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EuGH: Lagerung von Waren als Urheberrechtsverletzung?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2001/29/EG: Art 4

Nach Art 4 Abs 1 RL 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Eine Verletzung des Verbreitungsrechts iSv Art 4 Abs 1 RL 2001/29/EG kann auch durch eine Handlung erfolgen, die dem Zustandekommen des Kaufgeschäfts über ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder seine Vervielfältigungsstücke vorgelagert ist, diesen Verkauf zustande bringen soll und ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt. Es ist insoweit jedoch nachzuweisen, dass die betreffenden Waren tatsächlich dazu bestimmt sind, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers an die Öffentlichkeit verbreitet zu werden, und zwar insb durch ein Verkaufsangebot in einem Mitgliedstaat, in dem das Werk geschützt ist.

Die Lagerung von Waren mit urheberrechtlich geschützten Motiven kann als eine solche vorgelagerte Handlung angesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Waren tatsächlich dazu bestimmt sind, ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers an die Öffentlichkeit verkauft zu werden. Die Entfernung zwischen Lager- und Verkaufsort kann diesbezüglich zwar ein Indiz sein; dieses Indiz kann jedoch für sich allein nicht ausschlaggebend sein, es kann allerdings im Rahmen einer konkreten Prüfung aller möglicherweise erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden (wie zB die regelmäßige Belieferung des Ladenlokals mit Waren aus den in Rede stehenden Lagerstätten, Buchhaltungsbelege, das Umsatz- und Bestellvolumen im Verhältnis zum Volumen der gelagerten Waren und die laufenden Verkaufsverträge).

EuGH 19. 12. 2018, C-572/17, Syed

Zu einem schwedischen Vorabentscheidungsersuchen.

Entscheidung

Im Ausgangsfall lagerte Herr Syed Waren mit urheberrechtlich geschützten Motiven und verkaufte in einem Ladenlokal identische Waren ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber.

Zur Frage, ob diese Waren tatsächlich dazu bestimmt sind, ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers an die Öffentlichkeit verkauft zu werden, hält der EuGH ua fest, dass sich allein daraus, dass die gelagerten Waren und die im Ladenlokal des Betroffenen verkauften Waren identisch sind, nicht schließen lasse, dass die Lagerung eine Handlung darstellt, mit der ein Verkauf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zustande gebracht werden soll, in dem diese Waren urheberrechtlich geschützt sind. Es lässt sich nach Ansicht des EuGH nämlich nicht ausschließen, dass alle oder ein Teil der gelagerten Waren nicht zum Verkauf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bestimmt sind, in dem das Werk geschützt wird, auch wenn diese Waren mit denjenigen identisch sind, die in dem Ladenlokal des Händlers zum Verkauf angeboten werden.

Würden alle gelagerten Waren gleich behandelt, obwohl sie grundsätzlich verschiedene Bestimmungen haben können, würde der Schutz durch das ausschließliche Verbreitungsrecht über den vom Unionsgesetzgeber festgelegten Rahmen hinaus ausgeweitet. Daher ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller möglicherweise erheblichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob alle oder nur ein Teil der Waren im Ladenlokal vertrieben werden sollten.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 4 Abs 1 der RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Lagerung von Waren, die mit einem im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Lagerung urheberrechtlich geschützten Motiv versehen sind, durch einen Händler eine Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts iS dieser Bestimmung darstellen kann, wenn dieser Händler in einem Ladenlokal ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Waren, die mit den gelagerten Waren identisch sind, zum Verkauf anbietet, sofern die gelagerten Waren tatsächlich zum Verkauf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bestimmt sind, in dem dieses Motiv geschützt ist. Die Entfernung zwischen Lager- und Verkaufsort kann für die Feststellung, ob die gelagerten Waren zum Verkauf im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bestimmt sind, für sich allein nicht ausschlaggebend sein.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26537 vom 20.12.2018