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EuZVO: Art 1 Abs 1
Die EuZVO 1393/2007 gilt für die Zustellung in Zivil- und Handelssachen, von denen ua die Haftung des Staats für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ausgenommen ist. Der Anwendungsbereich ist verordnungsautonom auszulegen.
Vor der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks hat sich das Gericht auf eine erste Prüfung des Anwendungsbereichs der EuZVO anhand der vorliegenden Informationen zu beschränken. Die EuZVO ist heranzuziehen, solange nicht offenkundig ist, dass das Verfahren keine Zivil- oder Handelssache betrifft.
Auch wenn die Umstrukturierung der griechischen Staatsanleihen („Schuldenschnitt“) auch auf einem Gesetz basiert, ist nicht offenkundig, dass deshalb erhobene Erfüllungs- oder Schadenersatzklagen von Privatanlegern Hoheitsakte betreffen und folglich keine Zivilsachen sind. Die Zustellung der Klagen an die Hellenische Republik erfolgt daher nach den Regelungen der EuZVO.
EuGH 11. 6. 2015, C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, Fahnenbrock ua/Hellenische Republik
Anmerkung
In der Rs 4 Ob 227/13f = Zak 2014/513, 278 = LN Rechtsnews 17813 vom 8. 8. 2014, die ebenfalls den griechischen „Schuldenschnitt“ betraf, gelangte der OGH zum Schluss, dass Klagen, mit denen Gläubiger Ansprüche aus Staatsanleihen geltend machen oder Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Emissionsbedingungen fordern, nicht an der Staatenimmunität scheitern.
Beachte auch die deutsche Judikatur, nach der keine völkerrechtliche Regel existiert, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigen würde, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Verpflichtungen unter Berufung auf einen Staatsbankrott oder auf Umschuldungsvereinbarungen mit der Mehrheit der weiteren Gläubiger auch nur zeitweise zu verweigern (BGH XI ZR 47/14 und XI ZR 193/14 = Zak 2015/150, 83; BVerfG 2 BvM 1/03 ua = Zak 2007/465, 262).