen Gerichts, gem den Beweisregeln des nationalen Rechts - soweit dadurch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird - festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens im Ausgangsverfahren erfüllt sind (Urteil vom 28. 7. 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn 41 und 42 sowie die dort angeführte Rsp).

In der vorliegenden Situation kann die Anwendung von Art 13 der VO (EG) 1346/2000 daher nur dann ausgeschlossen werden, wenn objektiv ersichtlich ist, dass das Ziel dieser Anwendung - nämlich der Schutz des berechtigten Vertrauens der Parteien in die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung - nicht erreicht wurde und der Vertrag in künstlicher Weise dem Recht eines bestimmten Mitgliedstaats unterworfen wurde; dh in erster Linie nicht etwa mit dem Ziel, den Vertrag tatsächlich der Rechtsordnung des gewählten Mitgliedstaats zu unterwerfen, sondern in der Absicht, den Vertrag bzw die Handlungen zu dessen Durchführung durch Berufung auf das Recht dieses Mitgliedstaats der Geltung der lex fori concursus zu entziehen.

Der EuGH wies allerdings darauf hin, dass die bloße Tatsache, dass die Parteien im vorliegenden Fall von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, das Recht eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen zu wählen, in dem sie ihren Sitz haben, jedenfalls keine Vermutung begründet, dass die insolvenzrechtlichen Vorschriften in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise umgangen werden sollten.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

1.Art 13 der VO (EG) 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Frage, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, eine Einrede gem dieser Vorschrift erheben muss, um einer Klage entgegenzutreten, mit der diese Handlung gem der lex fori concursus angefochten wird, sowie die Frage, ob diese Vorschrift von dem zuständigen Gericht auch von Amts wegen angewandt werden darf - gegebenenfalls nach Ablauf der für die betreffende Partei geltenden Frist -, dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Dieses Recht darf allerdings nicht ungünstiger sein als dasjenige, das gleichartige Sachverhalte regelt, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und darf die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz), was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
2.Art 13 der VO (EG) 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die beweisbelastete Partei nachweisen muss, dass, wenn die lex causae die Anfechtung einer als benachteiligend angesehenen Handlung zulässt, die von der lex fori concursus abweichenden Voraussetzungen, die für eine erfolgreiche Anfechtung dieser Handlung erfüllt sein müssen, im konkreten Fall nicht vorliegen.
3.Art 13 der VO (EG) 1346/2000 kann wirksam geltend gemacht werden, wenn die Vertragsparteien, die in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind, in dem auch alle anderen maßgeblichen Elemente des betreffenden Sachverhalts belegen sind, als auf diesen Vertrag anzuwendendes Recht das Recht eines anderen Mitgliedstaats bestimmt haben, vorausgesetzt, dass die Parteien dieses Recht nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise gewählt haben, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Hinweis:

Die hier anwendbare VO (EG) 1346/2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) wurde durch die VO (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren aufgehoben, die grds ab 26. 6. 2017 gilt. Art 4 VO (EG) 1346/2000 ist nun in Art 7 VO (EU) 2015/848 geregelt, Art 13 VO (EG) 1346/2000 in Art 16 VO (EU) 2015/848 geregelt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23708 vom 13.06.2017