News

EuGH: Volksbanken – Rückzahlung von Eigenmittelinstrumenten

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Delegierte VO (EU) 241/2014: Art 10

GRC: Art 16, Art 17

VO (EU) 575/2013: Art 29

1. Eine italienische Regelung verbietet es den Volksbanken (mit Sitz in Italien), die Rückzahlung von Eigenkapitalinstrumenten zu verweigern, ermöglicht diesen Banken aber, die Rückzahlung des Anteils eines ausscheidenden Anteilseigners auf unbestimmte Zeit zurückzustellen und den Rückzahlungsbetrag ganz oder teilweise zu begrenzen. Einer solchen Regelung stehen weder Art 29 VO (EU) 575/2013 [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ...], Art 10 der Delegierten VO (EU) 241/2014 [zur Ergänzung der VO (EU) 575/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute] noch die Art 16 und 17 GRC (unternehmerische Freiheit und Eigentumsrecht) entgegen, sofern die in Wahrnehmung dieser Befugnis beschlossenen Rückzahlungsbeschränkungen insb unter Berücksichtigung der in Art 10 Abs 3 der Delegierten VO (EU) 241/2014 genannten Gesichtspunkte nicht über das hinausgehen, was angesichts der aufsichtsrechtlichen Lage der betreffenden Banken erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die von ihnen begebenen Kapitalinstrumente als hartes Kernkapital berücksichtigt werden können. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

2. Die Art 63 ff AEUV (Kapitalverkehrsfreiheit) stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die für die Ausübung von Banktätigkeiten durch in diesem Mitgliedstaat ansässige und in Form von Genossenschaften auf Aktien mit beschränkter Haftung errichtete Volksbanken eine Aktivvermögensobergrenze festlegt, bei deren Überschreiten diese Banken verpflichtet sind, sich in Aktiengesellschaften umzuwandeln, ihre Aktiva unter diese Schwelle zu verringern oder eine Abwicklung vorzunehmen, sofern diese Regelung geeignet ist, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele des Allgemeininteresses zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

EuGH 16. 7. 2020, C-686/18, Adusbef ua

Zu einem italienischem Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29408 vom 21.07.2020