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EuGH: Zugang zu Dokumenten betr ein EuGH-Verfahren

Bearbeiter: Barbara Tuma

AEUV: Art 15 Abs 3

VO (EG) 1049/2001: Art 2

Der Anwendungsbereich der VO (EG) 1049/2001 [über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission] ist unter Bezugnahme auf die dort aufgeführten Organe festgelegt, nicht aber anhand spezifischer Kategorien von Dokumenten und auch nicht anhand des Verfassers des Dokuments, das sich im Besitz eines dieser Organe befindet (vgl Art 2 Abs 3 der VO (EG) 1049/2001). Dass Dokumente (hier: im Besitz der Kommission) von einem Mitgliedstaat erstellt worden sind und iZm Gerichtsverfahren stehen (hier: Schriftsätze Österreichs in einem Vertragsverletzungsverfahren), schließt somit nicht aus, dass sie als „Dokumente eines Organs“ in den Anwendungsbereich der VO fallen.

An der Anwendbarkeit der VO ändert es auch nichts, dass die Kommission die Schriftsätze vom EuGH erhalten hat (und nicht vom betroffenen Mitgliedstaat selbst) und dass Art 15 Abs 3 AEUV über das Recht der Unionsbürger auf Zugang zu Dokumenten der Organe auf den EuGH nicht anwendbar ist, insoweit er Rechtsprechungsaufgaben wahrnimmt. Für eine weite Auslegung des Art 15 Abs 3 Unterabs 1 AEUV spricht im Übrigen auch das Ziel einer offenen europäischen Verwaltung (vgl Art 15 Abs 1 AEUV, Art 298 AEUV, Art 1 Abs 2 EUV oder Art 42 GRC).

EuGH 18. 7. 2017, C-213/15 P, Kommission/Breyer

Sachverhalt

Herr Breyer beantragte bei der Kommission gem Art 6 der VO (EG) 1049/2001, ihm Zugang ua zu Schriftsätzen zu gewähren, die Österreich im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens (betr Vorratsdatenspeicherung) beim EuGH eingereicht hatte (siehe EuGH 29. 7. 2010, C-189/09, Kommission/Österreich, Rechtsnews 9575).

Die Kommission verweigerte den Zugang zu den Schriftsätzen mit der Begründung, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der VO (EG) 1049/2001 [über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission] fielen.

Über Klage von Herrn Breyer erklärte das EuG den ablehnenden Beschluss der Kommission für nichtig.

Mit dem vorliegenden Urteil weist der EuGH das Rechtsmittel der Kommission gegen dieses Urteil zurück und bestätigt somit das Urteil des Gerichts.

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen weist der EuGH auch auf Art 4 Abs 5 der VO (EG) 1049/2001 hin, wonach ein Mitgliedstaat das Organ ersuchen kann, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. Dies eröffnet dem betroffenen Mitgliedstaat zwar kein allgemeines und unbedingtes Vetorecht, aufgrund dessen er der Verbreitung der Dokumente nach freiem Ermessen widersprechen könnte; Art 4 Abs 5 VO (EG) 1049/2001 eröffnet ihm aber die Möglichkeit, sich an der Entscheidung zu beteiligen, die das Organ zu erlassen hat. Damit wird auch der Schutz der Gerichtsverfahren nach Ansicht des EuGH ausreichend gewährleistet.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens entscheidet der EuGH auf eine Kostenteilung: Dem Rechtsmittel der Kommission wurde zwar nicht stattgegeben, Herr Breyer hat aber im Internet anonymisierte Fassungen der Schriftsätze veröffentlicht, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens gewechselt wurden; darin sieht der EuGH eine unangemessene Verwendung von Verfahrensunterlagen, die der geordneten Rechtspflege schaden kann und der bei der Aufteilung der Kosten Rechnung zu tragen ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23908 vom 20.07.2017