News

Fachkräfteverordnung 2021 – BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Kann ein längerfristiger Arbeitskräftebedarf aus dem verfügbaren Arbeitskräftepotenzial im Inland nicht abgedeckt werden, hat die BMAFJ gemäß § 13 AuslBG im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr Mangelberufe festzulegen, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können.

Für das Jahr 2021 wurden nun insgesamt 45 Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können, 6 Berufe wurden dabei neu (bzw wieder) als Mangelberufe qualifiziert, 17 Berufe wurden gegenüber 2020 von der Liste gestrichen.

Zusätzlich wurden noch für sieben Bundesländer bundesländerspezifische Mangelberufslisten definiert, die die regionalen Besonderenheiten berücksichtigen.

BGBl II 2020/595, ausgegeben am 22. 12. 2020

Mangelberufe für das gesamte Bundesgebiet

Mit der nun kundgemachten Fachkräfteverordnung 2021 werden von der BMAFJ für das Jahr 2021 folgende Mangelberufe für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:

Diplomingenieure für Starkstromtechnik; Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik; Landmaschinenbauer; Schwarzdecker; Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung; Diplomingenieure für Datenverarbeitung; Techniker für Starkstromtechnik; Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau; Diplomingenieure für Maschinenbau; Dachdecker; Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger; Bautischler; Ärzte; Diplomingenieure für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik; Lokomotivführer, -heizer; Betonbauer; Rohrinstallateure, -monteure; Elektroinstallateure, -monteure; Techniker mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet; Zimmerer; Spengler; Dreher; Kalkulanten; Platten-, Fliesenleger; Schweißer, Schneidbrenner; Fräser; Techniker für Maschinenbau; Augenoptiker; Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen; Diplomingenieure soweit nicht anderweitig eingeordnet; Techniker mit höherer Ausbildung für technische Chemie, Chemotechniker; Bodenleger; Kraftfahrzeugmechaniker; Schlosser; Händler und Verkäufer von Eisen- und Metallwaren, Maschinen, Haushalts- und Küchengeräten; Lohn-, Gehaltsverrechner; Bauspengler; Pflasterer; Bau- und Möbeltischler; Techniker für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik; Lackierer; Techniker für Datenverarbeitung; Maurer; Pflegefachassistenten; Pflegeassistenten

Hinweis: Gegenüber der Fachkräfteverordnung 2020 kam es zu folgenden Veränderungen:

-Neu (bzw wieder) aufgenommen wurden die Berufe
Diplomingenieure für Starkstromtechnik; Diplomingenieure für Datenverarbeitung; Diplomingenieure für Maschinenbau; Ärzte; Diplomingenieure für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik; Diplomingenieure soweit nicht anderweitig eingeordnet
-Nicht mehr in der Liste enthalten sind folgende Berufe: Huf- und Wagenschmiede; Karosserie-, Kühlerspengler; Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher; Maschinenschlosser; Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser; Sonstige Techniker soweit nicht anderweitig eingeordnet; Gaststättenköche; Techniker für Wirtschaftswesen; Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen; Sonstige Grobmechaniker; Kunststoffverarbeiter; Holzmaschinenarbeiter; Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik; Medizinisch-technische Fachkräfte; Elektromechaniker; Naturblumenbinder; Techniker für Bauwesen

Mangelberufe für die Bundesländer

Weiters wurden für das Jahr 2021 folgende Mangelberufe für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern festgelegt (die gegenüber der Fachkräfteverordnung 2020 neu aufgenommenen Berufe sind kursiv hervorgehoben):

