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RL 93/13/EWG: Art 3, Art 8
Nach Art 3 Abs 1 RL 93/13/EWG (KlauselRL) ist eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht“. Den Mitgliedstaaten steht es nach Art 8 KlauselRL grundsätzlich frei, den Schutz des Art 3 Abs 1 KlauselRL zu erweitern, sofern durch die betreffende nationale Regelung ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet wird und die Verträge nicht verletzt werden. Dementsprechend stehen Art 3 Abs 1 und Art 8 KlauselRL einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es gestattet, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festzustellen, wenn diese zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, ohne jedoch in einem solchen Fall das Gebot von „Treu und Glauben“ iSv Art 3 Abs 1 zu prüfen.
EuGH 13. 10. 2022, C-405/21, NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR
Zu einem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen.