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EuGH: Rechtsschutz von Computerprogrammen - Erschöpfung des Verbreitungsrechts

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

RL 91/250/EWG: Art 4, Art 5

Der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms ist zwar berechtigt, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen. Ist jedoch der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen, so darf der Ersterwerber seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.

EuGH 12. 10. 2016, C-166/15, Ranks und Vasilevics

Sachverhalt

Zu einem lettischen Vorabentscheidungsersuchen.

Herr Ranks und Herr Vasilevics werden in Lettland ua wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung zum widerrechtlichen Verkauf urheberrechtlich geschützter Gegenstände und der vorsätzlichen widerrechtlichen Benutzung einer fremden Marke strafrechtlich verfolgt. Die beiden sollen zwischen dem 28. 12. 2001 und dem 22. 12. 2004 auf einem Online-Marktplatz verschiedene von der Microsoft Corp herausgegebene urheberrechtlich geschützte Computerprogramme verkauft haben, darunter Versionen des Programms Microsoft Windows und des Microsoft-Office-Pakets.

Die Zahl der verkauften Exemplare von Computerprogrammen soll mehr als 3.000 betragen. Die Höhe des Microsoft durch die Tätigkeiten von Herrn Ranks und Herrn Vasilevics entstandenen Vermögensschadens wurde anhand der ihrem Paypal-Konto gutgeschriebenen Beträge auf 293 548,40 US-Dollar (USD) (ungefähr 265 514 Euro) geschätzt.

In diesem Zusammenhang hat sich das mit der Rechtssache befasste Rigas apgabaltiesas Kriminallietu tiesu koleģija (Regionalgericht Riga, Strafkammer) an den EuGH gewandt. Es möchte wissen, ob Art 4 Buchstabe a und c sowie Art 5 Abs 1 und 2 RL 91/250/EWG dahin auszulegen sind, dass der Erwerber einer auf einem körperlichen Datenträger, der kein Original ist, gespeicherten benutzten Kopie eines Computerprogramms eine solche Kopie aufgrund der Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Rechtsinhabers weiterverkaufen kann, wenn zum einen der dem Ersterwerber gelieferte körperliche Originaldatenträger des Programms beschädigt wurde und zum anderen der Ersterwerber sein Exemplar der Kopie gelöscht hat oder es nicht mehr verwendet.

Hinweis:

Die RL 91/250/EWG wurde durch die RL 2009/24/EG aufgehoben, die am 25. 5. 2009 in Kraft trat. Da Herr Ranks und Herr Vasilevics jedoch wegen Taten verfolgt werden, die zwischen dem 28. 12. 2001 und dem 22. 12. 2004 begangen worden sein sollen, ist für das Ausgangsverfahren die RL 91/250/EWG und nicht die RL 2009/24/EG maßgebend. Art 4 RL 91/250/EWG ist in Art 4 RL 2009/24/EG und Art 5 RL 91/250/EWG ist in Art 5 RL 2009/24/EG geregelt.

Entscheidung

Weiterverkauf eines auf körperlichem Datenträger gespeicherten Computerprogramms

Der EuGH führte aus, dass nach der Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm, der in der Union die mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundene Kopie dieses Programms auf einem körperlichen Datenträger wie einer CD-ROM oder einer DVD-ROM verkauft hat, gem Art 4 Buchstabe c RL 91/250/EWG späteren Weiterverkäufen durch den Ersterwerber oder anschließende Erwerber dieser Kopie nicht mehr widersprechen kann, ungeachtet vertraglicher Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten (vgl in diesem Sinne Urteil vom 3. 7. 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn 77, RdW 2012/467).

Die Vorlagefragen beziehen sich jedoch auf den Fall des Weiterverkaufs einer auf einem körperlichen Datenträger, der kein Original ist, gespeicherten benutzten Kopie eines Computerprogramms („Sicherungskopie“) durch eine Person, die die Kopie vom Ersterwerber oder von einem späteren Erwerber erworben hat.

Art 4 Buchstabe a RL 91/250/EWG räumt dem Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm jedoch - vorbehaltlich der in den Art 5 und 6 RL 91/250/EWG vorgesehenen Ausnahmen - auch das ausschließliche Recht ein, die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, dieses Programms mit jedem Mittel und in jeder Form vorzunehmen oder zu gestatten.

Der rechtmäßige Erwerber der durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebrachten Kopie eines Computerprogramms darf dieses Programm nach der in Art 4 Buchstabe c RL 91/250/EWG vorgesehenen Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts folglich gebraucht verkaufen, sofern dieser Verkauf nicht das dem Rechtsinhaber nach Art 4 Buchstabe a RL 91/250/EWG zustehende ausschließliche Vervielfältigungsrecht beeinträchtigt, dh unter der Voraussetzung, dass jede Vervielfältigung des Programms vom Rechtsinhaber gestattet wird oder unter eine der in den Art 5 und 6 der RL vorgesehenen Ausnahmen fällt.

