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European Sustainability Reporting Standards: ESRS 1 General requirements

Bearbeiter: Matthias Hrinkow / Bearbeiter: David Roider / Bearbeiter: Jacqueline Strakova / Bearbeiter: Jennifer Wedl

European Sustainability Reporting Standards

Abstract

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 23. 11. 2022 nach einer sieben Monate langen Konsultations- und Überarbeitungsphase die überarbeiteten Entwürfe der European Sustainability Reporting Standards (ESRS – siehe Rechtsnews 33488 vom 3. 1. 2023 den „Cover Letter“ zur Veröffentlichung der ESRS) veröffentlicht. Der folgende Beitrag widmet sich dem Standard ESRS 1 General requirements.

Einleitung

ESRS 1 General requirements ist einer von zwei Grundlagenstandards. Er beschreibt die grundlegenden Anforderungen, die iZm der Berichterstattung nach den ESRS zu berücksichtigen sind.

Zielsetzung

Berichtsaspekte und Angabepflichten der ESRS

Unternehmen sollen im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS alle wesentlichen Informationen zu den Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Umwelt, Sozial- und Governance-Aspekte offenlegen. Die berichteten Informationen sollen es ermöglichen, die Auswirkungen des Unternehmens auf diese Bereiche zu verstehen und zu erkennen, welche Auswirkungen die Entwicklungen auf die Lage des Unternehmens haben.

Sollten die Auswirkungen, Chancen oder Risiken, die aufgrund spezifischer Umstände wesentlich sind, nicht oder nur unzureichend durch einen ESRS abgedeckt sein, sollen zusätzlich unternehmensspezifische Angaben gemacht werden, um diese besser abzudecken.

Berichtsqualität

Bei der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen Unternehmen die grundlegenden qualitativen Merkmale der Informationen, wie die Relevanz und die getreue Darstellung sowie Vergleichbarkeit, Überprüfbarkeit und Verständlichkeit, berücksichtigen.

Doppelte Wesentlichkeit

Unternehmen sollen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auf den Prinzipien der doppelten Wesentlichkeit aufbauen. Die Wesentlichkeitsanalyse dient der Identifikation der wesentlichen Auswirkungen, Chancen und Risiken, die offengelegt werden sollen. Im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse sollen die Unternehmen ihre wesentlichen Stakeholder berücksichtigen. Die Stakeholder können in zwei Gruppen unterschieden werden:

-betroffene Stakeholder: Individuen oder Gruppen, deren Interessen von den Unternehmen positiv oder negativ beeinflusst werden (können); und
-Adressaten der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Nutzer der finanziellen Berichterstattung sowie der Nachhaltigkeitsberichterstattung, wie zB (bestehende und potenzielle) Investoren, Gläubiger, aber bspw auch Sozialpartner, NGOs, Regierungen, Analysten und Akademiker.

Im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse ist auf die doppelte Wesentlichkeit abzustellen. Ihre beiden Dimensionen sind die impact materiality und die financial materiality, die in Abhängigkeit zueinanderstehen:

-Impact materiality: Ein Nachhaltigkeitsaspekt gilt im Gesichtspunkt der Auswirkungen als wesentlich, wenn er iZm wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens auf Menschen oder die Umwelt steht. Die Auswirkungen umfassen jene, die vom Unternehmen verursacht oder begünstigt werden.
-Financial materiality: Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist aus finanzieller Sicht wesentlich, wenn er wesentliche finanzielle Auswirkungen auf das Unternehmen hat oder haben kann.

Nachhaltigkeits-Due Diligence

Bei der Due Diligence iZm der Nachhaltigkeit sollen Unternehmen Rechenschaft über die tatsächlich und potenziell negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschen ablegen, die mit ihrer Geschäftstätigkeit verbunden sind, sowie auch darüber, wie sie diese verhindern oder abmildern können. Das Ergebnis der Nachhaltigkeits-Due Diligence fließt in die Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens ein.

Wertschöpfungskette

Die zu berichtenden Unternehmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind diejenigen Unternehmen, die auch für die finanzielle Berichterstattung verantwortlich sind. Wenn es den Unternehmen auch nach angemessenen Bemühungen nicht möglich ist, die geforderten Informationen über die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette zu sammeln, ist es den Unternehmen möglich, Schätzungen unter Einbeziehung aller angemessenen und vertretbaren Informationen (zB Branchendurchschnittswerte) heranzuziehen.

Zeithorizont

Die Berichtsperiode der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll an jene der finanziellen Berichterstattung angeglichen sein. Die Unternehmen sollen, sofern relevant, retrospektive und zukunftsorientierte Informationen verknüpfen, um das Verständnis zu erhöhen, wie historische Informationen mit zukunftsorientierten Informationen zusammenhängen. Bei der Präsentation von Entwicklungen sollen Unternehmen ein Basisjahr als Vergleichsinformation heranziehen.

