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FASB streicht Adaptierung der Firmenwertbilanzierung von seiner Agenda

Bearbeiter: Markus Patloch-Kofler / Bearbeiter: David Roider

Abstract

Die Folgebewertung von Firmenwerten in IFRS-Abschlüssen ist aufgrund des so genannten Impairment-only-Approaches umstritten. Die (Wieder-)Einführung einer planmäßigen Abschreibung – bspw analog zur UGB-Regelung nach § 203 Abs 5 UGB – wird im IASB nunmehr seit Jahren diskutiert. Wie es in dieser Diskussion weitergehen wird, ist nun allerdings aufgrund einer unerwarteten Entscheidung des FASB fraglich.

Goodwill-Accounting in der Kritik

Die Folgebewertung von derivativen Firmenwerten beschäftigt die Standardsetter des Financial Accounting Standards Board (FASB) und des International Accounting Standards Board (IASB) nun schon seit einigen Jahren. Der bisher von beiden Regelungswerken verfolgte Impairment-only-Approach (IoA), wonach Firmenwerte nicht planmäßig abzuschreiben sind, wird den Erwartungen vieler Abschlussadressaten nicht gerecht, wie nicht zuletzt auch die Auswertung eines Kommentierungsprozesses sowohl im Rahmen einer FABS- als auch IASB-Umfrage zeigte. Der Grund dafür sind zahlreiche Ermessensspielräume im IoA, die häufig zu nur geringen und/oder zu spät erfassten Wertminderungen führen („too little, too late“).

Langjährige Diskussion

Die Kritik annehmend veröffentlichte das FASB im Juli 2019 eine Stellungnahme sowie das IASB im März 2020 ein Diskussionspapier (DP/2020/1), in denen jeweils eine Wiedereinführung einer planmäßigen Abschreibung des Firmenwerts zur Diskussion gestellt werden. Während vom IASB eine richtungsweisende Entscheidung für das vierte Quartal 2022 erwartet wird, hat sich das FASB bereits im Dezember 2020 dazu entschlossen die planmäßige Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwerts wieder einzuführen. In Bezug auf die zukünftige Folgebilanzierung eines Geschäfts- oder Firmenwerts hat man sich im FASB im Laufe des letzten Jahres auf folgende wesentliche Rahmenbedingungen vorläufig geeinigt: (https://fasb.org/Page/ShowPdf?path=BMHO-20220615.pdf)

-Ein Geschäfts- oder Firmenwert soll linear über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden oder über einen abweichenden Zeitraum, wenn dies begründet werden kann, von maximal 25 Jahren.
-Eine Neubeurteilung der Nutzungsdauer in Folgeperioden ist nicht erlaubt.
-Ein etwaiger Wertminderungstest ist lediglich im Falle eines triggering events durchzuführen.

FASB beendet das Projekt

Vor diesem Hintergrund hat sich jedoch das FASB nun in seiner Sitzung am 15. Juni 2022 unerwarteterweise einstimmig dazu entschieden, das bereits seit einigen Jahren verfolgte Projekt nicht mehr weiter zu verfolgen und von seiner Agenda zu streichen. Dies wurde in einer Zusammenfassung der vorläufigen Entscheidungen des Boards in einem Satz kommuniziert (siehe: Tentative Board Decisions (fasb.org). Die Gründe für diese Entscheidung wurden jedoch nicht angegeben.

Auswirkung auf das IASB?

Welche Implikationen diese Entscheidung des FASB nun auf das Parallelprojekt des IASB mit sich bringt, ist abzuwarten. Jedoch wird im Lichte der Vergleichbarkeit von Abschlüssen eine Konvergenz zwischen US-GAAP und IFRS gefordert und vom IASB jüngst eigentlich auch wieder mehr gefördert. Dass eine solche Konvergenz von den Abschlussadressaten erwünscht ist, wird auch mit dem eindeutigen Ergebnis einer kürzlich veröffentlichten Umfrage des CFA-Institutes noch einmal bekräftigt: 94 % der Umfrageteilnehmer sprachen sich dafür aus, dass das FASB und das IASB bei der Folgebewertung eines Geschäfts- oder Firmenwerts denselben Ansatz verfolgen sollten.

Conclusio

Wie es nun im Entscheidungsprozess weitergehen wird, bleibt spannend. War bislang noch die spannende Frage, welche der vom IASB selbst vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich der Goodwill-Folgebewertung tatsächlich umgesetzt werden, stellt sich nun hingegen die Frage, wie es mit dem Adaptierungsprozess im Lichte der unerwarteten Entscheidung des FASB generell weitergehen wird.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32706 vom 23.06.2022