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EuGH: Markenrechtsverletzung - Klage gegen eine „Niederlassung“ in der EU?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VO (EG) 207/2009: Art 97

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz nicht in der EU hat, kann gem Art 97 VO (EG) 207/2009 wegen Verletzung einer Unionsmarke vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagt werden, in dem sie eine Niederlassung hat. Das Bestehen einer solchen Niederlassung verlangt eine bestimmte reale und konstante Präsenz, von der aus eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wird und die sich in einer persönlichen und materiellen Ausstattung vor Ort manifestiert. Außerdem muss diese Niederlassung auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortreten.

Irrelevant ist, ob die Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht und ob es sich bei der Niederlassung um eine Enkelgesellschaft handelt oder eine unmittelbare Tochtergesellschaft. Im Übrigen spielt es für die Anwendung von Art 97 Abs 1 VO (EG) 207/2009 grundsätzlich keine Rolle, ob die Niederlassung an der behaupteten Verletzung beteiligt war oder nicht.

EuGH 18. 5. 2017, C-617/15, Hummel Holding

Sachverhalt

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Nike Retail, die in den Niederlanden ansässig ist, gehört zum Nike-Konzern und betreibt die Website, auf der ua für Deutschland die Nike-Produkte beworben und angeboten werden. Abgesehen von ihrem Online-Vertrieb über diese Website werden die Nike-Produkte in Deutschland über unabhängige Händler verkauft, die die Produkte von Nike Retail beziehen. Unmittelbar betreiben die Gesellschaften des Nike-Konzerns in Deutschland keine Groß- oder Einzelhandelsgeschäfte.

Die Nike Deutschland GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), die nicht Partei des Ausgangsrechtsstreits ist, ist eine Tochtergesellschaft von Nike Retail. Nike Deutschland verfügt über keine eigene Website und vertreibt keine Waren an Endverbraucher oder an Zwischenhändler. Vielmehr vermittelt sie die Verträge der Zwischenhändler mit Nike Retail und unterstützt Nike Retai bei der Werbung und der Abwicklung der Verträge. Nike Deutschland betreibt auch den Kundenservice für die Endverbraucher.

Hummel Holding ist ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, das Sportartikel, Sport- und Freizeitbekleidung sowie Sport- und Freizeitschuhe herstellt. Es ist der Auffassung, dass bestimmte Nike-Produkte seine internationale Bildmarke verletzten, und macht geltend, dass die meisten Verletzungen in Deutschland stattgefunden hätten. Sie erhob gegen Nike und Nike Retail Klage beim Landgericht Düsseldorf (Deutschland), das sich für zuständig erklärte, weil Nike Deutschland eine Niederlassung von Nike darstelle. Gegen die Abweisung der Klage in der Sache legte Hummel Holding Berufung beim vorlegenden Gericht ein.

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könne sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die unionsweite Klage gegen die Gesellschaften des Nike-Konzerns nur aus Art 97 Abs 1 VO (EG) 207/2009 ergeben; die Bedeutung des Begriffs „Niederlassung“ sei jedoch im Fall von selbstständigen Tochter- und Enkelgesellschaften streitig und vom EuGH noch nicht geklärt.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 97 Abs 1 der VO (EG) 207/2009 des Rates vom 26. 2. 2009 über die Unionsmarke ist dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige rechtlich selbstständige Gesellschaft, die eine Enkelgesellschaft eines Stammhauses ist, das seinen Sitz nicht in der Union hat, eine „Niederlassung“ dieses Stammhauses iS dieser Bestimmung darstellt, wenn diese Enkelgesellschaft einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit bildet und in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befindet, über eine bestimmte reale und konstante Präsenz verfügt, von der aus eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wird, und sie auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23615 vom 24.05.2017