News

European Sustainability Reporting Standards: ESRS 2 General disclosures

Bearbeiter: Matthias Hrinkow / Bearbeiter: David Roider / Bearbeiter: Jacqueline Strakova / Bearbeiter: Jennifer Wedl

European Sustainability Reporting Standards

Abstract

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 23. 11. 2022 nach einer sieben Monate langen Konsultations- und Überarbeitungsphase die überarbeiteten Entwürfe der European Sustainability Reporting Standards (ESRS – siehe Rechtsnews 33488 vom 3. 1. 2023 den „Cover Letter“ zur Veröffentlichung der ESRS) veröffentlicht. Der folgende Beitrag widmet sich dem Standard ESRS 2 General disclosures https://www.efrag.org/lab6.

Zielsetzung und Aufbau

ESRS 2 legt als zweiter Cross-Cutting Standard die allgemeinen Angabepflichten fest, welche von sämtlichen Unternehmen, die unter dem Anwenderkreis der CSRD zu subsumieren sind, (branchenunabhängig) berichtet werden müssen. Die in ESRS 2 geforderten Angaben überschneiden sich („cross-cutting“) inhaltlich teilweise mit themenspezifischen Standards zu Environment, Social und Governance und sind zusammen mit dem jeweiligen Thema bereitzustellen. Appendix D von ESRS 2 gibt eine tabellarische Übersicht solcher Angaben.

ESRS 2 unterscheidet zwischen Angabepflichten („Disclosure Requirements“) und inhaltliche Angabeerfordernisse („Disclosure Content“). Angabepflichten verlangen von den Unternehmen explizite Informationen zu unterschiedlichen Nachhaltigkeitsthemen, Angabeerfordernisse beschreiben den Aufbau und die Mindestinhalte der in den themenspezifischen Standards geforderten Angaben.

ESRS 2 unterteilt sich in fünf Bereiche und verfolgt dabei folgende Zielsetzungen:

-Basis der Erstellung: Es soll ein Überblick darüber gegeben werden, wie und auf welcher Informationsbasis die nachfolgenden Angaben erstellt wurden.
-Governance: Unternehmen sollen über ihre etablierten Governance-Prozesse, vor allem in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen, berichten.
-Strategie: ESRS 2 fordert eine Beschreibung der verfolgten Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens sowie einen Einblick darüber, wie unterschiedliche Stakeholder-Interessen bei der Strategie berücksichtigt werden. Ergänzend soll die Wechselwirkung zwischen der durchgeführten Wesentlichkeitsanalyse und der Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens beschrieben werden.
-Auswirkungen, Risiken und Chancen: Unternehmen sollen den grundlegenden Prozess der Wesentlichkeitsanalyse beschreiben und wie die Ergebnisse dieser Analyse verarbeitet werden.
-Mess- und Zielgrößen: Unternehmen sollen die verwendeten Mess- und Zielgrößen berichten, welche zur Messung der wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte herangezogen werden.

Basis der Erstellung (BP-1 – BP-2)

Die in ESRS 2 geforderten Angaben sollen den Adressaten der Nachhaltigkeitsberichterstattung ua ein Verständnis vermitteln auf welcher Basis und nach welchen Grundsätzen die berichteten Informationen erstellt bzw gesammelt wurden. Soweit eine konsolidierte Berichterstattung erfolgt, ist der Konsolidierungskreis anzugeben und sind etwaige Abweichungen vom Konsolidierungskreis der finanziellen Berichterstattung zu beschreiben. Weiters ist im Zuge der allgemeinen Angabepflichten anzugeben, ob gewisse Angaben aufgrund der Sensibilität dieser Information nicht veröffentlicht wurden sowie welche Angaben wesentlichen Schätzunsicherheiten unterliegen. Wurden wesentliche Fehler in der Berichterstattung vergangener Perioden identifiziert oder wurde die Darstellung der Angaben im Vergleich zum Vorjahr verändert, ist darüber ebenfalls zu berichten (siehe auch ESRS 1 Abschnitt 7.5).