Bei der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen folgende Zeithorizonte angewendet werden:

-Kurzfristiger Zeithorizont: der Zeithorizont, der einer Berichtsperiode der finanziellen Berichterstattung entspricht;
-Mittelfristiger Zeithorizont: der Zeitraum vom Ende des kurzfristigen Zeithorizonts bis zu fünf Jahren; und
-Langfristiger Zeithorizont: der Zeithorizont von mehr als fünf Jahren.

Aufbereitung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformation

Jede Messgröße der aktuellen Berichtsperiode soll inklusive dazugehöriger Werte aus einem Vergleichsjahr veröffentlicht werden. Sollte für die Vergleichbarkeit eine Anpassung oder Korrektur von Vorjahreszahlen notwendig sein, so sind sowohl die Differenz als auch eine Erklärung hierfür offenzulegen. Quellen für Schätzwerte und Unsicherheiten betreffend Auswirkungen sind darzulegen und zu erläutern. Die Konsistenz mit den getroffenen Annahmen innerhalb des Jahresabschlusses ist zu gewährleisten.

Berichten Unternehmen auf konsolidierter Ebene, sollen wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen für die gesamte Konsolidierungsgruppe analysiert werden. Signifikante Unterschiede zwischen einzelnen oder mehreren Tochtergesellschaften und der konsolidierten Gruppe, wie bspw unterschiedliche Risikoprofile, sollen – sofern angebracht – angemessen erläutert werden. Auch kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Veröffentlichung von Informationen zu geistigem Eigentum, Know-How und von Innovationsergebnissen iZm Veröffentlichungspflichten gemäß ESRS abgesehen werden. Durch die Auslassung dieser Information darf die generelle Relevanz der Veröffentlichungsinhalte nicht gefährdet werden.

Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung

Die Bestimmungen des Aufbaus der Nachhaltigkeitserklärung richten sich an die geforderten Informationen gemäß CSRD, ESRS und Art 8 der EU-Taxonomie-VO. Hierfür sollen Unternehmen eine innerhalb des Lageberichts klar von anderen Informationen abgegrenzte und ebenfalls maschinenlesbare Nachhaltigkeitserklärung veröffentlichen. Die Nachhaltigkeitserklärung umfasst vier Teile: namentlich, allgemeine Informationen, umweltbezogene-, sozialbezogene- und unternehmensführungsbezogene Informationen. Inhalte betreffend andere akzeptierte Rahmenwerke (wie bspw GRI und ISSB), welche die ESRS komplementieren, dürfen ebenfalls mittels klarer Referenz inkludiert werden. Sektorspezifische ESRS sollen je nach Zugehörigkeit gruppiert werden. Wesentliche unternehmensspezifische Informationen sollen gemeinsam mit den hierfür relevantesten sektorunabhängigen bzw sektorspezifischen ESRS dargestellt werden.

Verweise auf weitere Teile der Berichterstattung und verbundene Information

Verweise zur Abdeckung der Veröffentlichungsanforderungen gemäß ESRS auf andere Bereiche des Lageberichts, den Jahresabschluss, den Corporate Governance Bericht, den Vergütungsbericht, die Veröffentlichungen gemäß Pillar 3 und Solvency II sowie den EMAS-Bericht können in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden. Berichte und Informationen, auf die verwiesen wird, müssen Kriterien, wie mindestens dieselbe Prüfqualität und den gleichen Veröffentlichungszeitpunkt in der Nachhaltigkeitserklärung, erfüllen. Verweise müssen kohärent sein und sollen die Leserlichkeit der Nachhaltigkeitserklärung nicht einschränken. Für wesentliche monetäre oder quantitative Angaben innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung sollen Referenzen bzw Überleitungen zu bspw den Posten innerhalb des Jahresabschlusses hergestellt werden. Sollte keine direkte Überleitung möglich sein, so ist auf Ebene der einzelnen geforderten Datenpunkte gemäß ESRS die Kohärenz mit dem Jahresabschluss zu erläutern.

Übergangsregelungen

Vorgesehen sind Übergangsregelungen und somit Erleichterungen für die ersten drei Nachhaltigkeitserklärungen betreffend unternehmensspezifische und wertschöpfungskettenbezogene Informationen. Sofern neben bereits im Unternehmen vorhandenen und öffentlich zugänglichen Informationen zur Wertschöpfungskette keine weiteren geforderten Informationen gemäß ESRS vorliegen, sollen Berichterstatter unter anderem Pläne des Unternehmens zur zukünftigen Informationsbeschaffung offenlegen. In dem dreijährigen Übergangszeitraum greifen ebenfalls Erleichterungsbestimmungen für geforderte Informationen seitens KMU, welche Teil der vor- bzw nachgelagerten Wertschöpfungskette von Berichterstattern sind. Auch müssen Unternehmen im ersten Anwendungsjahr keine Vergleichszahlen für die gemäß ESRS geforderten Veröffentlichungsinhalte offenlegen. Weitere Übergangsregelungen zu einzelnen Datenpunkten finden sich in Appendix D des ESRS 1.

Hinweis: Sämtliche Inhalte basieren auf den englischen Entwürfen der ESRS vom 23. 11. 2022. Es handelt sich ausschließlich um eine Zusammenfassung der Inhalte ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33541 vom 17.01.2023