News

EuGH: Unmittelbar anwendbare Bestimmungen einer RL – Anwendung auf - privatrechtliche - Organisation oder Einrichtung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

AEUV: Art 288

Die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer RL (hier betr die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) können einer – selbst privatrechtlichenOrganisation oder Einrichtung entgegengehalten werden, die von einem Mitgliedstaat mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut wurde und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten.

EuGH 10. 10. 2017, C-413/15, Farrell

Sachverhalt

Zu einem irischen Vorabentscheidungsersuchen.

Frau Farrell erlitt am 26. 1. 1996 einen Straßenverkehrsunfall. Da der Eigentümer und Fahrer des Unfallfahrzeugs gegen die von Frau Farrell erlittenen Personenschäden nicht versichert war, wandte sie sich wegen der Entschädigung an das Motor Insurers Bureau of Ireland (MIBI).

Das MIBI weigerte sich, Frau Farrell zu entschädigen, weil nach irischem Recht die Versicherungspflicht keine Haftung für die ihr entstandenen Personenschäden vorsehe.

Im September 1997 erhob Frau Farrell vor den irischen Gerichten Klage ua gegen das MIBI, mit der sie ua geltend machte, dass mit den zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden nationalen Umsetzungsvorschriften die einschlägigen Vorschriften der Ersten RL 72/166/EWG [betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht] und der Dritten RL 90/232/EWG nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden seien. Der High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) ersuchte daraufhin den EuGH um Vorabentscheidung.

Im Rahmen jener Vorlage hat der EuGH

-zum einen für Recht erkannt, dass Art 1 der Dritten RL dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftung für Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut ist, und zum anderen,
-dass dieser Artikel alle Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, und demzufolge Einzelpersonen Rechte verleiht, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten berufen können. Der EuGH hat allerdings festgestellt, dass es dem nationalen Gericht obliegt, zu prüfen, ob diese Vorschrift gegenüber einer Einrichtung wie dem MIBI geltend gemacht werden kann (Urteil vom 19. 4. 2007, Farrell, C‑356/05, EU:C:2007:229, Rn 36 und 44).

Im vorliegenden Verfahren ist nunmehr strittig, ob das MIBI als eine dem Staat zuzurechnende Einrichtung anzusehen ist, der die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer RL entgegengehalten werden können. Der Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Entscheidung

Voraussetzungen der Rs C-188/89

Das vorlegende Gericht möchte zunächst wissen, ob Art 288 AEUV dahin auszulegen ist, dass er nicht ausschließt, dass einer Einrichtung, die nicht alle in Rn 20 des Urteils vom 12. 7. 1990, Foster ua (C-188/89, EU:C:1990:313), genannten Eigenschaften aufweist, die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer RL entgegengehalten werden können.

Der EuGH hat in Rn 18 dieses Urteils darauf hingewiesen, dass er „in einer Reihe von Rechtssachen anerkannt [hat], dass sich die Einzelnen auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer RL gegenüber Organisationen oder Einrichtungen berufen können, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten“.

Daraus hat der EuGH in Rn 20 des Urteils gefolgert, dass „jedenfalls eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt, zu den Rechtssubjekten [gehört], denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer RL entgegengehalten werden können“.

Der EuGH sprach nunmehr aus, das die von ihm in Rn 20 der Entscheidung C-188/89, gewählte Formulierung „gehört jedenfalls … zu [diesen] Rechtssubjekten“ deutlich macht, dass er keinen allgemeinen Test formulieren wollte, mit dem alle Fallgestaltungen erfasst werden sollen, in denen einer Einrichtung die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer RL entgegengehalten werden können, sondern dass er der Ansicht gewesen ist, dass eine Stelle wie die, um die es in der Rechtssache Foster ua ging, jedenfalls dann als eine solche Einrichtung anzusehen ist, wenn sie jede der in Rn 20 des Urteils genannten Eigenschaften aufweist.

Rn 20 des Urteils ist – so der EuGH – nämlich iVm dessen Rn 18 zu betrachten, wo der EuGH hervorgehoben hat, dass eine Privatperson solche Bestimmungen gegenüber einer Organisation oder Einrichtung geltend machen kann, die dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht oder mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten.

Die Voraussetzungen, dass die betreffende Stelle dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht und mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten, können daher nicht kumulativ sein (vgl in diesem Sinne Urteile vom 4. 12. 1997, Kampelmann ua, C-253/96 bis C-258/96, EU:C:1997:585, Rn 46 und 47, sowie vom 7. 9. 2006, Vassallo, C-180/04, EU:C:2006:518, Rn 26).

Private Einrichtung, der unmittelbar anwendbare Bestimmungen einer RL entgegengehalten werden können

Zudem möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es einen tragenden Grundsatz gibt, von dem sich ein Gericht bei der Beurteilung der Frage leiten zu lassen hat, ob einer Stelle die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer RL entgegengehalten werden können, und insbesondere, ob einer Stelle, die ein Mitgliedstaat mit der Aufgabe nach Art 1 Abs 4 der Zweiten RL betraut hat, solche Bestimmungen entgegengehalten werden können.

