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EuGH: „Zahlungsdienste“ und „Zahlungsdienstnutzer“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2007/64/EG: Art 2, Art 58

Auch wenn ein anderer „Zahler“ als der Kontoinhaber eine Lastschrift auf dem Konto ausgelöst und der Inhaber des so belasteten Kontos dem nicht zugestimmt hat, fällt die Ausführung einer solchen nicht autorisierten Lastschrift unter den Begriff „Zahlungsdienste“ und die RL 2007/64/EG [über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ...] kommt zur Anwendung. Danach muss der Kontoinhaber seinen Zahlungsdienstleister von nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen grds unverzüglich, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung unterrichten, um eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister zu erwirken (Art 58 RL 2007/64/EG). Nach dem gesamten Zusammenhang gilt der Kontoinhaber diesbezüglich als der „Zahlungsdienstnutzer“, dem Art 58 RL 2007/64/EG seinem Wortlaut nach diese Informationspflicht auferlegt.

EuGH 11. 4. 2019, C-295/18, Mediterranean Shipping Company (Portugal)

Zu einem portugiesischen Vorabentscheidungsersuchen.

Hinweis:

Die RL 2007/64/EG wurde durch die RL (EU) 2015/2366 [über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ...] mit Wirkung vom 13. 1. 2018 aufgehoben und ersetzt. Art 2 Abs 1 RL 2007/64/EG ist nunmehr in Art 2 Abs 1 RL (EU) 2015/2366 geregelt und Art 58 RL 2007/64/EG in Art 71 Abs 1 RL (EU) 2015/2366.

Entscheidung

Anwendung der ZahlungsdiensteRL

In seinen Entscheidungsgründen beschäftigt sich der EuGH ua mit dem mit den Begriffen „Zahlungsdienste“, „Zahlungsvorgänge“, „Lastschrift“ und „Zahler“ in Art 4 der RL 2007/64/EG und kommt zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Zahlungsdienste“ – im Hinblick auf den Zusammenhang, in dem er steht – die Ausführung von Lastschriften für ein Konto selbst dann einschließt, wenn ein anderer „Zahler“ als der Kontoinhaber die Lastschrift ausgelöst und der Inhaber des belasteten Kontos dem nicht zugestimmt hat.

Diese Auslegung wird durch die Ziele der RL 2007/64/EG bestätigt: Aus deren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt sich im Wesentlichen, dass auf Unionsebene ein moderner und kohärenter rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste geschaffen werden sollte, der neutral ist und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungssysteme gewährleistet, damit der Verbraucher auch weiterhin freie Wahl hat, was im Vergleich zu den derzeitigen nationalen Systemen einen erheblichen Fortschritt insb in Bezug auf die Sicherheit und die Effizienz bedeuten dürfte. In diesem Sinne bestimmt der 31. Erwägungsgrund der RL im Wesentlichen, dass die Risiken oder Folgen von nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen gering gehalten werden sollten, indem der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister so bald wie möglich über Einwendungen gegen solche Vorgänge informieren sollte. Auch die Risikozuweisung bei nicht autorisierten Zahlungen sollte durch die RL geregelt werden (vgl deren 35. Erwägungsgrund).

Wenn nun nicht autorisierte Zahlungsvorgänge – wie die Lastschriften im Ausgangsverfahren – vom Anwendungsbereich der RL 2007/64/EG ausgeschlossen wären, ergäbe nicht nur ein Teil dieser Erwägungsgründe keinen Sinn, sondern es wäre auch die Verwirklichung der Zwecke der RL gefährdet.

Aufzeigen nicht autorisierter Belastungen

Art 58 sieht im Wesentlichen vor, dass der „Zahlungsdienstnutzer“ nur dann eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister erwirken kann, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung, den Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, vorausgesetzt der Zahlungsdienstleister ist bestimmten Informationspflichten nachgekommen, was im Ausgangsverfahren unstreitig ist.

Für die Zwecke der RL 2007/64/EG definiert deren Art 4 Nr 10 den Begriff „Zahlungsdienstnutzer“ als „eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt“.

Allein nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und den Definitionen der Begriffe „Zahler“ und „Zahlungsempfänger“ in Art 4 Nrn 7 und 8 der RL scheint der Inhaber eines Zahlungskontos, das ohne seine Zustimmung belastet wurde, nicht unter diesen Begriff „Zahlungsdienstnutzer“ zu fallen. Die Ausführung von Lastschriften, denen der Inhaber des belasteten Kontos nicht zugestimmt hat, fällt jedoch unter den Begriff „Zahlungsdienste“ (siehe oben) und aus dem Wortlaut des Art 58 selbst sowie aus dessen Überschrift ergibt sich, dass er gerade auf nicht autorisierte Zahlungsvorgänge angewendet werden soll.

Der Begriff „Zahlungsdienstnutzer“ ist somit dahin auszulegen, dass er den Inhaber eines Zahlungskontos einschließt, zulasten dessen Lastschriften ohne seine Zustimmung ausgeführt wurden. Im Übrigen steht eine solche Auslegung – aus den gleichen Gründen wie oben – mit den Zielen der RL 2007/64/EG im Einklang.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

1.Art 2 Abs 1 der RL 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 11. 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der RL 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Zahlungsdienste“ iS dieser Bestimmung die Ausführung von Lastschriften fällt, die vom Zahlungsempfänger zulasten eines Zahlungskontos ausgelöst wurden, dessen Inhaber er nicht ist, ohne dass der Inhaber des so belasteten Kontos ihnen zugestimmt hätte.
2.Art 58 der RL 2007/64 ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Zahlungsdienstnutzer“ iS dieser Bestimmung der Inhaber eines Zahlungskontos fällt, zu dessen Lasten ohne seine Zustimmung Lastschriften ausgeführt wurden.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27153 vom 15.04.2019