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RL 2004/18/EG: Art 47, Art 48
Ein öffentlicher Auftraggeber darf nicht im Rahmen der Verdingungsunterlagen einen Bieter, der sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützt, dazu verpflichten, vor der Erteilung des Zuschlags mit diesen Unternehmen einen Kooperationsvertrag abzuschließen oder eine Personengesellschaft zu gründen.
Art 47 Abs 2 und Art 48 Abs 3 RL 2004/18/EG [über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge] bestimmen ausdrücklich, dass die Vorlage einer Zusage anderer Unternehmen, dem Bieter die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, nur ein Beispiel für einen annehmbaren Nachweis dafür ist, dass er tatsächlich über diese Mittel verfügen wird. Diese Bestimmungen schließen es daher keineswegs aus, dass der Bieter das Bestehen seiner Verbindungen zu den anderen Unternehmen, auf deren Kapazitäten er sich für die Ausführung des Auftrags stützt, auf andere Weise dartut.
Der Bieter kann zum einen den rechtlichen Charakter der Verbindungen frei wählen, die er zu den Unternehmen herzustellen beabsichtigt, und zum anderen die Art und Weise des Nachweises des Bestehens dieser Verbindungen.
EuGH 14. 1. 2016, C-234/14, Ostas celtnieks
Zu einem lettischen Vorabentscheidungsersuchen.
Hinweis:
Die RL 2004/18/EG wird mit Wirkung vom 18. 4. 2016 durch die RL 2014/24/EU ersetzt.