News

Fachkräfteverordnung 2019 – BGBl

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

Verordnung der BMASGK, mit der für das Jahr 2019 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2019)

BGBl II 2019/3, ausgegeben am 2. 1. 2019

Kann ein längerfristiger Arbeitskräftebedarf aus dem verfügbaren Arbeitskräftepotenzial im Inland nicht abgedeckt werden, hat die BMASGK gemäß § 13 AuslBG im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr Mangelberufe festzulegen, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können.

Mangelberufe für das gesamte Bundesgebiet

Mit der nun kundgemachten Fachkräfteverordnung 2019 werden von der BMASGK für das Jahr 2019 folgende Mangelberufe für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:

Fräser; Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau; Schwarzdecker; Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik; Landmaschinenbauer; Dreher; Sonstige Techniker für Starkstromtechnik; Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung; Dachdecker; Schweißer, Schneidbrenner; Techniker mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet; Sonstige Techniker für Maschinenbau; Sonstige Schlosser; Betonbauer; Zimmerer; Elektroinstallateure, -monteure; Sonstige Spengler; Kraftfahrzeugmechaniker; Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher; Rohrinstallateure, -monteure; Lackierer; Bautischler; Platten-, Fliesenleger; Huf- und Wagenschmiede; Sonstige Techniker für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik; Pflasterer; Holzmaschinenarbeiter; Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2018 begonnen haben; Bauspengler; Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen; Karosserie-, Kühlerspengler; Augenoptiker; Bau- und Möbeltischler; Gaststättenköche; Sonstige Bodenleger; Maschinenschlosser; Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser; Techniker mit höherer Ausbildung für Schwachstr.- u. Nachrichtentechnik; Sonstige Techniker soweit nicht anderweitig eingeordnet; Sonstige Techniker für Wirtschaftswesen; Sonstige Grobmechaniker; Kunststoffverarbeiter; Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen; Lohn-, Gehaltsverrechner; Sonstige Tiefbauer.

Hinweis: Gegenüber der Fachkräfteverordnung 2018 wurden insgesamt 21 Berufe neu (bzw wieder) als Mangelberufe qualifiziert:

-Neu (bzw wieder) aufgenommen wurden die Berufe
Lackierer; Huf- und Wagenschmied; Sonstige Techniker für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik; Pflasterer; Holzmaschinenarbeiter; Bauspengler; Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen; Karosserie-, Kühlerspengler; Augenoptiker; Bau- und Möbeltischler; Gaststättenköche; Sonstige Bodenleger; Maschinenschlosser; Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser; Sonstige Techniker soweit nicht anderweitig eingeordnet; Sonstige Techniker für Wirtschaftswesen; Sonstige Grobmechaniker; Kunststoffverarbeiter; Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen; Lohn-, Gehaltsverrechner; Sonstige Tiefbauer .

Mangelberufe für die Bundesländer

Mit BGBl I 2018/94 (= Rechtsnews 26566) wurde die Verordnungsermächtigung betr die jährliche Fachkräfteverordnung dahingehend modifiziert, dass nun auch Mangelberufe für bestimmte Bundesländer festgelegt werden können. Davon hat die BMASGK nun Gebrauch gemacht und werden für das Jahr 2019 folgende Mangelberufe für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern festgelegt:

-Kärnten: Maurer
-Niederösterreich: Sonstige medizinisch-technische Fachkräfte; Glaser
-Oberösterreich: Sonstige Techniker für Datenverarbeitung; Elektromechaniker; Sonstige Metallwarenmacher, -montierer; Maurer; Buchhalter; Fleischer; Sonstige Berufe der maschinellen Metallbearbeitung; Automaten-, Maschineneinrichter, -einsteller; Tapezierer, Polsterer; Sonstige Techniker für Bauwesen; Zuckerbäcker; Technische Zeichner; Bäcker; Maschinist, Wärter an Kraftmaschinen; Speditionsfachleute; Glaser; Kellner; Maler, Anstreicher
-Salzburg: Sonstige Techniker für Datenverarbeitung; Sonstige Techniker für Bauwesen; Elektromechaniker; Maurer; Maler, Anstreicher; Sonstige medizinisch-technische Fachkräfte; Buchhalter; Wirtschafter, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter; Kellner; Nicht diplomierte Krankenpfleger und verwandte Berufe
-Steiermark: Stukkateure; Elektromechaniker; Sonstige medizinisch-technische Fachkräfte; Speditionsfachleute; Maurer; Sonstige Techniker für Datenverarbeitung
-Tirol: Wirtschafter, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen; Sonstige Techniker/innen für Datenverarbeitung; Kellner; Elektromechaniker; Maurer; Maler, Anstreicher; Nicht diplomierte Krankenpfleger und verwandte Berufe.
-Vorarlberg: Maurer; Sonstige Techniker für Bauwesen; Sonstige Techniker für Datenverarbeitung; Maler, Anstreicher; Elektromechaniker; Bäcker; Wirtschafter, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter; Kellner

Die Verordnung tritt mit 2. 1. 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2019 außer Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26582 vom 03.01.2019