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Ex tunc Wirkung einer Rechnungsberichtigung

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

UStG: § 11 Abs 1, § 12 Abs 1 Z 1

Liegt eine formal unvollständige Rechnung vor (hier: Fehlen der UID-Nummer), kann die Erstattung der Vorsteuern trotzdem ex tunc im Erstattungszeitraum der ursprünglichen Rechnungsausstellung gewährt werden, wenn der Antragsteller noch vor dem Erlass des endgültigen Umsatzsteuerbescheides berichtigte Rechnungen vorlegt.

VwGH 1. 6. 2017, Ro 2015/15/0039

Entscheidung

EuGH-Rsp

In seinen Entscheidungsgründen nimmt der VwGH va auf die (neuere) Rsp des EuGH Bezug, wonach Art 167, Art 178 Buchst a, Art 179 und Art 226 Nr 3 der RL 2006/112/EG einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe keine Rückwirkung zukomme (EuGH 15. 9. 2016, C-518/14, Senatex). Wie auch im vorliegenden Fall ging es in jenem Verfahren um Rechnungen (in Form von Gutschriften), in denen die UID des leistenden Unternehmers fehlte.

Im Urteil C-518/14, Senatex, setzte sich der EuGH auch mit seiner bisherigen Rsp auseinander, und hielt fest, dass er bisher nur klargestellt habe, dass die RL 2006/112 eine Berichtigung fehlerhafter Rechnungen nicht verbiete, dass er aber auf die Frage der zeitlichen Auswirkung einer solchen Berichtigung noch nicht eingegangen sei (siehe EuGH 25. 7. 2010, C-368/09, Pannon Gep Centrum, ARD 6069/10/2010, sowie EuGH 8. 5. 2013, C-271/12, Petroma Transports ua, ÖStZB 2014/327).

Nicht übertragbar auf den vorliegenden Fall sei das Urteil EuGH 29. 4. 2004, C-152/02, Terra Baubedarf-Handel, ARD 5445/13/2003, weil in jenem Fall das Unternehmen zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts gar nicht über eine Rechnung verfügt habe; auch dort habe er somit nicht über die zeitlichen Wirkungen der Berichtigung einer ursprünglich ausgestellten Rechnung entschieden.

Rückwirkende Rechnungsberichtigung

Vor dem Hintergrund des Urteils C-518/14, Senatex, ging daher auch der VwGH (mit dem BFG) im Revisionsfall von einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung aus.

Da er damit der Rechtsanschauung des EuGH und seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung trägt, sah er sich auch nicht zur Befassung eines verstärkten Senates infolge des Abgehens von einer früheren Rsp veranlasst (vgl etwa VwGH 22. 6. 2015, 2015/04/0002, mwN).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24010 vom 07.08.2017