-Kärnten: Möbeltischler; Glaser (nicht mehr in der Liste enthalten: Friseure, Maskenbildner)
-Niederösterreich: Eisenbieger, -flechter; Medizinisch-technische Fachkräfte (nicht mehr in der Liste enthalten: Zuckerbäcker; Glaser)
-Oberösterreich: Händler und Verkäufer von Elektrowaren; Techniker mit höherer Ausbildung für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik; Oberflächenschleifer; Tiefbauer; Techniker soweit nicht anderweitig eingeordnet; Elektromechaniker; Möbeltischler; Rauchfangkehrer; Fleischer; Techniker für Wirtschaftswesen; Kunststoffverarbeiter; Grobmechaniker; Diplomingenieure für Bauwesen; Feinmechaniker; Karosserie-, Kühlerspengler; Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher; Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser; Tapezierer, Polsterer; Techniker für Bauwesen; Maschinenschlosser; Kaffeemittel-, andere Nahrungsmittelhersteller; Buchhalter; Technische Zeichner; Fürsorger, Sozialarbeiter; Einkäufer; Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen; Huf- und Wagenschmiede; Holzmaschinenarbeiter; Händler und Verkäufer von Lebens- und Genussmitteln; Diplomingenieure für Wirtschaftswesen; Händler und Verkäufer von Parfümerien, Wasch-, Haushaltsartikeln, Farben, Lack; Bäcker; Wirtschaftstreuhänder; Friseure, Maskenbildner; Zahnprothesenmacher; Bahnberufe anderer Art; Warenhausverkäufer; Techniker für Vermessungswesen; Glaser; Gaststättenköche; Stukkateure; Kosmetiker, Hand-, Fußpfleger; Maler, Anstreicher (nicht mehr in der Liste enthalten: Automaten-, Maschineneinrichter, -einsteller; Sonstige Berufe der maschinellen Metallbearbeitung; Fahrdienstleiter, Wagenmeister; Metallwarenmacher, -montierer; Speditionsfachleute; Wirtschafter, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter; Zuckerbäcker; Händler und Verkäufer von Textil- und Bekleidungswaren; Maschinisten, Wärter an Kraftmaschinen; Magazin-, Lagerfachleute, Expedienten; Kellner; Gärtner; Werbefachleute; Haushaltsköche)
-Salzburg: Rauchfangkehrer; Hafner, Töpfer, Ofensetzer; Techniker für Bauwesen; Fleischer; Möbeltischler; Stukkateure; Holzmaschinenarbeiter; Elektromechaniker; Fakturisten, Abrechner; Sozial-, Wirtschaftswissenschafter, wissenschaftliche Statistiker; Karosserie-, Kühlerspengler; Glaser; Naturblumenbinder; Techniker für Wirtschaftswesen; Technische Zeichner; Techniker soweit nicht anderweitig eingeordnet; Grobmechaniker; Maler, Anstreicher; Händler und Verkäufer von Lebens- und Genußmitteln; Bäcker; Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser; Medizinisch-technische Fachkräfte; Händler, Verkäufer von Fahrzeugen, Bestandteilen und Zubehör; Friseure, Maskenbildner; Diplomingenieure für Wirtschaftswesen; Gaststättenköche; Zuckerbäcker; Warenhausverkäufer; Buchhalter; Grafische Zeichner (nicht mehr in der Liste enthalten: Wirtschafter, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter; Kellner)
-Steiermark: Techniker mit höherer Ausbildung für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik; Kaffeemittel-, andere Nahrungsmittelhersteller; Zahnprothesenmacher; Möbeltischler; Karosserie-, Kühlerspengler; Fleischer; Feinmechaniker; Elektromechaniker; Medizinisch-technische Fachkräfte; Speditionsfachleute (nicht mehr in der Liste enthalten: Friseure, Maskenbildner; Versicherungsvermittler und verwandte Berufe; Buchhalter)
-Tirol: Händler und Verkäufer von Elektrowaren; Isolierer; Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser; Warenhausverkäufer; Stukkateure; Techniker für Bauwesen; Fleischer; Techniker soweit nicht anderweitig eingeordnet; Maler, Anstreicher; Elektromechaniker; Techniker für Wirtschaftswesen; Technische Zeichner; Karosserie-, Kühlerspengler; Tapezierer, Polsterer (nicht mehr in der Liste enthalten: Wirtschafter, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter; Friseure, Maskenbildner; Kosmetiker, Hand-, Fußpfleger; Händler und Verkäufer von Lebens- und Genussmitteln; Händler und Verkäufer von Textil- und Bekleidungswaren; Kellner)
-Vorarlberg: Tiefbauer; Techniker für Bauwesen; Diplomingenieure für Bauwesen; Kranführer, Aufzugsmaschinisten; Händler und Verkäufer von Lebens- und Genussmitteln; Elektromechaniker; Stukkateure; Medizinisch-technische Fachkräfte; Sozial-, Wirtschaftswissenschafter, wissenschaftliche Statistiker; Händler und Verkäufer von Textil- und Bekleidungswaren; Warenhausverkäufer; Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser; Maler, Anstreicher; Techniker soweit nicht anderweitig eingeordnet; Gaststättenköche (nicht mehr in der Liste enthalten: Friseure, Maskenbildner; Wirtschafter, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter; Kellner)

Normtitel:

Verordnung der BMAFJ, mit der für das Jahr 2021 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2021)

Geltungsbeginn:

Die Verordnung tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2021 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. 12. 2021 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30163 vom 28.12.2020