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EuGH: Personenbezogene Daten im Gesellschaftsregister

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 68/151/EG: Art 2, Art 3

RL 95/46/EG: Art 6, Art 12, Art 14

Trotz ihrer Verpflichtungen aus der Datenschutz-RL können die Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Verpflichtungen aus der Publizitäts-RL natürlichen Personen, deren Daten im Gesellschaftsregister eingetragen sind (hier: Geschäftsführer), nicht das Recht garantieren, grundsätzlich nach einer bestimmten Frist nach Auflösung der Gesellschaft die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder ihre Sperrung für die Öffentlichkeit zu erhalten. Dies führt auch nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen, insb nicht in ihre Rechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz der personenbezogenen Daten nach Art 7 und Art 8 GRC.

Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es besondere Situationen gibt, in denen die Schutzwürdigkeit der betroffene Person überwiegt und es daher ausnahmsweise gerechtfertigt ist, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach der Auflösung der Gesellschaft auf Dritte zu beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in diese Daten nachweisen. Der nationalen Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob er die Möglichkeit einer solchen Zugangsbeschränkung vorsieht.

EuGH 9. 3. 2017, C-398/15, Manni

Sachverhalt

Zu einem italienischem Vorabentscheidungsersuchen.

Herr Manni, alleiniger Geschäftsführer einer Gesellschaft, die einen öffentlichen Auftrag für die Errichtung einer Ferienanlage erhielt, erhob am 12. 12. 2007 Klage gegen die Handelskammer Lecce. Er brachte vor, dass sich die Immobilien dieser Anlage nicht veräußern ließen, weil sich aus dem Unternehmensregister ergebe, dass er alleiniger Geschäftsführer und Liquidator einer anderen Gesellschaft gewesen sei, die 1992 für insolvent erklärt und nach einem Liquidationsverfahren am 7. 7. 2005 im Unternehmensregister gelöscht worden sei.

Das Gericht erster Instanz gab der Klage von Herrn Manni statt, verpflichtete die Handelskammer, die Daten zu anonymisieren, die Herrn Manni mit der Insolvenz der früheren Gesellschaft in Verbindung brächten, und verurteilte die Handelskammer zu Schadensersatz iHv 2.000 € sA.

Der Kassationsgerichtshof möchte vom EuGH ua wissen, ob es die RL 95/46/EG zum Schutz der Daten natürlicher Personen (Datenschutz-RL) und die RL 68/151/EWG über die Offenlegung von Gesellschaftsurkunden (Publizitäts-RL) verbieten, dass jede Person ohne zeitliche Beschränkung Zugang zu natürliche Personen betreffenden Daten im Gesellschaftsregister haben kann.

Hinweis:

Die RL 68/151/EWG wurde aufgehoben und ersetzt durch die RL 2009/101/EG [zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften iSd Art 48 Abs 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten], die später durch die RL 2012/17/EU geändert wurde.

Mit der RL 2012/17/EU wurde ua Art 7a in die RL 2009/101/EG eingefügt, der lautet:

„Für die Verarbeitung personenbezogener Daten iZm dieser RL gilt die [RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr].“ Aus den Erwägungsgründen der RL 2012/17/EU lässt sich ableiten, dass damit va im Hinblick auf die EU-weite Verknüpfung der Handels- und Gesellschaftsregister sichergestellt werden sollte, dass die RL die Grundrechte wahrt, „insbesondere“ Art 8 GRC betreffend das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (vgl Erwägungsgrund 28).

Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist jedoch weiterhin die RL 68/151/EWG anwendbar.

Entscheidung

Keine Grundrechtsverletzung

Die Verneinung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Personen, insb auf Achtung des Privatlebens und Schutz der personenbezogenen Daten gem Art 7 und Art 8 GRC, begründet der EuGH folgendermaßen:

Einserseits ist die Offenlegung nur für wenige personenbezogene Daten vorgeschrieben, und zwar zu den Personalien und Aufgaben der Personen, die befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle dieser Gesellschaft teilnehmen oder zu ihrem Liquidator bestellt wurden.

Andererseits ist die Offenlegung ua deshalb vorgesehen, weil Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zum Schutz Dritter lediglich ihr Gesellschaftsvermögen zur Verfügung stellen, so dass diese Dritten ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko tragen. In Anbetracht dieses Risikos erscheint es gerechtfertigt, dass die natürlichen Personen, die sich dafür entscheiden, über eine solche Gesellschaft am Wirtschaftsleben teilzunehmen, verpflichtet sind, die Daten über ihre Personalien und Aufgaben innerhalb der Gesellschaft offenzulegen, zumal sie sich dieser Verpflichtung in dem Augenblick bewusst sind, in dem sie sich für eine solche Tätigkeit entscheiden.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich nach Ansicht des EuGH, dass bei einem Widerspruch der betroffenen Person aus „überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen“ gem Art 14 Abs 1 Buchst a RL 95/46/EG zwar grundsätzlich sowohl der Schutz der Interessen Dritter gegenüber Kapitalgesellschaften und die Lauterkeit von Handelsgeschäften und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts Vorrang haben, dass aber in besonderen Situationen eine Beschränkung des Einsichtsrecht Dritter ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann.

Einzelfallbeurteilung

Ob natürliche Personen die mit der Führung des Registers betraute Stelle um eine solche Zugangsbeschränkung zu ihren personenbezogenen Daten auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung ersuchen können, muss der nationale Gesetzgeber entscheiden, weil die Anwendung von Art 14 Abs 1 Buchst a RL 95/46/EG unter dem Vorbehalt steht, dass im einzelstaatlichen Recht keine entgegenstehende Bestimmung vorgesehen ist.

Eine einheitliche Frist kann im Übrigen nach Ansicht des EuGH nicht festgelegt werden, und zwar „in Anbetracht der Vielzahl der möglichen Szenarien in denen Akteure in mehreren Mitgliedstaaten beteiligt sein können, sowie der erheblichen Unterschiede in den Verjährungsfristen der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen für die verschiedenen Rechtsgebiete“.

Für den Fall, dass das italienische Recht einen entsprechenden Antrag zulässt, hält der EuGH auch noch fest, dass seiner Ansicht nach im vorliegenden Fall - ua wegen des berechtigten Interesses potenzieller Käufer der Immobilien - keine entsprechend „überwiegenden, schutzwürdigen Gründe“ von Herrn Manni allein deshalb vorliegt, weil sich die Immobilien der Ferienanlage nicht veräußern lassen, weil die potenziellen Käufers im Gesellschaftsregister ersehen können, dass der Geschäftführer jener Gesellschaft, die die Ferienanlage errichten soll, früher Geschäftsführer eine insolventen und liquidierten Gesellschaft gewesen ist.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 6 Abs 1 Buchst e, Art 12 Buchst b und Art 14 Abs 1 Buchst a der RL 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 10. 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr iVm Art 3 der Ersten RL 68/151/EWG des Rates vom 9. 3. 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften iSd Art 58 Abs 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, in der durch die RL 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 7. 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob die in Art 2 Abs 1 Buchst d und j der RL 68/151/EWG angeführten natürlichen Personen die mit der Führung des zentralen Registers oder des Handels- oder Gesellschaftsregisters betraute Stelle ersuchen können, auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung zu prüfen, ob es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach Auflösung der betreffenden Gesellschaft den Zugang zu den in diesem Register eingetragenen sie betreffenden personenbezogenen Daten auf Dritte zu beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in diese Daten nachweisen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23247 vom 10.03.2017