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EuGH: Lawinenkommissionsmitglied als Fluggast

Bearbeiter:

MÜ: Art 3, Art 17

VO (EG) 785/2004: Art 3

Wird der Insasse eines von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gehaltenen Hubschraubers aufgrund eines zwischen seinem Arbeitgeber und diesem Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrags zum Zweck der Wahrnehmung einer besonderen Aufgabe befördert (hier: einer Lawinensprengung), ist dieser Insasse „Fluggast“ iSd Art 3 Buchst g VO (EG) 785/20041.

Eine Person, die unter den Begriff „Fluggast“ iSv Art 3 Buchst g VO (EG) 785/2004 fällt, fällt auch unter den Begriff „Reisender“ iSv Art 17 des Übereinkommens von Montreal (MÜ)2, sofern sie aufgrund eines „Beförderungsvertrags“ iSv Art 3 MÜ befördert wurde.

EuGH 26. 2. 2015, C-6/14; Wucher Helicopter und Euro-Aviation Versicherung

Ausgangslage

Im vorliegenden Fall lag der Hauptzweck des Flugs nicht in der bloßen Beförderung der Insassen, sondern darin, durch das Abwerfen von Sprengladungen den künstlichen Abgang von Lawinen zu erzeugen. Ein am Bord befindliches Lawinenkommissionsmitglied, das als „ortskundiger Einweiser“ fungierte, erlitt beim Flug eine schwere Verletzung. In Zusammenhang mit dessen Schadenersatzforderung ist von Bedeutung und für den OGH fraglich, ob das Lawinenkommissionsmitglied iSd VO (EG) 785/2004 „Fluggast“ ist oder zu den „Dienst habenden Flug- und Kabinenbesatzungsmitgliedern“ zählt. Der OGH hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt, das wie im Leitsatz ersichtlich beanwortet wurde.

1

VO (EG) 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 4. 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber


2

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. 5. 1999 in Montreal geschlossen, am 9. 12. 1999 von der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage von Art 300 Abs 2 EG unterzeichnet und durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. 4. 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde


Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19040 vom 27.02.2015