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EuGH: Kundendienst-Telefonnummer - maximale Kosten

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2011/83/EU: Art 21

Die Kosten eines Anrufs bestehender Kunden unter einer Kundendienst-Telefonnummer dürfen die Kosten eines gewöhnlichen Telefongesprächs nicht übersteigen, und zwar unabhängig davon, ob der betreffende Unternehmer mit dieser Service-Rufnummer Gewinne erzielt.

EuGH 2. 3. 2017, C-568/15, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main

Sachverhalt

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Das vorlegende deutsche Gericht geht davon aus, dass Art 21 der RL 2011/83/EU so auszulegen sei, dass nur unterbunden werden sollte, dass Unternehmer aus der Bereitstellung einer geografisch nicht gebundenen Service-Rufnummer Gewinne erziele. Eine solche Auslegung schließe es nicht aus, dass der Verbraucher für den Anruf mehr zahle als für einen gewöhnlichen Anruf, sofern die entsprechenden Einnahmen nicht die Kosten für die Bereitstellung einer solchen Nummer überstiegen.

Dem vorlegenden Gericht erscheint jedoch fraglich, ob der Begriff „Grundtarif“ nicht enger ausgelegt werden muss, um den Verbrauchern ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. In diesem Fall wäre das Fehlen eines Gewinns nicht hinreichend, weil Anrufe über eine solche geografisch nicht gebundenen Service-Rufnummer dann immer noch teurer sein könnten als Anrufe über gewöhnliche Leitungen. Der Wortlaut von Art 21 RL 2011/83/EU und dessen Zielsetzung sprächen für eine solche Auslegung.

Entscheidung

„Grundtarif“

Nach Art 21 Abs 1 der RL 2011/83/EU haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass der Verbraucher nicht mehr als den „Grundtarif“ für Anrufe über eine Telefonleitung zahlen muss, die der Unternehmer eingerichtet hat, um iZm einem geschlossenen Vertrag kontaktiert zu werden.

Aus dem Zusammenhang, in dem Art 21 der RL 2011/83/EU steht, ergibt sich nach Auffassung des EuGH, dass der Begriff „Grundtarif“ den üblichen Tarif für ein Telefongespräch ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher meint. Diese Auslegung spiegelt auch das mit der RL 2011/83/EU verfolgte Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus wider, wie es in den Erwägungsgründen 3 bis 5 und 7 sowie in Art 1 RL 2011/83/EU zum Ausdruck kommt. Außerdem ist der Schutz der Verbraucher in den Politikbereichen der Europäischen Union in Art 169 AEUV und in Art 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.

Eine Auslegung des Begriffs „Grundtarif“ dahin, dass der Unternehmer höhere Tarife berechnen dürfte als den Tarif für einen gewöhnlichen Anruf unter einer Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer, könnte die Verbraucher davon abhalten, eine Service-Rufnummer zu nutzen, um Informationen zu einem geschlossenen Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte geltend zu machen, namentlich in den Bereichen Gewährleistung oder Widerruf.

Der Umstand, dass die Anbieter von Telefondienstleistungen nach Art 21 Abs 2 der RL 2011/83/EU berechtigt sind, den Verbrauchern Entgelte für Telefonanrufe zu berechnen, hat nach Auffassung des EuGH keinen Einfluss auf die vorstehenden Erwägungen, sofern die in Rechnung gestellten Beträge die gewöhnlichen Kosten nicht übersteigen, die den Verbrauchern für einen gewöhnlichen Anruf entstanden wären.

Daraus folgt somit, dass der Unternehmer dem Verbraucher nur die Kosten auferlegen darf, die die Kosten eines gewöhnlichen Telefongesprächs nicht übersteigen. Soweit diese Grenze beachtet wird, ist es demnach unerheblich, ob der Unternehmer Gewinne erzielt, indem er von einer geografisch nicht gebundenen Service-Rufnummer Gebrauch macht.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Der Begriff „Grundtarif“ in Art 21 der RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 10. 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 85/577/EWG des Rates und der RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Soweit diese Grenze beachtet wird, ist es unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit dieser Service-Rufnummer Gewinne erzielt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23238 vom 08.03.2017