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EuGH: Verbraucherkredit – Kreditwürdigkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

RL 2008/48/EG: Art 8, Art 23

Aus Art 8 Abs 1 RL 2008/48/EG [über Verbraucherkreditverträge ...] ergibt sich im Licht ihres 28. Erwägungsgrundes, dass der Kreditgeber vor dem Abschluss eines Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers bewerten muss. Diese Verpflichtung kann gegebenenfalls die Konsultation einschlägiger Datenbanken umfassen.

Die Sanktionen für Verstöße gegen die nach Art 8 RL 2008/48/EG erlassenen innerstaatlichen Vorschriften müssen nach Art 23 RL 2008/48/EG zum einen so gestaltet sein, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und zum anderen, dass die Mitgliedstaaten die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen. Innerhalb dieser Grenzen steht die Wahl der Sanktionsregelung im Ermessen der Mitgliedstaaten.

Das nationale Gericht hat das Vorliegen eines Verstoßes gegen die in Art 8 RL 2008/48/EG vorgesehene vorvertragliche Verpflichtung des Kreditgebers zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers von Amts wegen zu prüfen und die im nationalen Recht festgelegten Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung anzuordnen, sofern die Sanktionen den Anforderungen von Art 23 RL 2008/48/EG genügen.

Unzulässig ist eine nationale Regelung, wonach ein Verstoß des Kreditgebers gegen seine vorvertragliche Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nur dann zur Nichtigkeit des Kreditvertrags führt, verbunden mit der Verpflichtung des Verbrauchers, in einem ihm zumutbaren Zeitraum dem Kreditgeber den Kapitalbetrag zurückzuzahlen, wenn dieser Verbraucher die Nichtigkeit geltend macht, was innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist zu erfolgen hat.

EuGH 5. 3. 2020, C-679/18, OPR-Finance

Zu einem tschechischen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28757 vom 06.03.2020