News

EuGH: Mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehende Tätigkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

RL 2009/110/EG: Art 5

E-Geld-Institute müssen gem Art 5 RL 2009/110/EG [über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten ...] bestimmte Anforderungen in Bezug auf Eigenmittel erfüllen. Art 5 Abs 2 und 3 der RL 2009/110 schafft für mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehende Zahlungsdienste eine Ausnahme von den in der RL 2007/64/EG [über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ...] vorgesehenen Regeln über Eigenmittel, soweit diese „Dienste mit der Tätigkeit der Ausgabe von E‑Geld in (untrennbarer) Verbindung“ stehen. Da die Ausgabe von E-Geld bedingungslos und automatisch ein Rücktauschrecht impliziert, umfasst der Begriff „mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehender Zahlungsdienst“ auch den Rücktausch des E-Geldes iSv Art 5 Abs 2 RL 2009/110/EG. Ein Zahlungsdienst, der zu dem Zweck erbracht wird, den Rücktausch des Nennwerts des E‑Geldes zu ermöglichen, stellt somit eine mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehende Tätigkeit dar. Um festzustellen, ob bestimmte Dienste mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehende Zahlungsdienste darstellen, ist daher festzustellen, ob die Erbringung dieser Dienste die Ausgabe oder den Rücktausch des E‑Geldes im Rahmen eines einzigen Zahlungsvorgangs auslöst.

EuGH 16. 1. 2019, C-389/17, Paysera LT

Zu einem litauischen Vorabentscheidungsersuchen.

Entscheidung

Der vorliegende Dienst I besteht in einem Zahlungsvorgang, bei dem das E-Geld-Institut auf Anweisung des E-Geld-Inhabers die Geldbeträge zum Nennwert zurücktauscht und auf das Bankkonto eines Dritten transferiert.

Soweit die Geldbeträge einzig und allein zum Zwecke ihres Transfers und im Rahmen eines einzigen Zahlungsvorgangs zurückgetauscht werden, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, kann ein Dienst wie der Dienst I als mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehend iSd Art 5 Abs 2 der RL 2009/110/EG angesehen werden.

Der Dienst II besteht in einem Vorgang, bei dem der Käufer der Waren oder Dienstleistungen für diese auf Anweisung des Verkäufers Geldbeträge an das E-Geld-Institut transferiert, das nach Erhalt dieser Geldbeträge das E‑Geld zugunsten des Verkäufers (E-Geld-Inhaber) ausgibt.

Vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht steht ein Dienst wie der Dienst II ebenfalls direkt mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung, weil der Transfer der Geldbeträge automatisch und im Rahmen eines einzigen Zahlungsvorgangs die Ausgabe von E‑Geld auslöst. Der Transfer der Geldbeträge steht somit mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 5 Abs 2 der RL 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 9. 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E‑Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der RL 2000/46/EG ist dahin auszulegen, dass von E-Geld-Instituten im Rahmen von Zahlungsvorgängen erbrachte Dienste wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit der Ausgabe von E‑Geld in Verbindung stehende Tätigkeiten iS dieser Bestimmung darstellen, wenn diese Dienste die Ausgabe oder den Rücktausch von E-Geld im Rahmen eines einzigen Zahlungsvorgangs auslösen.

Hinweis:

Die RL 2007/64/EG [über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ...] wurde durch die RL (EU) 2015/2366 [über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ...] aufgehoben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26651 vom 17.01.2019