Der EuGH wies darauf hin, dass nach Art 5 Abs 2 RL 91/250/EWG die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigt ist, nicht vertraglich untersagt werden darf, wenn sie für die Benutzung erforderlich ist. Nach Art 9 Abs 1 RL 91/250/EWG sind vertragliche Bestimmungen unwirksam, die im Widerspruch zu Art 5 Abs 2 RL 91/250/EWG stehen.

Wie sich aus Art 5 Abs 2 RL 91/250/EWG ergibt, ist - so der EuGH - die Erstellung einer Sicherungskopie eines Computerprogramms somit an zwei Bedingungen geknüpft: Sie muss zum einen von einer Person erstellt werden, die zur Benutzung dieses Programms berechtigt ist, und zum anderen für die Benutzung erforderlich sein.

Diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Inhabers des Urheberrechts an einem Computerprogramm vorsieht, ist nach der stRsp des EuGH eng auszulegen (vgl entsprechend Urteil vom 1. 12. 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn 109).

Daraus folgt, dass eine Sicherungskopie eines Computerprogramms nur für den Bedarf der zur Benutzung dieses Programms berechtigten Person erstellt und benutzt werden darf, so dass die betreffende Person diese Kopie, auch wenn sie den körperlichen Originaldatenträger des Programms beschädigt, zerstört oder verloren haben sollte, nicht zum Zweck des Weiterverkaufs des gebrauchten Programms an einen Dritten verwenden darf, wie der EuGH ausführte.

Daher darf der rechtmäßige Erwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms, der sie nach der Erschöpfung der Verbreitungsrechte des Urheberrechtsinhabers weiterverkaufen möchte, mangels Zustimmung des Rechtsinhabers die erstellte Sicherungskopie dieses Programms nicht mit der Begründung an einen Zweiterwerber veräußern, dass er den ihm vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung verkauften körperlichen Originaldatenträger beschädigt, zerstört oder verloren habe.

Weiterverkauf eines aus dem Internet downgeloadeten Computerprogramms

Die Situation des rechtmäßigen Erwerbers der Kopie eines auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten Computerprogramms, der beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen sein soll, ist mit der Situation des rechtmäßigen Erwerbers der Kopie eines Computerprogramms, die im Internet gekauft und von dort heruntergeladen wurde, im Hinblick auf die Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts und das dem Rechtsinhaber zustehende ausschließliche Vervielfältigungsrecht vergleichbar.

Dem rechtmäßigen Erwerber der Kopie eines Computerprogramms, der eine Lizenz zur unbefristeten Nutzung dieses Programms besitzt, aber nicht mehr über den körperlichen Originaldatenträger verfügt, auf dem ihm diese Kopie ursprünglich geliefert wurde, weil er ihn zerstört, beschädigt oder verloren hat, kann nicht allein aufgrund dieser Tatsache jede Möglichkeit des Weiterverkaufs der benutzten Kopie an einen Dritten genommen werden, denn dadurch würde der Erschöpfung des Verbreitungsrechts die praktische Wirksamkeit genommen (vgl in diesem Sinne Urteil vom 3. 7. 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn 83).

Daher muss der rechtmäßige Erwerber einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung der benutzten Kopie eines Computerprogramms, das Programm von der Website des Urheberrechtsinhabers herunterladen können; dies stellt eine für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms durch den Erwerber notwendige Vervielfältigung dar, wie der EuGH im Urteil vom 3. 7. 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn 85), entschieden hat.

Verkauft der Ersterwerber der Kopie des Computerprogramms, für die das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers erschöpft ist, diese gebraucht weiter, muss er allerdings jede zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs in seinem Besitz befindliche Kopie unbrauchbar machen, weil er sonst das ausschließliche Recht des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Computerprogramms verletzen würde (vgl entsprechend Urteil vom 3. 7. 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn 70 und 78).

Überdies stellte der EuGH fest, dass der Erwerber der Lizenz zur unbefristeten Nutzung der benutzten Kopie eines Computerprogramms, der unter Berufung auf die Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts eine Kopie dieses Programms von der Website des Rechtsinhabers auf seinen Computer herunterladen möchte, in geeigneter Form nachweisen muss, dass er die Lizenz rechtmäßig erworben hat.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 4 Buchst a und c und Art 5 Abs 1 und 2 der RL 91/250/EWG des Rates vom 14. 5. 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen sind dahin auszulegen, dass der Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22445 vom 13.10.2016