News

Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung

Bearbeiter: Birgit Bleyer

FLAG: § 8a

EStG 1988: § 33 Abs 3

Verordnung der BM für Frauen, Familien und Jugend und des BMF über die Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten (Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung)

BGBl II 2018/318, ausgegeben am 10. 12. 2018

Diese Verordnung bestimmt nun die Beträge an Familienbeihilfe gem § 8 des FLAG idF BGBl I 2018/83, Rechtsnews 26457, sowie des Kindesabsetzbetrages gem § 33 Abs 3 EStG idF BGBl I 2018/83, Rechtsnews 26457, in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.

Zur Bestimmung der Beträge nach § 1 wird ein Anpassungsfaktor festgelegt, der auf den vom Statistischen Amt der Europäischen Union am 1. 6. 2018 veröffentlichten Indikatoren im Rahmen der „Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EU-28=100)“ basiert. Das Statistische Amt der Europäischen Union hat den Indikator für Österreich mit 106 festgelegt. Um den Anpassungsfaktor zu ermitteln, wird das Verhältnis der Indikatoren der einzelnen Staaten zum Indikator Österreichs in Verhältnis gesetzt. Die Berechnung des Anpassungsfaktors erfolgt auf drei Nachkommastellen, ohne Anwendung einer Rundung.

Diese Verordnung tritt mit 1. 1. 2019 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26479 vom 11.12.2018