Der EuGH hat anerkannt, dass sich die Einzelnen auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer RL nicht nur gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung wie den dezentralen Stellen berufen können (vgl in diesem Sinne Urteil vom 22. 6. 1989, Costanzo, C-103/88, EU:C:1989:256, Rn 31), sondern auch – siehe bereits oben – gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (Urteile vom 12. 7. 1990, Foster ua, C-188/89, EU:C:1990:313, Rn 18, und vom 4. 12. 1997, Kampelmann ua, C-253/96 bis C-258/96, EU:C:1997:585, Rn 46).

Solche Organisationen oder Einrichtungen unterscheiden sich von Privatpersonen und sind dem Staat gleichzustellen, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen oder weil sie von einer solchen Stelle mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sind und hierzu mit den genannten besonderen Rechten ausgestattet wurden.

Daher können einer – selbst privatrechtlichen – Organisation oder Einrichtung, die von einem Mitgliedstaat mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut wurde und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten, die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer RL entgegengehalten werden.

Ergebnis im vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall stellte der EuGH fest, dass die Mitgliedstaaten nach Art 3 Abs 1 der Ersten RL 72/166/EWG [betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht] verpflichtet waren, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist.

Die Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber dem Schutz der Geschädigten beimisst, hat ihn dazu veranlasst, dieses System zu vervollständigen, indem er durch Art 1 Abs 4 der Zweiten RL 84/5/EWG [betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung] die Mitgliedstaaten verpflichtet hat, eine Stelle einzurichten, die für Sach- oder Personenschäden, die durch ein nicht ermitteltes oder nicht iSv Art 1 Abs 1 – der auf Art 3 Abs 1 der Ersten RL verweist – versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen des Unionsrechts Ersatz zu leisten hat (Urteil vom 11. 7. 2013, Csonka ua, C-409/11, EU:C:2013:512, Rn 29).

Folglich ist die Aufgabe, mit deren Erfüllung ein Mitgliedstaat eine Entschädigungsstelle wie das MIBI betraut hat und die zur Erreichung des allgemeinen Ziels des Schutzes der Geschädigten beiträgt, das mit der Unionsregelung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verfolgt wird, als eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe anzusehen, die sich aus der Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art 1 Abs 4 der Zweiten RL ergibt.

In diesem Zusammenhang wies der EuGH darauf hin, dass er in Bezug auf Sach- oder Personenschäden, die durch ein nicht iS von Art 3 Abs 1 der Ersten RL versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, entschieden hat, dass die Einschaltung dieser Stelle eine Abhilfe dafür sein soll, dass der Mitgliedstaat seine Pflicht nicht erfüllt hat, dafür zu sorgen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist (vgl in diesem Sinne Urteil vom 11. 7. 2013, Csonka ua, C-409/11, EU:C:2013:512, Rn 31).

In Bezug auf das MIBI fügt der EuGH hinzu, dass der irische Gesetzgeber alle Versicherer, die in Irland Kfz-Versicherungen anbieten, verpflichtet hat, bei dieser Stelle Mitglied zu werden. Damit hat er das MIBI mit besonderen Rechten ausgestattet, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten, weil diese private Stelle aufgrund des irischen Rechts von allen diesen Versicherern verlangen kann, dass sie bei ihr Mitglied werden und die Erfüllung der Aufgabe finanzieren, mit der sie vom irischen Staat betraut wurde.

Folglich können gegenüber einer Stelle wie dem MIBI die unbedingten und hinreichend genauen Bestimmungen einer RL geltend gemacht werden.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

1.Art 288 AEUV ist dahin auszulegen, dass er als solcher nicht ausschließt, dass einer Einrichtung, die nicht alle in den Rn 18 und 20 des Urteils vom 12. 7. 1990, Foster ua (C-188/89, EU:C:1990:313), genannten Eigenschaften aufweist, die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer RL entgegengehalten werden können.
2.Einer privatrechtlichen Stelle, die ein Mitgliedstaat mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut hat – wie der Aufgabe, die sich aus der Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art 1 Abs 4 der Zweiten RL 84/5/EWG des Rates vom 30. 12. 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung idF der Dritten RL 90/232/EWG des Rates vom 14. 5. 1990 ergibt – und die hierzu kraft Gesetzes mit besonderen Rechten ausgestattet ist – wie der Befugnis, die Versicherer, die im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats Kfz-Versicherungen anbieten, zu verpflichten, bei dieser Stelle Mitglied zu werden und sie zu finanzieren –, können die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer RL entgegengehalten werden.

Hinweis:

Zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer nicht umgesetzten Richtlinienbestimmung nach Ablauf der Umsetzungsfrist gegen staatsnahe Einrichtungen (hier: Fachverband der Versicherungsunternehmungen) siehe auch OGH 17. 3. 2016, 2 Ob 112/15g, Rechtsnews 21741 = Zak 2016/375.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24337 vom 12.10.2017