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Fakultative Betriebsvereinbarungen: Ausschluss der Nachwirkung möglich

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

ArbVG: § 32 Abs 3, § 97 Abs 1 Z 16

Fakultative (nicht erzwingbare) Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten des § 97 Abs 1 Z 7 bis Z 26 ArbVG können von den Vertragsparteien für eine bestimmte Zeit befristet, jederzeit einvernehmlich beendet oder auch einseitig gekündigt werden. Für den Fall der Kündigung können die Betriebspartner beim Abschluss einer fakultativen Betriebsvereinbarung auch zulässig und wirksam vereinbaren, dass deren Rechtswirkungen mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Vereinbarung enden. Die in § 32 Abs 3 ArbVG normierte Nachwirkung ist daher dispositiv und kann bei fakultativen Betriebsvereinbarungen einvernehmlich ausgeschlossen werden.

OGH 18. 8. 2016, 9 ObA 18/16m

Entscheidung

Zu dem Feststellungsantrag des ÖGB nach § 54 Abs 2 ASGG stellt der OGH zunächst die unterschiedlichen Lehrmeinungen dar und schließt sich letztlich explizit jenen Meinungen an, die eine zulässige Parteiendisposition (auch) für die Nachwirkung einer fakultativen Betriebsvereinbarung nach § 32 Abs 3 ArbVG befürworten:

§ 32 ArbVG räumt den Vertragsparteien fakultativer Betriebsvereinbarungen jede Möglichkeit ein, eine solche Vereinbarung für eine bestimmte Zeit zu befristen oder jederzeit einvernehmlich zu beenden. Auch eine (schriftliche) Kündigung ist jederzeit (mangels gesonderter Regelung durch die Vertragsparteien mit einer dreimonatigen Frist) möglich (§ 32 Abs 1 ArbVG). Die Rechtswirkungen der fakultativen Betriebsvereinbarung enden mit deren Erlöschen (§ 32 Abs 3 erster Satz ArbVG).

Nur für die Fälle, in denen die Vertragsparteien einer fakultativen Betriebsvereinbarung sich über ihre Geltungsdauer (und damit auch über eine spätere Nachwirkung nach einer Kündigung) nicht ausdrücklich geeinigt haben und sie durch eine einseitige Erklärung einer der beiden Parteien endet, sieht § 32 Abs 3 zweiter Satz ArbVG vor, dass die Betriebsvereinbarung für die im Zeitpunkt ihres Erlöschens von ihr erfassten Arbeitnehmer bis zum Abschluss einer neuen (kollektiven oder einzelvertraglichen) Vereinbarung weiter gelten soll.

Die Nachwirkung gemäß § 32 Abs 3 ArbVG ist daher dispositiv. Die Betriebspartner können beim Abschluss einer fakultativen Betriebsvereinbarung zulässig und wirksam vereinbaren, dass deren Rechtswirkungen (auch) im Fall einer Kündigung mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Vereinbarung enden.“

Im vorliegenden Fall kam dem Feststellungsantrag des ÖGB betr Nachwirkung der vom AG gekündigten Betriebsvereinbarung („Zielgruppenprämien-Modell“) somit keine Berechtigung zu, weil die BV-Parteien eine Nachwirkung für den Fall der Kündigung der BV durch eine der Vertragsparteien wirksam ausgeschlossen hatten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22462 vom 18.10.2016