News

EuGH: Prüfung der RL über Tabakerzeugnisse

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2014/40/EU: Art 1 ff

Die Prüfung der Vorlagenfragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der RL 2014/40/EU [zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen ...] berühren könnte. Sowohl die weitreichende Vereinheitlichung der Packungen als auch das zukünftige Verbot von mit Menthol versetzten Zigaretten in der Union und die Sonderregelung für elektronische Zigaretten sind rechtmäßig.

EuGH 4. 5. 2016, C‑477/14, Pillbox 38; C‑547/14, Philip Morris Brands ua; C-358/14, Polen/Parlament und Rat

Ausgangslage

Nach der RL 2014/40/EU ist ua zukünftig das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma verboten und eine Vereinheitlichung der Etikettierung und der Verpackung von Tabakerzeugnissen vorgesehen.

Als Sonderregelung für elektronische Zigaretten sieht die RL 2014/40/EU ua eine Verpflichtung der Hersteller und Importeure vor, jedes Produkt, das sie auf den Markt bringen wollen, bei den nationalen Behörden anzumelden (kombiniert mit einer sechsmonatigen Stillhaltepflicht), weiters besondere Warnhinweise und Beipackzettel, einen zulässigen Höchstgehalt an Nikotin von 20 mg/ml, ein besonderes Verbot von Werbung und Sponsoring sowie Verpflichtungen zur Erstattung jährlicher Berichte.

Polen beanstandete in seiner Nichtigkeitsklage nach Art 263 AEUV mit Unterstützung durch Rumänien vor dem EuGH va das Verbot von mit Menthol versetzten Zigaretten (C-358/14; va Regelungen in Art 6 und Art 7 der RL 2014/40/EU).

In zwei weiteren Rechtssachen (C-477/14 und C-547/14) aus Großbritannien befragte der High Court of Justice den EuGH zur Gültigkeit einer Reihe von Bestimmungen der RL über Tabakerzeugnisse.

Entscheidung

Der EuGH hat die Klage Polens abgewiesen und die Gültigkeit der geprüften Richtlinienbestimmungen bestätigt (va Art 7, Art 18, Art 20 und Art 24 Abs 2 und 3 der RL 2014/40/EU).

Darüber hinaus hat er in der Rs C-547/14, Philip Morris Brands ua, in Auslegung weiterer RL-Bestimmungen ausgesprochen,

-dass die Mitgliedstaaten gem Art 24 Abs 2 der RL 2014/40/EU weitere Anforderungen in Bezug auf Aspekte der Verpackung von Tabakerzeugnissen beibehalten oder einführen können, die durch diese RL nicht harmonisiert sind, und
-dass nach Art 13 Abs 1 der RL 2014/40/EU die Kennzeichnung der Packung, die Außenverpackung und das Tabakerzeugnis selbst keine Informationen enthalten dürfen, die Gegenstand dieser Bestimmung sind, selbst wenn sie inhaltlich zutreffen (Anm: nach Art 13 Abs 1 RL 2014/40/EU sind ua Informationen über den Gehalt des Tabakprodukts an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid verboten, die Angaben dürfen sich nicht auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen etc).

Hinweis:

Vgl auch die der Umsetzung der RL 2014/40/EU dienende RV 1056 BlgNR 25. GP (dzt Stand: vom NR beschlossen am 27. 4. 2016), mit der das Tabakgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) geändert werden sollen (= LN Rechtsnews 21306 vom 18. 3. 2016).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21593 vom 06.05.2016