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EuGH: KV-Einstufung - spätere Vorrückung zu Karrierebeginn

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

GRC: Art 21, Art 28

RL 2000/78/EG: Art 2, Art 6

DO.A idF der 80. Änderung: § 13, § 40

Mit der 80. Änderung der DO.A wurde erstmalig die Anrechnung von Schulzeiten als Vordienstzeiten für die Einstufung in das Gehaltsschema eingeführt, gleichzeitig wurde aber der Zeitraum für die Vorrückung von der 1. Bezugsstufe in die 2. Bezugsstufe um 3 Jahre verlängert (dh von 2 auf 5 Jahre; vgl § 13 und § 40 DO.A.). Der OGH hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob diese KV-Regelung eine mittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters darstellt. Dazu hat der EuGH nun Stellung genommen:

Für einen Arbeitnehmer, der von der Anrechnung von Schulzeiten bei seiner KV-Einstufung in die Bezugsstufen profitiert, bewirkt eine Verlängerung des Vorrückungszeitraums von der ersten in die zweite Bezugsstufe keine mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters, wenn die Verlängerung des Vorrückungszeitraums - wie hier - auf alle Arbeitnehmer anzuwenden ist, die von der Anrechnung von Schulzeiten profitieren, und auch rückwirkend auf diejenigen, die bereits höhere Bezugsstufen erreicht haben.

EuGH 21. 12. 2016, C-539/15, Bowman

Zum Vorabentscheidungsersuchen des OGH 9 ObA 20/15d siehe ARD 6477/6/2015

Der EGH hat für Recht erkannt:

Art 2 Abs 1 und 2 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einem nationalen Kollektivvertrag wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach dem für einen Arbeitnehmer, der für die Zwecke seiner Einstufung in die Bezugsstufen von der Anrechnung von Schulzeiten profitiert, eine Verlängerung des Vorrückungszeitraums von der ersten in die zweite Bezugsstufe gilt, da diese Verlängerung auf alle Arbeitnehmer anzuwenden ist, die von der Anrechnung von Schulzeiten profitieren, und auch rückwirkend auf diejenigen, die bereits höhere Bezugsstufen erreicht haben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22823 vom 22.12.2016