Governance (GOV-1 – GOV-5)

Im Zuge der allgemeinen Angabepflichten iZm der Governance eines Unternehmens ist über die Zusammensetzung der unterschiedlichen Organe eines Unternehmens sowie über deren Expertise, vor allem im Bereich Nachhaltigkeit, zu berichten. Weiters ist anzugeben, in welcher Form diese Organe über Nachhaltigkeitsthemen informiert werden und wie mit diesen Informationen umgegangen wird. Unternehmen haben darüber zu berichten, inwieweit Nachhaltigkeitsthemen im Entlohnungssystem der unterschiedlichen Organe berücksichtigt werden. ESRS 2 verlangt von den berichtenden Unternehmen auch eine Beschreibung des Due Diligence Prozesses sowie einen Überblick über das nachhaltigkeitsbezogene Risikomanagement und das interne Kontrollsystem.

Strategie (SBM-1 – SBM-3)

Unternehmen müssen ihre Marktposition, ihre verfolgte Strategie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Themen sowie ihr(e) Geschäftsmodell(e) und ihre Wertschöpfungskette offenlegen. Darüber hinaus sollen Unternehmen darlegen, wie die Interessen und Ansichten der Stakeholder gesammelt und schlussendlich berücksichtigt werden. Weiters sind die Ergebnisse der durchgeführten Wesentlichkeitsanalyse zu beschreiben und es ist darzulegen, wie diese Ergebnisse die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens beeinflussen.

Auswirkungen, Risiken und Chancen (Impact, Risk and Opportunity Management – „IRO“) (IRO-1 – IRO-2)

Die allgemeinen Angabepflichten zu Auswirkungen, Risiken und Chancen beziehen sich auf den Prozess der Wesentlichkeitsanalyse, Chancen, Richtlinien und Maßnahmen.

Hinsichtlich der Wesentlichkeitsanalyse ist der Prozess zur Identifizierung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben sowie offenzulegen, inwieweit die Angabepflichten gemäß ESRS erfüllt werden. Die beiden Angabeerfordernisse (DC-P und DC-A) zu Richtlinien und Maßnahmen sind zusammen mit den themenspezifischen Standards anzuwenden. Die Angaben sind themenspezifisch zu machen. Bezieht sich eine Richtlinie auf mehrere Nachhaltigkeitsaspekte, kann die Angabe dazu unter einem Thema (zB Umwelt) gemacht und auf das andere Thema (zB Soziales) verwiesen werden. Werden keine Angaben zu Richtlinien und/oder Maßnahmen gemacht, die gemäß den themenspezifischen Standards gefordert werden, weil es keine Richtlinien und/oder Maßnahmen in Bezug auf diesen Nachhaltigkeitsaspekt gibt, hat das Unternehmen dies offenzulegen und zu begründen (ggf auch unter Angabe des geplanten Zeitrahmens für eine Umsetzung).

Konkret verlangen die allgemeinen Angabeerfordernisse (DC-P) die Angabe der Richtlinien, die ein Unternehmen zur Bewältigung eines wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekts etabliert hat. Die themenspezifischen Standards verweisen jeweils auf diese Angabeerfordernisse (vgl zB ESRS E1-2.22). Die allgemeinen Angabeerfordernisse (DC-A) fordern zudem bei wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen der wesentliche Nachhaltigkeitsaspekt behandelt wird, und zwar einschließlich der Aktionspläne und der zugewiesenen und/oder geplanten Ressourcen (vgl zB ESRS E1-3.26 f).

Mess- und Zielgrößen (DC-M – DC-T)

Es sind alle Messgrößen offenzulegen, die ein Unternehmen zur Bewertung einer wesentlichen Auswirkung, eines Risikos oder einer Chance (IRO) verwendet. Die Angabe betrifft vorgegebene Messgrößen der ESRS sowie unternehmensspezifische Messgrößen. Weiters ist anzugeben, ob die Messgröße durch eine externe Partei validiert wurde, welche nicht der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist. Um die Wirksamkeit der Richtlinien und gesetzten Maßnahmen nachvollziehen zu können, ist über die verwendeten Zielgrößen der wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte zu berichten. Damit soll ua vermittelt werden, ob und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zur Bewältigung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen nachverfolgt, und wie sich der Gesamtfortschritt der gesetzten Ziele gestaltet. Die einzelnen themenspezifischen Standards verweisen wiederum auf diese Angabeerfordernisse (vgl zB ESRS E1-4.30).

Hinweis: Sämtliche Inhalte basieren auf den englischen Entwürfen der ESRS vom 23. 11. 2022. Es handelt sich ausschließlich um eine Zusammenfassung der Inhalte ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33542 vom 17.01.2023